Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

116 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 27. 
  
greß (20. März 1815). Trotzdem mußte die Schweiz sich den Alliierten an- 
schließen und deren Truppen (nach der Rückkehr Napoleons I.) den Durchzug 
durch schweizerisches Gebiet gestatten. Durch die Urkunde vom 20. November 
1815 wurde die Neutralität von neuem erklärt und garantiert.) Im Zusammen- 
hange mit der Neutralisierung der Schweiz steht die auf Anregung Sardiniens 
am Wiener Kongreß (Schlußakte Artt. 90 und 92) 2) beschlossene Neutralisierung 
der nordsavoyischen Provinzen Chablais und Faucigny.?) Mit der Zession 
Savoyens an Frankreich durch den Turiner Vertrag vom 24. März 1860 sind 
diese Gebiete in ihrer singulären rechtlichen Stellung auf Frankreich über- 
gegangen. t) 
Der Wiener Kongreß hatte durch die Vereinigung der belgischen Ge- 
bietsteille mit Holland in dem Königreiche der Niederlande (Vertrag vom 
31. Mai 1815 zwischen dem König der Niederlande und den alliierten vier 
Großmächten) die schon vorher durch Verträge (sog. traites de la barriere) 
erstrebte Barriere gegen Expansionsbestrebungen Frankreichs nach dem Norden 
geschaffen. Als sich Belgien infolge der Revolution vom Jahre 1830 selb- 
ständig erklärte, wurde der neue Zustand von den Mächten anerkannt und 
das neuerrichtete Königreich Belgien im Hinblick auf die gleichen poli- 
tischen Zwecke, die seinerzeit für die Vereinigung mit Holland maßgebend 
waren, durch die Verträge 5) vom 15. November 1831 neutralisiert. Der Wider- 
stand Hollands wurde durch die bewaffnete Intervention Frankreichs gebrochen 
und die neue Stellung Belgiens seitens Hollands durch den zu London am 
19. April 1839 abgeschlossenen Vertrag anerkannt. Durch die Verträge vom 
15. November und 14. Dezember 1831 wurden die Festungen bestimmt, welche 
zu Schleifen waren. Infolge der Ereignisse des Jahres 1870 fand sich jedoch 
die belgische Regierung veranlaßt, zur Sicherung der Neutralität des Landes 
Grenzbefestigungen vorzunehmen. 
Das Großherzogtum Luxemburg stand auf Grund des Vertrages der 
vier Großmächte mit Holland vom 31. Mai 1815 in Personalunion mit dem 
Königreich der Niederlande und gehörte gleichzeitig zum Deutschen Bunde. 
Auf Grund des Vertrages vom 4. November 1816 hatten Preußen und die 
Niederlande ein konkurrierendes Besatzungsrecht in der Festung Luxemburg. 
Nach der Auflösung des Deutschen Bundes im Jahre 1866 wurde die künftige 
Stellung des Großherzogtums von den Signatarmächten des Vertrages vom 
  
1) Hilty, Die Neutralität der Schweiz in ihrer heutigen Auffassung (1889); Morel, 
llandb. III S. 378ff.; Payen, La neutralisation de la Suisse (Annales de l’&cole libre des 
eciences politiques VIl 1892). 
2) Martens, Recueil II p. 379. 
3) Siche Näheres über den Vorgang im ganzen bei Clauß, Die Lehre von den 
Staatsdienstbarkeiten S. Sff, wo übrigens auch darauf aufmerksam gemacht wird, daß man 
eich schon im Anfang des 16. Jahrhunderts mit der Neutralisierung Savoyens beschäftigt 
habe (S. 9. 
4) Über die seit 1560 mit Bezug auf diese Gebiete zwischen der Schweiz und 
Frankreich eingetretenen Zwischenfälle siche Clauß 8. 13ff. und Despagnet, Cours 
p. 135 sq. 
5) Geschlossen von England, Österreich, Frankreich, Preußen, Rußland und Belgien.
	        
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