Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 46. Arten und Klassen der diplomatischen Agenten. 171 
5 
Diesen stehen gleich die päpstlichen Nuntien und legati a latere!t) d. h. 
legati missi im Gegensatz zu den legati nati?). Die Legati werden mit der 
Erledigung eines einzelnen Geschäftes betraut, während die Nuntien als 
ständige Vertreter des Papstes für die Besorgung aller Angelegenheiten 
bestellt sind. Außer ihrer Fünktion als diplomatische Agenten sind sie zu- 
gleich kirchliche Regierungskommissäre?). Art. 2 des Reglements 
sagt allerdings von den Botschaftern, quils ont seuls le caractere reprösen- 
tatif; indessen die rechtliche Seite des Repräsentativcharakters ist bei allen 
Repräsentanten der Staaten dieselbe. Der Artikel bringt lediglich diese 
Klasse von diplomatischen Agenten in nähere Beziehung zu dem persönlichen 
Träger der Souveränetät in den Monarchien, insofern der Botschafter als un- 
mittelbarer Repräsentant der Person des Souveräns gedacht 
wird). Die Botschafier genießen daher die höchsten ceremoniellen Aus- 
zeichnungen’); dagegen können sle nicht für sich den Anspruch erheben, mit 
dem Souverän des Empfangstaates unmittelbar zu verhandeln und jederzeit 
zur Audienz zugelassen zu werden®); die unmittelbare Verhandlung ist in 
Staaten, in denen die auswärtigen Angelegenheiten von einem verantwortlichen 
Minister geleitet werden, von vornherein ausgeschlossen. 
2. Gesandte (im engeren Sinne); sie sind diplomatische Agenten der 
zweiten Klasse; hieher gehören die bevollmächtigten Minister (ministres 
plenipotentiaires), dieordentlichen und außerordentlichen Gesandten 
(envoyes extraordinaires), die päpstlichnn Internuntien und vormals der 
k. k. österreichische Internuntius in Konstantinopel. Sie sind ebenso wie die 
Botschafter von ihrem Staatsoberhaupt bei dem fremden Staatsoberhaupt be- 
glaubigt, vertreten aber nur ihre Staatsregierung, nicht die Person 
ihres Souveräns. 
3. Ministerresidenten. Sie sind Gesandte dritter Klasse’). Auch 
sie sind unmittelbar bei dem fremden Souverän beglaubigt. 
4. Geschäftsträger (charges d’affaires); sie sind nur bei dem fremden 
  
1) Die päpstlichen Botschafter haben den Vorrang vor allen anderen diplomatischen 
Agenten. Art. 4 des Regl.: „Le present röglement n’apportera aucunc innovation relativement 
aux representants du Pape.“ 
2) Letztere sind Bischöfe, welchen der Papst die Ausübung einiger seiner Reservat- 
rechte in ihrem Bistum oder in einem größeren Bezirke (einer Kirchenprovinz) überträgt, so 
daß die Befugnis dazu mit dem Bischofssitz verbunden ist; diese gehören gar nicht zu den 
diplomatischen Agenten. 3) Vgl. Hübler, Magistraturen 14. 
4) Über das Wesen der Botschafterrepräsentanz Näheres bei Hübler, Magistraturen 15. 
Die Botschafterrepräsentanz ist im engsten Zusammenhange mit dem Gesandtschaftsrecht 
aufzufassen. 
5) Siehe die Aufzählung dieser Ehrenvorzüge bei Hartmann S. 92. Hübler, 
Magistraturen 16. 
6) Bestritten. Vgl. F. v. Martens IIS. 33; Hartmann S. 9, 93. Hübler, 
Magistraturen 16, 17. 
1) Diese Klasse wurde durch das Aachener Konferenzprotokoll zwischen den „Ge- 
saudten* und „Geschäftsträgern“ eingefügt. Nach dem Wiener Reglement gehörten sie, 
wenn sie bei dem Souverän beglaubigt sind, zur zweiten Klasse, sonst zur vierten Klasse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.