D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des § Ob. 87
nicht Reichsrecht, sondern Landesrecht darstellen. Denn sie bilden
nicht einen Bestandteil des §ob B#., welcher, wie oben gezeigt,
kraft Krt. 68 RD. zum Reichsgesetz geworden ist. Sie sind viel-
mehr von einer Landesbehörde, nämlich dem kommandierenden
General bzw. Lestungskommandanten gesetztes Recht 39). Daß
die kommandierenden Generale und die Lestungskommandanten
Landesbeamte und nicht Reichsbamte sind, ist oben bereits dar-
gelegt worden.
Rosenberg hält demgegenüber die Derbote der Militärbefehls-
haber auf Grund des §üob für reichsrechtliche Dorschriften; denn
der Militärbefehlshaber übe sein Recht als Organ des Bundes-
feldherrn aus, er sei deshalb ein Reichsorgan.
Zuwiderhandlungen gegen die militärischen Derbote des § ob
stellen sich aber nicht etwa deswegen, weil diese landesrechtliche
Normen sind, als Derletzung einer in den Landesgesetzen ent-
haltenen Rechtsnorm dar; vielmehr kommen Ubertretungen der
militärischen Derbote aus § ob lediglich als Dergehen gegen
ds oöb B36. in Srage. Denn nur § ob allein bildet das Straf-
gesetz;z die Derordnung des Millitärbefehlshabers ist lediglich
eine Derwaltungsmaßnahme, kein Tatbestandsmerkmal der Straf-
bestimmung des §ob. Rus dieser Kuffassung folgt in prozessualer
Beziehung insbesondere, daß bei Derletzung der Derordnungen
des Militärbefehlshabers aus § ob das Reichsgericht, nicht das
Oberlandesgericht zuständig ist 40) für die Derhandlung und
39) Dgl. Salck DStr3. 1015 S. 265; Laband IV S. 58ff. 5. Kufl.;
Rö v. 17. 5. 1916 (Conrad S. 100); Kriegsrechtspruchsammlung
1914%/15 S. 74; Dürschel S. 240f.; Jalck a. a. O. S. 521; a. M. Rosen-
berg (Recht 1916 S. 71ff.); vgl. auch Menner JW. 1010 S. 88; vol.
ferner oben S. 55 u. 62.
40) Dgl. § 156 Hbf. 1 Nr. 2, § 123 Nr. 3 GVG.; Pürschel a. a. O.;
Galli a. a. O.; im Ergebnis Rosenberg a. a. O., jedoch mit der Be-
gründung, daß eine nach Reichsrecht und nicht nach Landesrecht straf-
bare handlung den Gegenstand der Untersuchung bilde, nämlich das