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zwar nun haͤufiger werden mochte, aber doch den anderwaͤrtigeu
Amtsbestimmungen dieser Maͤnner immer noch freien Spielraum
ließ, unvermeidlich manche nachtheilige Folgen.
Das Gewöhrlichste ist in solchen Fällen, daß sich ein
Collegium dieser Art bald von selbst in zwei Parteien theilt,
die einander so unähnlich werden, als ob sie nicht zu einem
Ganzen zusammen gehörten, und daß also, gewissen Aktraktionsgesetzen
zufolge, die in der politischen Welr eben so sicher,
als in der physischen wirken, im Korps selbst wieder ein neues
Korps entsteht, oder auch ein einzelner Mann sich erhebt, der
allein regiert. Auch die übrigen alle mögen denn in ihrer
Art brave, gute und oft würdige Herren seyn, aber ihre Art
ist nun einmal nicht, wie man sie hier braucht.
Doch der Schaden, der hieraus entspringen mochte, konnte
wenigstens sehr vermindert werden, wenn nur Publicität
blieb, auch gerade eben so, wie schon bei dem Tübingischen Vertrage
und mehr denn einmal nachher geschehen war, jede wichtige
Akte sogleich gedruckt und allgemein in Umlauf gesetzt wurde.
Aber auch hierin mochten sich bei viesem neuen Korps weit leichter,
als bei irgend einem landesherrlichen Collegium, große Veränderungen
entwickeln, die sogar anfangs noch nützlich scheinen konnten.
Oft scheint nämlich die Nacht — der Freiheit Schutz, und
selbst auch der muthvollere Mann, der sich aber nicht immer
schlachrfertig halten mag, nutzt wohl bisweilen einen kleinen,
zufällig entstandenen Nebel oder kunstvoll erregten Rauch, um
glückliche Augenblicke der Ruhe zu genießen. Ein Korps also,
das zum Schutze der Freiheit konstituirt war, und dem nicht
bloß die allgemeine kollegialische Verschwiegenheit zur Pflicht
wurde, sondern selbst auch der Zweck, für den es eristirte,
vielleicht noch eine dichtere Verhüllung zu empfehlen schien,
mochte weit leichter, als irgend ein landesherrliches Collegium,
Spittler's sämmtliche Werte. XIII. Bo. 6