Willen des Ehemanns eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Man hat das auch bei Beratung des Gesetzes regierungsseitig anerkannt,
wiewohl im ersten Entwurfe eine derartige Fassung
fehlte — dies, wie der Regierungsvertreter sagte, mit Rücksicht
auf die geringe Zahl der Fälle und die etwaigen Zwistigkeiten
zwischen den Ehegatten, die eine derartige Gesetzesbestimmung
hervorrufen kann.
Wie dem auch sein mag, es sei noch einmal ausdrücklich betont,
daß hier der Erwerb selbständiger Staatsangehörigkeit
für Ehefrau, Minderjährige usw. behandelt
wird. Liegt die Absicht auf solchen Erwerb nicht vor, so gilt folgendes
(§ 16 Abs. 2): Die Aufnahme, ebenso die noch zu betrachtende
Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein
Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die Kinder,
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgenommenen (oder Eingebürgerten)
kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind nur
Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
Einer Aufnahme der Erstreckung der Staatsangehörigkeit
über diese Familienglieder in die auszustellende Urkunde bedarf
es nicht, eine solche Urkunde wird nämlich, das sei anschließend
vermerkt, von der höheren Verwaltungsbehörde — d. s.
in den Einzelstaaten verschiedene Behörden, so in Preußen die
Regierungs präsidenten — dem um Aufnahme und Einbürgerung
Einkommenden ausgefertigt. Wenn von der Ehefrau die
Rede ist, so ist nur die noch nicht geschiedene gemeint. Die elterliche
Gewalt des Vaters oder der Mutter umfaßt die minderjährigen,
d. h. noch nicht 21 Jahre alten Kinder. Wenn die verheiratete
oder verheiratet gewesene Tochter ausgenommen wird,
so hat das seinen verständlichen Grund darin, daß ja nach den
mehrerwähnten Grundsätzen eine Ehefrau die Staatsangehörig-28