Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

160 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. g 42. 
  
Exterritorialität genießt auch der Regent (Mitregent), dagegen niclıt 
der Thronfolger. — Streitig ist die Frage, ob auch die Mitglieder der Familie 
und die Personen des fürstlichen Gefolges während ihrer Anwesenheit im 
fremden Lande exterritorial seien.) Die Familiengenossen sind nicht souverän. 
sondern Untertanen des souveräns. | 
3. Souveräne genießen einen erhöhten strafrechtlichen Schutz, ?) 
4. Der Souverän genießt im Verkehr mit anderen Staaten bezw. deren 
obersten Organen gewisse Ehrenrechte (siehe oben $ 37), er hat insbesondere 
Anspruch auf ein bestimmtes Zeremoniell, auf die dem Range seines Staates 
bezw. seiner persönlichen Stellung gebührende Titulatur u. s.w. 
$ 42. Stellung des obersten Organs der Republiken.?) Aus der 
grundsätzlichen Gleichheit der Staaten ergibt sich die formelle Gleichstellung 
der obersten Organe der Monarchien und Republiken. Indessen ist hier doch 
die rechtliche Stellung des Staatschefs der Republik als obersten Beamten im 
verfassungsrechtlichen Sinne von Einfluß auf dessen internationale Stellung 
im Vergleich zu dem Monarchen als Träger der Souveränetät. Infolge dessen 
sind diesen Persönlichkeiten jene Rechte und Ehrenvorzüge nicht zugestan- 
den, die mit der Souveränetät der Monarchen verknüpft werden, insbesondere 
haben sie keinen Anspruch auf Exterritorialität.*) Dagegen gebühren ihnen 
alle jene Rechte und Ehrenvorzüge, welche der Würde und dem Ansehen des 
von ihnen repräsentierten (semeinwesens entsprechen. °) 
$ 43. III. Hilfsorgane. Das Ministerium des Äußern, die diplo- 
matischen Agenten. 1. Das Ministerium des Äußern.:) Es ist schon 
oben (S. 157) bemerkt worden, das sich das oberste Organ des Staates 
in der Ausführung der Staatsverwaltung auf die oberste Leitung und aus- 
schlaggebende Entscheidung ®) beschränken muß, im übrigen aber auf die Alit- 
  
1) Vorwiegend ist die Ansicht, daß diesen Personen Exterritorialität nicht zukommt, 
daß dagegen die Familiengenossen allerdings die ihrer bevorzugten Stellung gebührenden 
Ehren und einen erhöhten strafrechtlichen Schutz genießen (vgl. 8% 96, 97 des deutschen 
RStrGB). Heffter-Geffken $ 55; Bluntschli, Völkerrecht & 154; Hartmann S. 76; 
Rivier, Lehrb. S. 241, Prinzipes I p. 419sq.; F. v. Martens I 8.321. — A. M. Gareis, 
$ 32; auch wohl v. Bulmerineq, Vol. 313: „Die Exterritorialität des Fürsten erstreckt 
sich auch auf seine Begleiter .. .“ 2) Vgl. $$ 102, 103 des deutschen RStrGB. 
3) Neuestens erschöpfend Walther, das Staatshaupt in den Republiken (1907) 19U ff. 
4) Die Frage ist bestritten. Obige Ansicht vertreten Zorn in v. Stengel’s Wörterbuch 
des d. Verw. R.s. v. Exterritorialität, E. Loening a a.0. 169ff., Heyking, L’exterritoria: 
lite (1559) 122, 123, der dem Präsidenten nicht allgemein Exterr. zugesteht; Stoerk, HHl 
424; F. v. Martens I’ 314; Rivier, Lehrb. 833; Garreis $ 32 (S. 104, Anın. 4) verweist 
jedoch auf eine entgegensetzte Praxis — Für die Bejahung: neuestens Walther, a. a. 0. 195, 
v. Liszt $ 13. 
5) Martens-Geffken, Guide diplomatique 1 p. 1sq; Geffeken, HA UI S. vis ff.. 
670 ff.; Ieffter-Geffeken $ 201; Hartmann 8. SU ff.; Gareis 88 32, 33; Rivier, Lehrb. 
S. 213; Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts s. v. 
„Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten“. 
6) Aus der obigen Darstellung der Eigenart der Stellung des obersten Organs der 
Staatsgewalt ergibt sich, daß insbesondere bezüglich der auswärtigen Angelegenheiten die 
unmittelbare persönliche Leitung des obersten Organs in den Vordergrund tritt. Vgl. auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.