Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Mannschaft,  baben  Seine  koͤnigliche  Maiestaͤt
durch  ein  allerhoͤchstes  Rescript  vom  8.  Mai
1807.  beschlossen,  daß  der  freiwillig  Dienstnehmende
  Reservist  dem  betreffenden  Kanton,
bei  welchem  sich  die  Nothwendigkeit  der  Ziebungen
  oder  Ergänzungen  in  dem  Mase  der
freiwilligen  Dienstnahme  vermindere,  allerdings
  als  tandkapiculant  zu  gutem  gerechnet
werden  dürfe,  und  daß  ein  solcher  Reservist,
der  durch  eigene  Wahl  und  Reigung  die
Pflicht,  wozu  ihn  das  Gesez  später  bestimmt,
antizipirt,  wie  jeder  andere  tandkapitulant
nach  vollendeter  Dienstzeit  seine  Kantons-Oflichtigkeit
  erfüllet  babe.

Nur  verstehr  sich  von  selbst,  daß  jener
Reserve:  Mann,  der  für  einen  Entlassenen
bereits  als  Ersazmann  ausgezeigt  ist,  sich
nicht  mehr  freiwillig,  und  eben  so  wenig  ein
Dienstpflichriger  dieses  Kantons  bei  einem  Regiment
  oder  Bataillon  eines  anderen  Kantons
anwerben  lassen  könne.

Ausser  diesen  natürlichen  zur  Erbaltung
der  Ordnung  und  Einheit  unerläßigen  Beschränkungen
  gedenken  Seine  Majestär  die
freiwilligen  Dienstnahmen  auf  keine  Weise
zu  erschweren,  sondern  den  Gewerbs  und
Nahrungslosen  Dienstpflichtigen  vielmehr
effene  Gelegenbeit  zum  Eintritt  in  den  Milit4r-Stand
  ihres  Vaterlandes  zu  verschafsen.
  Um  jedoch  bei  diesen  Verfügungen  alle
Verwirrung  in  den  Musterrollen  zu  beseitigen,
  wird  die  Vorkebrung  getroffen  werden,
daß  nicht  nur  von  den  Regimentern  zu  diesem
  Behufe  die  sogenannten  Rekruten:  oder
Vermögens=  Schreiben  an  die  Gerichte  ge-962



hoͤrig  fortgefuͤhrt,  sondern  auch  dem  Civil-Kantons-Kommissär
  durch  die  Militär-Bebörden
  von  jedem  freiwillig  Jugebenden  alsbald
  die  erfoderlichen  Anzeigen  gemacht
werden.  Welches  hiemit  den  betreffenden
Bebörden,  und  sämtlichen  Kantonen  zur
Wissenschaft  und  Nachachtung  eröffnet  wird.
München  den  27.  Mai  1807.
Königliches  General-tandes=Kommissariat
  in  Baiern.
Freiherr  von  Weichs.
von  Schmöger.

 

(Die  nächstkommende  Aufnahme  im  kbniglichen

Kadetenkorps  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  durch  ein
allerböchstes  Reseript  vom  26ten  Mai  allernddigst
  zu  befehlen  geruhet,  dreißig  Jünglinge
  bis  nächsten  Herbst  in  das  Kadeten-Korps
  aufzunehmen.

Die  zur  Ansuchung  erfoderlichen  Eigenschaften
  find  erläutert  durch  folgende  Baierischen
  Regierungsblatter,  als  das  XXXIV.
St.  im  Jahrgange  rgos,  das  X  XlIlI.  und
XIII.  von  1806,  so  auch  durch  die  gedruckten
  Auszüge  des  tehrplanes,  welche  man  in
Amberg  Ansbach,  Augsburg,  Bamberg,  Inspruck,
  tandshut,  München,  Straubing  und
Ulm  finden  kann;  daselbst  sind  auch  die  Belege
vorgeschrieben,  die  den  Biteschriften  beigelegt
  werden  müßen.

Für  die  im  Herbste  die  Aufnahme  Aufu-=chende,
  ist  zur  Einsendung  der  dießfalsigen
Biteschristen  der  15te  August.,  als  lezter
Termin,  angesezt.