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Mannschaft, baben Seine koͤnigliche Maiestaͤt
durch ein allerhoͤchstes Rescript vom 8. Mai
1807. beschlossen, daß der freiwillig Dienstnehmende
Reservist dem betreffenden Kanton,
bei welchem sich die Nothwendigkeit der Ziebungen
oder Ergänzungen in dem Mase der
freiwilligen Dienstnahme vermindere, allerdings
als tandkapiculant zu gutem gerechnet
werden dürfe, und daß ein solcher Reservist,
der durch eigene Wahl und Reigung die
Pflicht, wozu ihn das Gesez später bestimmt,
antizipirt, wie jeder andere tandkapitulant
nach vollendeter Dienstzeit seine Kantons-Oflichtigkeit
erfüllet babe.
Nur verstehr sich von selbst, daß jener
Reserve: Mann, der für einen Entlassenen
bereits als Ersazmann ausgezeigt ist, sich
nicht mehr freiwillig, und eben so wenig ein
Dienstpflichriger dieses Kantons bei einem Regiment
oder Bataillon eines anderen Kantons
anwerben lassen könne.
Ausser diesen natürlichen zur Erbaltung
der Ordnung und Einheit unerläßigen Beschränkungen
gedenken Seine Majestär die
freiwilligen Dienstnahmen auf keine Weise
zu erschweren, sondern den Gewerbs und
Nahrungslosen Dienstpflichtigen vielmehr
effene Gelegenbeit zum Eintritt in den Milit4r-Stand
ihres Vaterlandes zu verschafsen.
Um jedoch bei diesen Verfügungen alle
Verwirrung in den Musterrollen zu beseitigen,
wird die Vorkebrung getroffen werden,
daß nicht nur von den Regimentern zu diesem
Behufe die sogenannten Rekruten: oder
Vermögens= Schreiben an die Gerichte ge-962
hoͤrig fortgefuͤhrt, sondern auch dem Civil-Kantons-Kommissär
durch die Militär-Bebörden
von jedem freiwillig Jugebenden alsbald
die erfoderlichen Anzeigen gemacht
werden. Welches hiemit den betreffenden
Bebörden, und sämtlichen Kantonen zur
Wissenschaft und Nachachtung eröffnet wird.
München den 27. Mai 1807.
Königliches General-tandes=Kommissariat
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Schmöger.
(Die nächstkommende Aufnahme im kbniglichen
Kadetenkorps betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben durch ein
allerböchstes Reseript vom 26ten Mai allernddigst
zu befehlen geruhet, dreißig Jünglinge
bis nächsten Herbst in das Kadeten-Korps
aufzunehmen.
Die zur Ansuchung erfoderlichen Eigenschaften
find erläutert durch folgende Baierischen
Regierungsblatter, als das XXXIV.
St. im Jahrgange rgos, das X XlIlI. und
XIII. von 1806, so auch durch die gedruckten
Auszüge des tehrplanes, welche man in
Amberg Ansbach, Augsburg, Bamberg, Inspruck,
tandshut, München, Straubing und
Ulm finden kann; daselbst sind auch die Belege
vorgeschrieben, die den Biteschriften beigelegt
werden müßen.
Für die im Herbste die Aufnahme Aufu-=chende,
ist zur Einsendung der dießfalsigen
Biteschristen der 15te August., als lezter
Termin, angesezt.