Full text: Vom Übergange der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber in Bayern während des Krieges 1914/19.

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bezirk ist für die Zuständigkeit des stellv. Generalkommandos 
(bezw. stellv. Brigadekommandeurs) gleic-hgültig denn ces 
erscheint im Hinblick auf das ausdrückliche Reservat Baverns von 
Art. 68 der Reichsverfassung undenkbar, daß der Könie einem be- 
liebigen preußischen G:neralkommando Verfügungsrechte in Bayern 
habe einräumen wollen. Nicht mit gleicher Bestimmtheit glaubt 
der Verfasser dies bezüglich des Armee-Oberbefehlshabers behaup- 
ten zu können, nachdem dieser auch in & 8 Min.-Bek. vom 13. 3.13 
als zur Erlassung von Kriegszustandsverfügungen zuständig er- 
klärt ist. Es dürfte anzunehmen sein, daß der im Korpsbezirke 
sich aufhaltende Armeeoberbefehlshaber zur Ausübung der voll- 
ziehenden Gewalt dann befugt ist, wenn er Voreescetzter des an 
sich zuständigen Kommandierenden oder stellv. Kommandierenden 
Generals ist. | 
Daß die Zuständigkeit des Festungsgouverneurs die des Kon:- 
mandierenden Generals bezw. Divisionärs und ihrer Stellvertreter 
m. E. ausschließt, wurde bereits oben (S. 14) ausgeführt. 
Zeitliche Geltung der Verordnung. 
Was die zeitliche Ausdehnung des durch die Verordnung ge- 
schaffenen Rechtszustandes betrifft, so ist dieselbe ausdrücklich auf 
die Dauer des Kriegszustandes festgesetzt. Der Kriegszustand selbst 
ist durch Königliche Verordnung vom 31. 7. 1914 in der dureh 
Art. 2 des Kriegszustandsgesetzes vorgeschriebenen Form verhängt 
worden; die Veröffentlichung im Gesetz- u. Verordnungsbl. ist auf 
S. 327/28 erfolgt. Der Kriegszustand istinBayernam 
heutigen Tage noch nicht aufgehoben! Die Verordnung 
der Volksbeauftragten vom 12. 11. 18, durch welche für das Reich 
der Belagerungszustand aufgehoben ist, ist zwar in Bavern durch 
den Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. doch kann diese 
öffentliche Bekanntmachung die Aufhebung des speziellen landes- 
rechtlichen bayerischen Kriegszustandes nicht ersetzen, da die Volks- 
beauftragten als Rechtsnachfolger der Reichsregierung (des Reichs- 
oberhauptes und des Reichskanzlers als Gegenzeichnenden zugleich ) 
das Gesetz nur insoweit anwenden können, als dies ihrem Rechts- 
vorgänger zustand ; da Bayern durch den Versailler Vertrag von dem 
Geltungsgebiet des Reichskriegszustandes ausdrücklich ausgenom- 
men ist, dementsprechend der Kaiser unter Gegenzeichnung_ (des 
Reichskanzlers am 31. 7. 1914 auch nur das gesamte Reichsgebiet 
„ausgencemmen das Gebiet des Königreiches Bayern“ in Kriegs- 
zustand erklärt hat (RGBl. S. 263), so bezieht sich notwendiger- 
weise auch die Aufhebung des von dem Volksbeauftragten noch 
ausdrücklich als ‚„Belagerungszustand‘“ bezeichneten Rechtszustan- 
des (der Begriff Belagerungszustand ist dem bayerischen Recht 
bekanntlich fremd geblieben) wiederum nur auf das Reichsgebiet
	        
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