178 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. & 49.
Verlobten dem Staate, wo die Ehe geschlossen wird, angehört und dieser
Staat der Eheschließung nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch kann
nicht erhoben werden, wenn es sich um eine Ehe handelt, die mit Rücksicht
auf eine vormalige Ehe oder ein Hindernis religiöser Natur gegen seine
Gesetze verstoßen würde. Doch brauchen die Länder, deren Gesetzgebung
eine religiöse Trauung vorschreibt, die von ihren Angehörigen unter Nicht-
beobachtung dieser Vorschrift im Auslande eingegangenen Ehen nicht als
gültig anzuerkennen. Dieser Vorbehalt des Art. 5, Abs. 2 ist ausdrücklich
auf die diplomatischen und konsularischen Ehen für anwendbar erklärt
(Art. 6, Abs. 2).
Es liegt teils in der Natur des gesandtschaftlichen Amtes,
teils in der Natur der Aufgabe des Gesandten (so insbesondere bezüg-
lich aller Fragen der Politik), daß eine erschöpfende rechtliche Umgrenzung
der Geschäftstätigkeit hier ausgeschlossen ist; Instruktionen kann diese Be-
deutung nur für ein einzelnes, überdies von vornherein in allen seinen Moda-
litäten feststellbares Geschäft zukommen; im übrigen werden Instruktionen
in der Regel sich darauf beschränken müssen, eine allgemeine Richtschnur
für das Verhalten des Gesandten zu bieten. „Bei keinem Zweige der ge-
samten Staatsverwaltung tritt die Freiheit derselben von gesetzlichen Vor-
schriften deutlicher vor Augen als bei der Verwaltung der auswärtigen An-
gelegenheiten“ ',, Um deswillen sind den Gesandten gegenüber erhöhte
Garantien treuer und vollständiger Pflichterfüllung notwendig, die in letzter
Reihe durch entsprechende Ausgestaltung der diesen Dienstzweig betreffenden
Disziplinarvorschriften und der strafrechtlichen Bestimmungen über Amts-
delikte2) zu schaffen sind. Damit hängt ferner die erhöhte Bedeutung der
berichtenden Tätigkeit des Gesandten zusammen. Eine wirksame und
erfolgreiche Leitung der auswärtigen Politik durch den verantwortlichen
Minister ist ohne eine wahrheitsgetreue, genaue, aber auch mit fachmännischer
Einsicht geführte Berichterstattung seitens der ausführenden Organe des
leitenden Ministers nicht möglich). Die Berichte des Gesandten sind ent-
weder periodische oder außerordentliche; letztere sind entweder aus
Anlaß wichtiger, neu hervortretender internationaler Tatbestände zu erstatten
oder beim Hervortreten von Modifikationen in Verhandlung stehender Ange-
legenheiten, wodurch möglicherweise eine Erweiterung oder Modifikation
vorhandener Instruktionen notwendig geworden ist. — Die Korrespondenz
1) Laband, H. 205 ff.
2) Für Deutschland kommt der durch die Novelle vom 26. Februar 1876 normierte
8 353 a in Betracht (Behandlung der Verletzung des Amtsgeheimnisses diplomatischer Agenten
als Amtsdeliktı.
3) Von der Bedeutung der gesandtschaftlichen Berichte für die Geschichte der betreffenden
Epoche ist hier natürlich abgeschen. Solche Bedeutung besitzen bekanntlich insbesondere die
Generalberichte, welche die auf je drei Jahre ernannten Botschafter der Republik Venedig
außer ihren gewöhnlichen Amtsberichten am Schlusse ihrer Amtstätigkeit zu erstatten hatten
Auch die Neuzeit kennt gesandtschaftliche Berichte, welche für die Erkenntnis wichtiger
Vorgänge in der (ieschichte größten Wert besitzen.