Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § Ob. 87 
nicht Reichsrecht, sondern Landesrecht darstellen. Denn sie bilden 
nicht einen Bestandteil des §ob B#., welcher, wie oben gezeigt, 
kraft Krt. 68 RD. zum Reichsgesetz geworden ist. Sie sind viel- 
mehr von einer Landesbehörde, nämlich dem kommandierenden 
General bzw. Lestungskommandanten gesetztes Recht 39). Daß 
die kommandierenden Generale und die Lestungskommandanten 
Landesbeamte und nicht Reichsbamte sind, ist oben bereits dar- 
gelegt worden. 
Rosenberg hält demgegenüber die Derbote der Militärbefehls- 
haber auf Grund des §üob für reichsrechtliche Dorschriften; denn 
der Militärbefehlshaber übe sein Recht als Organ des Bundes- 
feldherrn aus, er sei deshalb ein Reichsorgan. 
Zuwiderhandlungen gegen die militärischen Derbote des § ob 
stellen sich aber nicht etwa deswegen, weil diese landesrechtliche 
Normen sind, als Derletzung einer in den Landesgesetzen ent- 
haltenen Rechtsnorm dar; vielmehr kommen Ubertretungen der 
militärischen Derbote aus § ob lediglich als Dergehen gegen 
ds oöb B36. in Srage. Denn nur § ob allein bildet das Straf- 
gesetz;z die Derordnung des Millitärbefehlshabers ist lediglich 
eine Derwaltungsmaßnahme, kein Tatbestandsmerkmal der Straf- 
bestimmung des §ob. Rus dieser Kuffassung folgt in prozessualer 
Beziehung insbesondere, daß bei Derletzung der Derordnungen 
des Militärbefehlshabers aus § ob das Reichsgericht, nicht das 
Oberlandesgericht zuständig ist 40) für die Derhandlung und 
39) Dgl. Salck DStr3. 1015 S. 265; Laband IV S. 58ff. 5. Kufl.; 
Rö v. 17. 5. 1916 (Conrad S. 100); Kriegsrechtspruchsammlung 
1914%/15 S. 74; Dürschel S. 240f.; Jalck a. a. O. S. 521; a. M. Rosen- 
berg (Recht 1916 S. 71ff.); vgl. auch Menner JW. 1010 S. 88; vol. 
ferner oben S. 55 u. 62. 
40) Dgl. § 156 Hbf. 1 Nr. 2, § 123 Nr. 3 GVG.; Pürschel a. a. O.; 
Galli a. a. O.; im Ergebnis Rosenberg a. a. O., jedoch mit der Be- 
gründung, daß eine nach Reichsrecht und nicht nach Landesrecht straf- 
bare handlung den Gegenstand der Untersuchung bilde, nämlich das
	        
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