Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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Reichstag des Norddeutschen Bundes einerseits, vom bayerischen 
Landtag — Kammer der Reichsräte (7. 1. 1871) und der Abgeord- 
neten (21. 1. 1871)5) — andererseits genehmigt und im Deutschen 
Reichsgesetzblatt (S. 9, 1871) veröffentlicht, in Bayern wurde er 
zusammen mit dem Reichstagswalllgesetz am 1. Febr. 1871 öffent- 
lich bekannt gemacht; der Vertrag hat sonach sowohl nach Reichs- 
recht wie nach bayerischem Landesrecht gesetzliche Wirksamkeit. 
Zudem ist noch im XI. Abschnitt der Reichsverfassungsurkunde 
— Schlußbestimmung — ausdrücklich auf diese Vertragsbestim- 
mung Bezug genommen, so daß sie nicht etwa durch das Gesetz 
vom 16. 4. 1871 betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
(vgl. Strupp, S. 148ff.) außer Wirksamkeit gesetzt worden ist. 
Das Wegbleiben einer dem $ 4 Bel.-Zust.-Ges. entsprechenden 
Bestimmung aus dem Kriegszustandsgesetz hätte allerdings bei 
dessen Anwendung im ersten Falle notgedrungen zu Schwierig- 
keiten führen müssen, denn es wäre hiernach für Anordnungen des 
Militärbefehlshabers nur das sozusagen „schwere Geschütz“ der An- 
ordnung nach Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Ver- 
fügung gestanden, d. h., es hätte in gegebenen Einzelfällen von 
noch so untergeordneter Bedeutung der öffentlichen Bekanntgabe 
einer mit schweren Strafbestimmungen (die Möglichkeit mildern- 
der Umstände wurde erst später eingefügt) umkleideten beson- 
deren Verfügung bedurft. Dies hätte zweifellos, auch wenn man 
sich die Voraussetzung, daß diese Kriegszustandsverfügung nach 
Art. 4 Ziff. 2 im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassen 
sein muß, nicht allzu schwer zu Herzen genommen hätte (denn im 
Kriege steht ja doch letzten Endes so ziemlich jede Funktion des 
Verwaltungsapparates in irgendwelchem Zusammenhang mit der 
öffentlichen Sicherheit !), die Tätigkeit der stellv. Generalkomman- 
dos in Angelegenheiten der Zivilverwaltung äußerst schleppend 
und langwierig gestalten müssen. Es muß wohl angenommen wer- 
den, daß die Väter des Gesetzes diese Schwierigkeit nicht verkannt 
haben; sie scheinen jedoch, offenbar im-Hinblick auf Tit. II $ I 
der Verfassungsurkunde, die gesetzförmliche Ordnung dieser Ange- 
legenheit für nicht erforderlich erachtet und die Regelung von Fall 
zu Fall, so wie sie auch tatsächlich erfolgt ist, ins Auge gefaßt 
zu haben. 
Es sei hier nebenbei bemerkt, daB auch nach der preußischen 
Staatsverfassung eine gesetzliche Regelung gerade diescs Punktes 
nicht erforderlich gewesen wäre, da Art. 45 der preuß. Verfassungs- 
urkunde bestimmt: „Dem Könige allein steht die vollziehende Ge- 
walt zu usw.‘ Sonach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß 
der König von Preußen auch ohne ausdrückliches Gesetz die ihm 
-s) und zwar einstimmig, bezw. mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit.
	        
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