Contents : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Staat  und  Kirche.  251

bischof  von  Augsburg  Franz  Karl  Fürsten  von  Hohenlohe.  Das  Generalvikariat,
  zunächst  für  die  landesangehörigen  Katholiken  der  Probstei  Ellwangen
  und  des  Bisthums  Augsburg  bestimmt,  wurde  1814  auf  den
im  Königreich  gelegenen  Theil  des  Bisthums  Würzburg  ausgedehnt,  endlich
1817  durch  päbstliches  Breve  auch  mit  der  geistlichen  Verwaltung  in  den
bisher  zu  den  übrigen  Diözesen  gehörigen  Landestheilen  betraut.  Durch
Verordnung  vom  11.  Dezember  1817  erfolgte  die  Verlegung  des  Generalvikariats
  nach  Rottenburg,  wo  nun  an  dessen  Spitze  der  Provikar  Joh.
Bapt.  von  Keller  trat,  Bischof  von  Evara  i.  p.  i.,  nachmals  erster
Bischof  von  Rottenburg.

Die  jetzige  äußere  Organisation  der  katholischen  Kirche
in  Württemberg  gründet  sich  auf  die  beiden  päbstlichen  Bullen  Provida
solersque  vom  16.  August  1821  und  Ad  dominici  gregis  custodiam
vom  11.  April  1827,  auf  das  Fundationsinstrument  vom  14.  Mai  1828
und  die  Königl.  Verordnung  vom  30.  Januar  1830.  Durch  die  erstgenannte
  Bulle  sind  die  Katholiken  in  Württemberg,  Baden,  den  beiden
Hessen,  Nassau,  den  beiden  Hohenzollerischen  Fürstenthümern  und  Frankfurt
zu  der  oberrheinischen  Kirchenprovinz  vereinigt  worden  mit  dem
Erzbischof  in  Freiburg,  zugleich  als  Landesbischof  für  Baden  und
Hohenzollern,  und  den  4  Suffraganbischöfen  in  Rottenburg,  Mainz,  Fulda
und  Limburg.  Das  Bisthum  Rottenburg  begreift  alle  württembergischen
  Katholiken  unter  sich.  Die  zweite  Bulle  enthält  die  Grundsätze
  für  die  Wahl  der  Bischöfe  und  Mitglieder  der  Domkapitel.  Der
württembergische  Landesbischof  hat  seinen  Sitz  in  Rottenburg.  Das
Domkapitel  besteht  aus  einem  Dekan  und  6  Kapitularen,  mit  dem
nöthigen  Kanzleipersonal.  Unter  dem  Bischof  bildet  es  die  oberste  Verwaltungsbehörde
  für  die  Diözese,  und  sorgt  auf  gesetzliche  Weise  für  die
Diözesanverwaltung,  wenn  der  Bischofssitz  gehindert  oder  erledigt  ist.  Dos
Domkapitel  wählt  aus  dem  Dihzesanklerus  den  Bischof,  der  außerdem  nach
dem  Fundationsinstrument  Deutscher  von  Geburt  und  württembergischer
Staatsbürger  sein  muß,  entweder  die  Seelsorge  oder  ein  akademisches  Lehramt
  oder  sonst  eine  öffentliche  Stelle  mit  Verdienst  und  Auszeichnung
verwaltet  haben,  auch  der  inländischen  Staats=  und  Kirchengesetze  und
Einrichtungen  kundig  sein  soll.  Den  Domdekan,  die  Domkapitulare  und
den  Kapitelsvikar  wählt  abwechslungsweise  der  Bischof  oder  das  Kapitel.
Der  Gewählte  muß  Priester,  mindestens  30  Jahre  alt  und  tadellosen
Wandels  sein,  vorzügliche  theologische  Kenntnisse  besitzen  u.  s.  w.  Sowohl
bei  der  Bischofswahl,  als  bei  den  Wahlen  für  das  Domkoapitel  ist  die
Regierung  berechtigt,  aus  den  vor  der  Wahl  ihr  vorgelegten  Listen  der
als  tauglich  in  Betracht  kommenden  Personen  die  ihr  minder  angenehmen
Namen  zu  streichen  und  diese  dadurch  von  der  Wahl  vorweg  auszuschließen.