Staat und Kirche. 251
bischof von Augsburg Franz Karl Fürsten von Hohenlohe. Das Generalvikariat,
zunächst für die landesangehörigen Katholiken der Probstei Ellwangen
und des Bisthums Augsburg bestimmt, wurde 1814 auf den
im Königreich gelegenen Theil des Bisthums Würzburg ausgedehnt, endlich
1817 durch päbstliches Breve auch mit der geistlichen Verwaltung in den
bisher zu den übrigen Diözesen gehörigen Landestheilen betraut. Durch
Verordnung vom 11. Dezember 1817 erfolgte die Verlegung des Generalvikariats
nach Rottenburg, wo nun an dessen Spitze der Provikar Joh.
Bapt. von Keller trat, Bischof von Evara i. p. i., nachmals erster
Bischof von Rottenburg.
Die jetzige äußere Organisation der katholischen Kirche
in Württemberg gründet sich auf die beiden päbstlichen Bullen Provida
solersque vom 16. August 1821 und Ad dominici gregis custodiam
vom 11. April 1827, auf das Fundationsinstrument vom 14. Mai 1828
und die Königl. Verordnung vom 30. Januar 1830. Durch die erstgenannte
Bulle sind die Katholiken in Württemberg, Baden, den beiden
Hessen, Nassau, den beiden Hohenzollerischen Fürstenthümern und Frankfurt
zu der oberrheinischen Kirchenprovinz vereinigt worden mit dem
Erzbischof in Freiburg, zugleich als Landesbischof für Baden und
Hohenzollern, und den 4 Suffraganbischöfen in Rottenburg, Mainz, Fulda
und Limburg. Das Bisthum Rottenburg begreift alle württembergischen
Katholiken unter sich. Die zweite Bulle enthält die Grundsätze
für die Wahl der Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel. Der
württembergische Landesbischof hat seinen Sitz in Rottenburg. Das
Domkapitel besteht aus einem Dekan und 6 Kapitularen, mit dem
nöthigen Kanzleipersonal. Unter dem Bischof bildet es die oberste Verwaltungsbehörde
für die Diözese, und sorgt auf gesetzliche Weise für die
Diözesanverwaltung, wenn der Bischofssitz gehindert oder erledigt ist. Dos
Domkapitel wählt aus dem Dihzesanklerus den Bischof, der außerdem nach
dem Fundationsinstrument Deutscher von Geburt und württembergischer
Staatsbürger sein muß, entweder die Seelsorge oder ein akademisches Lehramt
oder sonst eine öffentliche Stelle mit Verdienst und Auszeichnung
verwaltet haben, auch der inländischen Staats= und Kirchengesetze und
Einrichtungen kundig sein soll. Den Domdekan, die Domkapitulare und
den Kapitelsvikar wählt abwechslungsweise der Bischof oder das Kapitel.
Der Gewählte muß Priester, mindestens 30 Jahre alt und tadellosen
Wandels sein, vorzügliche theologische Kenntnisse besitzen u. s. w. Sowohl
bei der Bischofswahl, als bei den Wahlen für das Domkoapitel ist die
Regierung berechtigt, aus den vor der Wahl ihr vorgelegten Listen der
als tauglich in Betracht kommenden Personen die ihr minder angenehmen
Namen zu streichen und diese dadurch von der Wahl vorweg auszuschließen.