Full text : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

I.  S.  16—22.  —  6  —

Der  Hochstbetrag  der  zeitigen  Freiheitsstrafe  ist  fünfzehn  Jahre,
ihr  Mindestbetrag  ein  Tag.

Wo  dieses  Gesetz  die  Freiheitsstrafe  nicht  ausdrücklich  als
eine  lebenslängliche  androht,  ist  dieselbe  eine  zeitige.

8.  17.

Die  Freiheitsstrafe  ist,  wenn  ihre  Dauer  mehr  als  sechs
Ver  en  beträgt,  Gefängniß  oder  Festungshaft,  bei  kürzerer  Dauer
rr

Ist  eine  angedrohte  Huchthausstaafe  auf  eine  kürzere  als  einjährige
  Dauer  zu  ermäßigen,  so  tritt  an  deren  Stelle  Gefängniß
von  gleicher  Dauer.
".  18.  **
Die  Zeit  einer  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechs  Wochen
wird  auf  die  gesetzliche  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  oder  in  der
Flotte  nicht  angerechnet.

F.  19.

Der  Arrest  gerfalt  in  Stubenarrest,  gelinden  Arrest,  mittleren
Arrest,  strengen  Arrest.

8.  20.

Der  Stubenarrest  findet  gegen  Offiziere  statt,  der  gelinde
Arrest  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine,  der  mittlere  Arrest  gegen
Unteroffigere  ohne  Porteper  und  gegen  Gemeine,  der  strenge
Arrest  nur  gegen  Gemeine.

S.  21.

Ist  in  diesem  Gesetze  Freiheitsstrafe  angedroht,  so  sind  darunter,
  je  nach  der  Zeitdauer  des  Strafmaßes,  Gefängniß,  Festungshaft
  und  Arrest  als  wahlweise  angedroht  zu  erachten.

§.  22.

Ist  in  diesem  Gesetze  Arrest  angedroht,  so  kann  auf  free  der
nach  dem  Militärrange  des  Thäters  statthaften  Arten  des  Arrestes
erkannt  werden.

Jsct  in  diesem  Gesetze  eine  vestenmte  Arrestart  angedroht  und
dieselbe  gegen  den  Thäter  nach  seinem  Militärrange  nicht  statthaft,
  so  ist  auf  die  nächstfolgende  nach  seinem  Range  statthafte
Arrestart  zu  erkennen.  »

Strenger  Arrest  ist,  wo  das  Gesetz  ihn  nicht  in  einzelnen
Fällen  ausdrücklich  androht,  nur  gegen  denjenigen  zulässig,  welcher
wegen  militärischer  Verbrechen  oder  Vergehen  bereits  mit  einer
Freiheitsstrafe  bestraft  worden  ist.