Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

74 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § 0b. 
handelnden Entscheidungen des Reichsgerichts ist nirgends davon 
die Rede, daß der Militärbefehlshaber auf Grund des 8 9b Ver— 
fassungsgarantien aufzuheben berechtigt sei; das zitierte Urteil 
spricht lediglich von Aufhebung gesetzlich gewährleisteter Be— 
fugnisse. Das Reichsgericht hat teilweise sogar die Gebundenheit 
der Militärbefehlshaber an die Derfassung ohne weiteres voraus- 
gesetzt. Dies läßt sich daraus schließen, daß es in einem Erkenntnis 
vom 11. Januar 1016 eine Beschlagnahme seitens der Militär- 
befehlshaber als gültig betrachtet, weil sie lediglich in das Der- 
bot aller rechtsgeschäftlichen Derfügungen über den Gegenstand 
gekleidet sei, die mit der Entäußerung oder dem Erwerb des 
Eegenstandes verbunden sind; denn darin würde, so sagt es, 
eine Enteignung, also eine Derletzung des Eigentumsrechtes 
nicht liegen 160). Wenn man die Beschlagnahme in diesem Sinne 
rechtlich definiert, erklärt es sich auch, daß die gemäß dem Er- 
mächtigungsgesetz vom 4. Kugust 1914 ergangene Bundesrats- 
verordnung vom 24. Juni 1015 (RBl. S. 357) die Juständigkeit 
der Militärbefehlshaber zum Erlasse von Beschlagnahmever- 
fügungen ohne weiteres voraussetzt 1)). Die Annahme dieser 
Zuständigkeit durch obige Derordnung spricht nicht gegen die hier 
vertretene Ansicht. Strupp, der im allgemeinen den oben ein- 
genommenen Standpunkt teilt, hält den Militärbefehlshaber 
zur Übertretung der Derfassungsbestimmungen für den Jall 
befugt, daß ein „echter staatlicher Motstand“ vorliegt. Es ist 
aber nicht einleuchtend, aus welchen Gründen der Militärbefehls- 
haber dies Notstandsrecht besitzen soll. Strupp denkt dabei an- 
scheinend an das sogenannte Staatsnotrecht oder Notstandsrecht 
der Derwaltung, das einige Staatsrechtslehrer annehmen, und 
nach welchem die Derwaltungen sich in Fragen der Erhaltung 
16) Siehe Recht 1915 S. 156. 
17) Dgl. § 8 der Derordnung v. 24. 6. 1915.
	        
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