D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 81
gefordert werden, daß der Zweck aus dem Inhalt der Vorschrift
oder aus den sonstigen Umständen in einer für das Publikum er-
kennbaren Weise hervorgeht. Lerner muß die Derordnung stets
in irgendeiner Weise erkennen lassen, daß sie vom zuständigen
Militärbefehlshaber ausgeht. Es ist jedoch die Namensunterschrift
des die Derordnung erlassenden kommandierenden Generals
oder gestungskommandanten nicht notwendig 30).
In dem Falle, daß die Derordnung aus § ob weder auf den
#ob B36. Bezug nimmt noch eine -weckerwähnung enthält,
fragt es sich, woran man bei Jweifeln erkennen kann, ob das
Derbot im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen ist oder
nicht. Dies ist meines Erachtens nur in Wege der Interpretation
möglich, die vor allem zu prüfen hat, welcher Jusammenhang
zwischen dem Derbot und den Umständen besteht, unter welchen
es erlassen ist, und daraus zu entnehmen hat, welchem Sweck das
Derbot zu dienen bestimmt ist. Diese Sweckbestimmung braucht,
wie oben schon angedeutet worden ist, keine ausschließliche zu
sein, um die Doraussetzungen des § öb zu begründen; sie kann
mit anderen -Swecken in Derbindung treten. Enthält die Der-
ordnung keine erkennbare Jweckbestimmung, so ist sie rechts-
ungültig 31).
30) Dgl. R. v. 26. 4. 1915 (C5. 1015 S. 758), v. 1. 7. 1915 (C3.
5 S. 1286); Dürschel S. 180.
31) Dgl. RO. v. 7. 6. 1915, v. 15. 5. 1915, v. 14. 2. 1016 (Conrad
S. 55 ff.); REstr. Bd. 40 S. 90, 162, 256; Strupp S. 90, 101; RG.
v. 10. 4. 1915, v. S. 7. 1915 (Tonrad S. 68). Beachtlich ist, daß ein
Unterschied zu machen ist zwischen Derordnungen, die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit ergehen (§b B3.) und solchen, die ledig-
lich in Kusübung allgemeiner polizeilicher Befugnisse zur Kufrecht-
erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung erlassen werden (in
Dreußen § 4 B36. in Derbdg. mit HLR. § 10 II 17).
Münster, Derordnungsrecht der komm. Eenerale. 6