Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Hunde  mit  Maulkörben  versehen  und  an  Orten,  wo  sie  die  Passage  nicht  hindern,  keinesfalls
  auf  dem  Damme  und  in  den  Gäben  der  Straßen  oder  überhaupt  in  unmittelbarer
Nähe  der  Fahrbahn  fest  angelegt  w

Sollen  Hundefuhrwerke  lat  eit  lagern,  so  sind  die  Hunde  abzuspannen  und
in  Gehöften  unterzubringen.

5.

Die  Nichtbefolgung  der  vorstehenden  Bestimmungen  wird,  auch  wenn  dadurch
kein  Schaden  entstanden  ist,  sofern  nicht  die  allgemeinen  Gesetze  eine  höhere  Strafe  anordnen,
  zu#  einer  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark  oder  verhältnißmäßiger  Haft  geahndek.

ücksichtlich  des  Befahrens  der  Fußsteige  der  Chausseen  mit  Hundefuhrwerk  bewendet
  uv  bei  der  in  der  Revidirten  Straßenpolizei-Ordnung  vom  31.  Mai  1853
(Gesets.  v.  1853  S.  166)  unter  6  angedrohten  Strafe.
Greiz,  am  3.  November  1875.

Fürstlich  Neuß-Plauische  Landesregierung.

Faber.
C.  Verlhes.

36.  RN  s-Bekanntmach  vom  4.  November  1875,
die  idre  des  Chauss  eegeldertarifs  bei  Varridre  Fraureuth  II.

 

Nach  der  mit  dem  1.  Oltober  dieses  Jahres  erfolgten  Verlegung  der  Barriere
Fraureutb  II.  ist  für  diese  Hebestelle  ein  neuer  Chausseegelder-Tarif  in  Kraft  getreten.
welcher  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenniniß  gebracht  wird.

Greiz,  am  4.  November  1875.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

Faber.
C.  Lerthes.