Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § Ob. 83 
ständiges Recht der Militärbefehlshaber zum Erlaß von Verboten 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit schließen läßt, so ist damit 
noch nicht gesagt, daß diese Derbote Strafrechtsvorschriften sein 
müssen. 
1. Das Strafgesetz bildet § Ob B36. allein. 
l 50. 
Im engen Jusammenhang mit der obigen Erörterung steht 
die Srage, ob § Ob B36. allein das „Strafgesetz“ bildet oder ob 
die militärische Derwaltungsanordnung und die Strafandrohung 
des § ob zusammen das Strafgesetz ausmachen. Nach Ansicht des 
Reichsgerichts kommt lediglich der 8 9b als Strafgesetz in Betracht. 
So heißt es in dem Erkenntnis des Reichsgerichts vom 1. Juli 
1915 (Conrad S. 76ff.): „Als das Strafgesetz kommt nur 8 9b 
BZG. in Frage, nicht aber die erwähnten Verordnungen. Diese 
geben nur dem § ob seinen vollen Gehalt und bestimmen die 
Doraussetzungen seiner Anwendbarkeit, die sich innerhalb des im 
& 90 unschriebenen Tatbestandsrahmens halten müssen. Die 
Strafandrohung findet sich im § 9 B36.; daran ändert auch 
die Tatsache nichts, daß die erwähnten Derordnungen Straf- 
androhungen enthalten.“ Lerner sagt das Reichsgericht mit 
Bezug auf den Hrt. 4 Siff. 2 des bayrischen Kriegszustandsgesetzes, 
der eine dem § ob B36. ganz äbnliche Bestimmung ist: „Die 
Strafvorschrift des Krt. 4 Jiff. 2 steht in ihrer Eigenschaft als 
Strafgesetz der militärischen Dorschrift ebenfalls als selbständiges 
Rechtsgebilde gegenüber, hat als solches mit der Begründung 
und dem Bestande der Rechtswirksamkeit der militärischen Dor- 
schrift nichts zu kun und hat nur die Zufgabe, durch ihre Straf- 
androhung einen SIwang zur Beobachtung der militärischen Dor- 
schrift auszuüben und so deren Wirkung zu sichern. Wenn auch 
die Anwendbarkeit des Krt. 4 Siff. 2 im besonderen Jalle das 
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