Scccongercc# Die deutsche Sache Scc#####c##ch# 21
schießung Kopenhagens im Jahre 1807 zu erinnern
oder an das Bombardement von Alexandria im
Zabre 1882.
Bei einer rein formalen Behandlung des Bölkerrechte
erscheinen gewisse Dinge ale erlaubt, nur weil
über sie noch niemals früher etwas bestimmt wurde, und
andere erscheinen als verboten, weil sie bei früheren
Verhandlungen noch gar nicht in Betracht gezogen werden
konnten. Ich beabsichtige in diesen Tagen des beginnenden
rücksichtslosen U-Boot-Krieges nicht., mich
ausführlich über die sehr schwierige Frage der Verwendung
dieser neuen Waffe auszusprechen, darf aber
doch darauf aufmerksam machen, daß es nach den Grundsätzen
allgemeiner Rechtsbildung ein merkwürdigee Verfabren
ist, die Rechtelage der Kreuzer ohne weiteres
als Rechtolage der Unterseeboote zu fordern. Es wird
sicherlich eine fernere Zukunft auch ein Bölkerrecht der
Unterseeboote herstellen müssen. Heute ist dieses Recht
noch nicht vorhanden und entstebt, wie jedes Recht,
aus dem Streit. Wenn man die Notmaßregeln einer
bedrängten Nation nur nach formalen und schematischen
Grundsätzen behandelt, so kommt man dazu, unter dem
Wortlaute des Rechtes sachlich dem Bedrängten ein
Unrecht zuzufügen. Wenn man einen Mann unter die
Luftpumpe setzt, so daß er keinen Atem mehr holen kann,
und der Mann zerschlägt in seiner Bedrängnis die
Elasscheibe, so tut er formell ein Unrecht, weil die Glasscheibe
nicht sein Eigentum ist. Welcher gesund denkende
Mensch aber wird glauben, daß er etwas anderes tun
sollte!