Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Nr.  91.  Zahlungssperreverfügung:
der  Sportelansatz  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom  18.  August  1879  über  Kraftloserklärung

  von  Urkunden  Art.  15  und  von  Staatsschuldscheinen  Art.  25  (Reg.  Blatt
S.  218  und  227).

Nr.  922.  Zeugnisse:
für  deren  Ausstellung  einschließlich  der  Siegelung,  soweit  nicht  durch  Gesetz  oder  Verordnung
  für  einzelne  Fälle  besondere  Bestimmungen  gegeben  sind,
von  einem  Ministerium
von  einer  Mitttelstelle  ..  .  ..  ....  -
vonetnerBeztrksstelle....  ..  .  1  -
Sportelfrei  sind  Zeugnisse  über  Einlegung  von  Rechtsmitteln  oder  Gnadengesuchen
Bescheinigungen  über  die  Erfüllung  bestehender  Verpflichtungen,  welche  von  Amtswegen
oder  auf  Antrag  zu  ertheilen  sind,  und  Zeugnisse  über  Ertheilung  einer  solchen  Erlaubniß,
  Genehmigung  u.  s.  w.,  für  welche  eine  Sportel  zu  entrichten  oder  ausdrücklich  Sportelfreiheit
  bestimmt  ist,  sofern  nicht  die  Zeugnisse  als  Duplikate  verlangt  werden.
s.  auch  Prüfungen.
Zustellungsbeamte  (.  Gerichtsvollzieher.

Nr.  93.  Zoll-und  Steuersachen:
für  die  Verwilligung  von  solchen  Befreiungen,  Rückvergütungen  und  Erleichterungen,  deren

Gewährung  gesetzlich  in  das  Ermessen  der  Behörde  gestellt  ist,  abgesehen  von  Borgfristen
und  Nachlässen,

K

aGu

bei  einem  Bezirkshant..  1—-  20  A
bei  einer  Mittelstelle..  ......  3—  50
bei  dem  Ministerinm  5—100  „

Wenn  der  Betrag  an  Zoll  oder  Seener,  um  welchen  es  sich  bandel,  nicht  mehr  als  20
erreicht,  so  findet  kein  Sportelansatz  statt.
s.  auch  Strafbescheide.

 

Gedruct  bei  G.  Hasselbrint  Chr.  Scheufele)