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Nr. 91. Zahlungssperreverfügung:
der Sportelansatz erfolgt nach Maßgabe der Gesetze vom 18. August 1879 über Kraftloserklärung
von Urkunden Art. 15 und von Staatsschuldscheinen Art. 25 (Reg. Blatt
S. 218 und 227).
Nr. 922. Zeugnisse:
für deren Ausstellung einschließlich der Siegelung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung
für einzelne Fälle besondere Bestimmungen gegeben sind,
von einem Ministerium
von einer Mitttelstelle .. . .. .... -
vonetnerBeztrksstelle.... .. . 1 -
Sportelfrei sind Zeugnisse über Einlegung von Rechtsmitteln oder Gnadengesuchen
Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, welche von Amtswegen
oder auf Antrag zu ertheilen sind, und Zeugnisse über Ertheilung einer solchen Erlaubniß,
Genehmigung u. s. w., für welche eine Sportel zu entrichten oder ausdrücklich Sportelfreiheit
bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als Duplikate verlangt werden.
s. auch Prüfungen.
Zustellungsbeamte (. Gerichtsvollzieher.
Nr. 93. Zoll-und Steuersachen:
für die Verwilligung von solchen Befreiungen, Rückvergütungen und Erleichterungen, deren
Gewährung gesetzlich in das Ermessen der Behörde gestellt ist, abgesehen von Borgfristen
und Nachlässen,
K
aGu
bei einem Bezirkshant.. 1—- 20 A
bei einer Mittelstelle.. ...... 3— 50
bei dem Ministerinm 5—100 „
Wenn der Betrag an Zoll oder Seener, um welchen es sich bandel, nicht mehr als 20
erreicht, so findet kein Sportelansatz statt.
s. auch Strafbescheide.
Gedruct bei G. Hasselbrint Chr. Scheufele)