160 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. g 42.
Exterritorialität genießt auch der Regent (Mitregent), dagegen niclıt
der Thronfolger. — Streitig ist die Frage, ob auch die Mitglieder der Familie
und die Personen des fürstlichen Gefolges während ihrer Anwesenheit im
fremden Lande exterritorial seien.) Die Familiengenossen sind nicht souverän.
sondern Untertanen des souveräns. |
3. Souveräne genießen einen erhöhten strafrechtlichen Schutz, ?)
4. Der Souverän genießt im Verkehr mit anderen Staaten bezw. deren
obersten Organen gewisse Ehrenrechte (siehe oben $ 37), er hat insbesondere
Anspruch auf ein bestimmtes Zeremoniell, auf die dem Range seines Staates
bezw. seiner persönlichen Stellung gebührende Titulatur u. s.w.
$ 42. Stellung des obersten Organs der Republiken.?) Aus der
grundsätzlichen Gleichheit der Staaten ergibt sich die formelle Gleichstellung
der obersten Organe der Monarchien und Republiken. Indessen ist hier doch
die rechtliche Stellung des Staatschefs der Republik als obersten Beamten im
verfassungsrechtlichen Sinne von Einfluß auf dessen internationale Stellung
im Vergleich zu dem Monarchen als Träger der Souveränetät. Infolge dessen
sind diesen Persönlichkeiten jene Rechte und Ehrenvorzüge nicht zugestan-
den, die mit der Souveränetät der Monarchen verknüpft werden, insbesondere
haben sie keinen Anspruch auf Exterritorialität.*) Dagegen gebühren ihnen
alle jene Rechte und Ehrenvorzüge, welche der Würde und dem Ansehen des
von ihnen repräsentierten (semeinwesens entsprechen. °)
$ 43. III. Hilfsorgane. Das Ministerium des Äußern, die diplo-
matischen Agenten. 1. Das Ministerium des Äußern.:) Es ist schon
oben (S. 157) bemerkt worden, das sich das oberste Organ des Staates
in der Ausführung der Staatsverwaltung auf die oberste Leitung und aus-
schlaggebende Entscheidung ®) beschränken muß, im übrigen aber auf die Alit-
1) Vorwiegend ist die Ansicht, daß diesen Personen Exterritorialität nicht zukommt,
daß dagegen die Familiengenossen allerdings die ihrer bevorzugten Stellung gebührenden
Ehren und einen erhöhten strafrechtlichen Schutz genießen (vgl. 8% 96, 97 des deutschen
RStrGB). Heffter-Geffken $ 55; Bluntschli, Völkerrecht & 154; Hartmann S. 76;
Rivier, Lehrb. S. 241, Prinzipes I p. 419sq.; F. v. Martens I 8.321. — A. M. Gareis,
$ 32; auch wohl v. Bulmerineq, Vol. 313: „Die Exterritorialität des Fürsten erstreckt
sich auch auf seine Begleiter .. .“ 2) Vgl. $$ 102, 103 des deutschen RStrGB.
3) Neuestens erschöpfend Walther, das Staatshaupt in den Republiken (1907) 19U ff.
4) Die Frage ist bestritten. Obige Ansicht vertreten Zorn in v. Stengel’s Wörterbuch
des d. Verw. R.s. v. Exterritorialität, E. Loening a a.0. 169ff., Heyking, L’exterritoria:
lite (1559) 122, 123, der dem Präsidenten nicht allgemein Exterr. zugesteht; Stoerk, HHl
424; F. v. Martens I’ 314; Rivier, Lehrb. 833; Garreis $ 32 (S. 104, Anın. 4) verweist
jedoch auf eine entgegensetzte Praxis — Für die Bejahung: neuestens Walther, a. a. 0. 195,
v. Liszt $ 13.
5) Martens-Geffken, Guide diplomatique 1 p. 1sq; Geffeken, HA UI S. vis ff..
670 ff.; Ieffter-Geffeken $ 201; Hartmann 8. SU ff.; Gareis 88 32, 33; Rivier, Lehrb.
S. 213; Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts s. v.
„Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten“.
6) Aus der obigen Darstellung der Eigenart der Stellung des obersten Organs der
Staatsgewalt ergibt sich, daß insbesondere bezüglich der auswärtigen Angelegenheiten die
unmittelbare persönliche Leitung des obersten Organs in den Vordergrund tritt. Vgl. auch