Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

134 Zweites Buch. Die Subjekte des Völkerrechts. $ 34. 
  
der Zessionsvertrag die näheren Bestimmungen. !) Als Maßstab empfiehlt sich 
die Steuerleistung, mit der die Bevölkerung des zedierten Gebietsteils an der 
Gesamtsteuerleistung des dismembrierten Staates beteiligt war. Minder ge- 
eignete Maßstäbe sind der Flächenraum und die Einwohnerzahl ?) des zedierten 
Gebietes. — Besondere Bestimmungen enthalten die Zessionsverträge bezüglich 
der Aufteilung der Steuern des laufenden Jahres zwischen dem annektierenden 
und dem dismembrierten Staat.?) — Schulden, die lediglich im Interesse des 
annektierten Gebietsteiles (der Provinz, eines Selbstverwaltungskörpers usw.) 
kontrahiert wurden, übergehen in vollem Umfange auf den Erwerber. Eine 
nähere Regelung in dem Zessionsvertrage erfordern insbesondere Verbind- 
lichkeiten, die sich auf die in dem annektierten Gebiete belegenen Eisenbahnen 
beziehen. *) 
$ 34. Bildung eines neuen Staates durch Trennung von dem bis- 
herigen Staatsverband. Ein derartiger Vorgang (gewöhnlich das Ergebnis 
eines Bürgerkrieges) führt zur Schaffung eines neuen völkerrechtlichen Sub- 
jekts.5) Die formelle Stellung des Mutterstaates als Völkerrechtssubjekt 
bleibt unberührt. Rechte und Pflichten, die nicht mit dem Gebiete des neuen 
Staates verknüpft sind (z. B. im Falle von Grenzregulierungen), oder seiner- 
zeit lediglich mit Bezug auf den nunmehr einen selbständigen Staat bildenden 
Teil des Mutterstaates entstanden sind, gehen nicht auf den neuen Staat über; 
insbesondere verlieren die von dem Mutterstaat abgeschlossenen Verträge ihre 
Wirksamkeit®),denn die fortdauernde Wirksamkeit hätte die Bedeutung einer 
Vervielfältigung eines zwischen zwei Staaten abgeschlossenen Vertrages und 
sohin für den dritten Staat die Bedeutung einer ipso jure sich vollziehenden 
Vervielfältigung von Rechten bezw. Pflichten, wofür ein rechtlicher Grund 
nicht vorliegt. Das betreffende Vertragsverhältnis kann nur durch einen 
selbständigen neuen Akt der Interessenten (des neuen Staates und des dritten 
Staates, welcher mit dem Mutterstaate betreffende Verträge abgeschlossen 
hatte) begründet werden. — Für Staatsschulden, die im Interesse des sepa- 
rierten Gebietes von dem Mutterstaate kontrahiert wurden °), bleibt in vollem 
Umfange der neue Staat verpflichtet. Bezüglich der allgemeinen Staatsschuld 
1) Vgl. z. B. Art. 13 des belgisch-holländischen Vertrages vom Jahre 1839, Art. 2, 3 
bezw. 5, 7 des Züricher Vertrages vom 10. November 1859, Art. 8-17 des Wiener Friedens 
vom 23. Angust 1864, Art. 9, 33, 42 des Berliner Vertrages vom Jahr 1878. 
2) So hatte Italien 1866 die römische Staatsschuld im Verhältnis zur Einwohnerzahl der 
Romagna übernommen 
3) Siehe Näheres bei Despagnet, Cours p. 103, 104. 
4) So die Stipulationen in dem Frankfurter Frieden vom Jahre 1871 betreffend die 
Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches bezüglich der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, 
5) Beispiele: Erklärung der Unabhängigkeit der vereinigten Provinzen der Niederlande 
von Spanien 1648; der vereinigten Staaten von Nordamerika 1776 (Versailler Vertrag vom 
$. September 1783); der spanischen Kolonien in Amerika 1822, 1825; Griechenlands (Vertrag 
zwischen Großbritannien, Frankreich, Rußland 1827; Art. 10 des Friedens von Adrianopel 1829; 
im Londoner Konferenzprotokoll vom 3. Februar 1530; Belgiens 4. Oktober 1930. 
6) Vgl. Wildiwan, Institutes of intern. law Ip. 173. 
7) 2. B cemittierte Eisenbahnprioritäten.
	        
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