Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 73 
leisteter Rechte; damit bringt es zum Kusdruck, daß die anderen 
nicht genannten Rechte der Derfassung beachtet werden müssen. 
Es wäre merkwürdig, wenn gerade der Militärbefehlshaber auf 
Grund des § ob davon ausgenommen sein sollte. Wollte man 
dies annehmen, so wäre der § 5 überflüssig gewesen.“ Schließlich 
ist es doch meines Erachtens einzig und allein Hinn und Zweck 
des B36., die außerordentlichen Machtbefugnisse der Militär= 
befehlshaber während des Belagerungszustandes gesetzlich zu 
regeln, damit die Militärdiktatur während des Belagerungs- 
zustandes nicht zur reinen Willkürherrschaft wird. Es ist daher 
auch aus diesem Grunde schon nicht anzunehmen, daß das B56. 
die Militärbefehlshaber auf Grund des 8 9b zum Erlaß von 
Derboten ermächtige, für die weiter keine Schranke besteht, als 
daß sie nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen werden 
dürfen, besonders wenn man bedenkt, daß kaum ein Gebiet 
des öffentlichen und privaten Lebens vorhanden ist, das nicht 
für das Interesse der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung 
sein könnte. 
Huch das Zeichsgericht scheint die Militärbefehlshaber auf 
Grund des §ob B36. nicht außerhalb der Derfassung stellen zu 
wollen. Denn es sagt in seinem für den Umfang des Derbots- 
rechts aus § ob bedeutsamen Urteil vom 21. Mai 1915 (Bd. 40 
S. 250): „Sobald das Interesse der öffentlichen Sicherheit in 
Irage kommt, ist der Militärbefehlshaber bei dessen Kusübung 
zu Derboten jeglicher Art berechtigt, auch zu solchen, welche 
linderungen des bestehenden Rechtszustandes bedeuten, gesetz- 
lich gewährleistete Befugnisse der einzelnen einschränken oder 
aufheben u. dgl., und zu denen vor der Erklärung des Kriegs- 
zustandes die an das Gesetz gebundenen Träger der vollziehenden 
Gewalt nicht berechtigt gewesen sein würden.“ In dieser und 
anderen von dem Umfang des Derbotsrechts aus § ob B36.
	        
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