I. S. 16—22. — 6 —
Der Hochstbetrag der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre,
ihr Mindestbetrag ein Tag.
Wo dieses Gesetz die Freiheitsstrafe nicht ausdrücklich als
eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
8. 17.
Die Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs
Ver en beträgt, Gefängniß oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer
rr
Ist eine angedrohte Huchthausstaafe auf eine kürzere als einjährige
Dauer zu ermäßigen, so tritt an deren Stelle Gefängniß
von gleicher Dauer.
". 18. **
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen
wird auf die gesetzliche Dienstzeit im stehenden Heere oder in der
Flotte nicht angerechnet.
F. 19.
Der Arrest gerfalt in Stubenarrest, gelinden Arrest, mittleren
Arrest, strengen Arrest.
8. 20.
Der Stubenarrest findet gegen Offiziere statt, der gelinde
Arrest gegen Unteroffiziere und Gemeine, der mittlere Arrest gegen
Unteroffigere ohne Porteper und gegen Gemeine, der strenge
Arrest nur gegen Gemeine.
S. 21.
Ist in diesem Gesetze Freiheitsstrafe angedroht, so sind darunter,
je nach der Zeitdauer des Strafmaßes, Gefängniß, Festungshaft
und Arrest als wahlweise angedroht zu erachten.
§. 22.
Ist in diesem Gesetze Arrest angedroht, so kann auf free der
nach dem Militärrange des Thäters statthaften Arten des Arrestes
erkannt werden.
Jsct in diesem Gesetze eine vestenmte Arrestart angedroht und
dieselbe gegen den Thäter nach seinem Militärrange nicht statthaft,
so ist auf die nächstfolgende nach seinem Range statthafte
Arrestart zu erkennen. »
Strenger Arrest ist, wo das Gesetz ihn nicht in einzelnen
Fällen ausdrücklich androht, nur gegen denjenigen zulässig, welcher
wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen bereits mit einer
Freiheitsstrafe bestraft worden ist.