Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1092  Abschnitt  XXI.  Spurweite.  Achsschenkellänge.

Geltung  hat,  tritt  an  die  Stelle  des  Bezirksausschusses  (§.  6)  die  Regierung
an  die  Stelle  des  Provinzialraths  (§.  8)  der  Oberpräsident.  *
)  16.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1888  in  Kraft.
Alle  entgegenstehenden  Vorschriften  sind  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  ab
aufgehoben.
gser  Fuhrwerke,  welche  vor  dem  1.  Januar  1888  in  Gebrauch  genommen
sind,  treten  die  Bestimmungen  des  §.  1  erst  vom  1.  Januar  1893  in  Kraft;
bis  dahin  darf  jedoch  das  höchste  zulässige  Ladungsgewicht  für  Fuhrwerke  mit
weniger  als  5  cm  breiten  Felgenbeschlägen  1000  kg  nicht  übersteigen.
Werden  solche  Fuhrwerke  jedoch  nach  dem  1.  Januar  1888  mit  neuen
Rädern  versehen,  so  treten  die  Bestimmungen  von  da  ab  in  Kraft.

 

Das  Schleppen  des  Holzes  ist  auf  chaussirten  und  unchaussirten  Straßen  zu
verbieten,  Res.  24.  März  1829  (A.  XIII.  167).  Es  bestehen  wohl  in  allen  Provinzen
  Polizei=  Strafverordnungen,  welche  das  Hemmen  der  Wagen  miteesst  sog.
Klapperstöcke,  Sperrketten  und  Anhängen  schwerer,  auf  dem  Boden  schleifender
Gegenstände  untersagen.

 

Es  i
i  die  Kur=  und  Neumark  und  Pommern  durch  Regl.  14.  März  1805
(Rabe  VIII.  260)  und  Vd.  30.  Okt.  1831  (G.  S.  S.  248),  —  für  die
Niederlausitz  durch  die  Vd.  23.  Aug.  1829  (G.  S.  S.  103)  und  12.  Mai
1835  (G.  S.  S.  93),  —  für  die  Proviuz  Preußen  durch  Vd.  21.  Juli
1827  (G.  S.  1828  S.  25),  —  für  Westfalen  durch  Vd.  30.  Juni  1829
(G.  S.  S.  97),  —  für  Sachsen  durch  Vd.  10.  Juli  1830  (G.  S.  S.  111)
und  17.  Sept.  1833  (Bergius,  Ergänzungen  S.  444),  —  für  Posen  durch
Vd.  21.  Aug.  1830  (G.  S.  S.  119),  —  für  Schlesien  durch  Vd.  7.  April
1838  (G.  S.  S.  258)  und  Ges.  4.  April  1853  (G.  S.  S.  157)
eine  gleiche  Wagenspur  eingeführt.  Demzufolge  müssen  alle  Wagenachsen  dergestalt
  augefertigt  werden,  daß  die  Breite  der  Wagengeleise  von  der  Mitte  der  Felge
des  einen  bis  zur  Mitte  der  Felge  des  anderen  Rades  4  Fuß  4  Zoll  beträgt.

Die  Verordnungen  für  die  Provinz  Preußen  und  für  Posen  enthalten  daneben
in  §.  2  noch  folgende  Bestimmung:

Ebenso  sollen  keine  andere  Schlitten  verfertigt  werden,  als  deren  Kappen  oder
Schleifen,  ohne  die  Kröpfung,  eine  Länge  von  5  Fuß  6  Zoll,  und  die  ein  2  Fuß
9  Zoll  breites  Geleise  haben.  .

Laut  Allerh.  Bestimmung  finden  die  Vorschriften,  welche  eine  bestimmte  Breite
der  Wagen-  und  Schlittengeleise  verordnen,  nicht  Anwendung  auf  solche  Fuhrwerke,
welche,  ihrer  ausschließlichen  Bestimmung  nach,  nur  im  Bereich  gepflasterter  Straßen
gebraucht  werden  können,  als  Bierwagen,  Handwagen,  Schleifen,  Wasserkufen,  Feuerspritzen,
  Leichenwagen,  Res.  29.  Sept.  1834  (A.  XVIII.  1105),  desgl.  nicht  auf
Droschken,  Res.  7.  Nov.  1834  (A.  XVIII.  1106).

 

Hinsichtlich  der  Spurweite  und  Achsschenkellänge  des  Rheinischen  Fuhrwerks
  ist  zufolge  Res.  24.  Sept.  1859  in  allen  Regierungs-Bezirken  nachstehende,
Allerh.  Ortes!)  genehmigte  Verordnung  erlassen  worden:

Nachdem  durch  die  Allerhöchste  Ordre  vom  20.  Juni  1859  die  am  31.  März
1783  und  22.  Mai  1793  erneuerte  Kurkölnische  Verordnung  vom  31.  Jannar  1767
aufgehoben  worden  ist,  wird,  um  den  Nachtheilen,  welche  die  bisher  verstattete  Will.

 

1)  K.  O.  20.  Juni  1859,  betr.  denselben  Gegenstand:

Auf  Ihren  Bericht  vom  4.  Juni  d.  J.  ertheile  Ich  dem  von  Ihnen  eingereichten,
mit  den  übrigen  Anlagen  anbei  zurückerfolgenden  neuen  Entwurf  einer  Verordnung
die  Spurweite  und  Achsschenkellänge  des  Rheinischen  Fuhrwerks  betreffend,  Meine
Genehmigung,  und  will  die  dieser  Verordnung  widersprechende,  am  31.  März  1783
und  22.  Mai  1793  erneuerte  kurkölnische  Berordnung  vom  31.  Jannar  1767  hierdurch
aufheben.  Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  jene  Verordnung  durch  die  betreffenden  Regierungen
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.