86 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b.
strafbar 37). Ist die Unkenntnis des Derbotes aus § ob ent-
schuldbar, dann bleibt der dem Derbot zuwiderhandelnde straflos.
Strupp und ebenso das Bayrische Oberste Landesgericht nehmen
inkonsequenterweise ebenfalls unverschuldete Unkenntnis als Schuld-
ausschließungsgrund an. Man ersieht daraus, daß die Kuffassung,
das militärische Derbot zusammen mit dem Fo#b stelle das Straf-
gesetz dar, sich praktisch nicht konsequent durchführen läßt.
5. § 2 Hbs. 2 RSt GGB. ist auf die Derordnungen aus
JSob B36. nicht anwendbar.
g 52.
Ferner ist die obige Erörterung wichtig für die Frage nach der
Anwendbarkeit des § 2 bs. 2 StGB. auf die Derordnungen der
Militärbefehlshaber aus 38 ob. Nach # 2 Hbf. 2 BRöte#B. ist bei
Derschiedenheit der Gesetze von der Seit der begangenen hand-
lung bis zu deren Kburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden.
Die Anwendbarkeit dieser Dorschrift des StEB. muß man nach
der hier vertretenen Knsicht von der Rechtsnatur der Derbote
im Linne des § ob unbedingt binsichtlich der Derordnungen aus
§ oöb verneinen; denn danach ist das Derbot des Militärbefehls-
habers kein Strafgesetz im Sinne des § 2 Ubs. 2 St GB., sondern
eine Derwaltungsanordnung. Wenn diese geändert wird, liegt
mithin keine k#nderung des Gesetzes nach § 2 Hbsf. 2 StGGB. vor 38).
4. Die Derordnungen aus §ob stellen landesrechtliche
Normen dar.
z 53.
Es folgt weiter aus der hier vertretenen Kuffassung vom Rechts-
charakter der Derordnungen aus § ob, daß diese Derordnungen
38) Dgl. Dürschel S. 238; R . v. 22. 2. 1915, v. 1. 7. 1015 (Conrad
S. 76); a. K. folgerichtig Strupp Ö. 114; auch Seuferth in J. 1015
S. 612.