Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

86 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 8 9b. 
strafbar 37). Ist die Unkenntnis des Derbotes aus § ob ent- 
schuldbar, dann bleibt der dem Derbot zuwiderhandelnde straflos. 
Strupp und ebenso das Bayrische Oberste Landesgericht nehmen 
inkonsequenterweise ebenfalls unverschuldete Unkenntnis als Schuld- 
ausschließungsgrund an. Man ersieht daraus, daß die Kuffassung, 
das militärische Derbot zusammen mit dem Fo#b stelle das Straf- 
gesetz dar, sich praktisch nicht konsequent durchführen läßt. 
5. § 2 Hbs. 2 RSt GGB. ist auf die Derordnungen aus 
JSob B36. nicht anwendbar. 
g 52. 
Ferner ist die obige Erörterung wichtig für die Frage nach der 
Anwendbarkeit des § 2 bs. 2 StGB. auf die Derordnungen der 
Militärbefehlshaber aus 38 ob. Nach # 2 Hbf. 2 BRöte#B. ist bei 
Derschiedenheit der Gesetze von der Seit der begangenen hand- 
lung bis zu deren Kburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. 
Die Anwendbarkeit dieser Dorschrift des StEB. muß man nach 
der hier vertretenen Knsicht von der Rechtsnatur der Derbote 
im Linne des § ob unbedingt binsichtlich der Derordnungen aus 
§ oöb verneinen; denn danach ist das Derbot des Militärbefehls- 
habers kein Strafgesetz im Sinne des § 2 Ubs. 2 St GB., sondern 
eine Derwaltungsanordnung. Wenn diese geändert wird, liegt 
mithin keine k#nderung des Gesetzes nach § 2 Hbsf. 2 StGGB. vor 38). 
4. Die Derordnungen aus §ob stellen landesrechtliche 
Normen dar. 
z 53. 
Es folgt weiter aus der hier vertretenen Kuffassung vom Rechts- 
charakter der Derordnungen aus § ob, daß diese Derordnungen 
  
38) Dgl. Dürschel S. 238; R . v. 22. 2. 1915, v. 1. 7. 1015 (Conrad 
S. 76); a. K. folgerichtig Strupp Ö. 114; auch Seuferth in J. 1015 
S. 612.
	        
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