206 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 55.
in der Neuzeit die Bedeutung der Berufskonsulen in den Vordergrund tritt,
desto näher rückt die Notwendigkeit einer Umgestaltung des ganzen Konsular-
wesens der Staaten durch Landesgesetze und Verträge auch im Sinne der
rechtlichen Konsequenzen bezüglich der internationalen Stellung der Berufs-
gegenüber den Wahlkonsulen und der ersteren neben den diplomatischen
Agenten. In ersterer Beziehung dürfte es unvermeidlich werden, die tradi-
tionelle Gleichstellung beider Kategorien von Konsulen aufzugeben und den
Unterschied vor allem durch eine verschiedene Bezeichnung der beiden Kate-
gorien auch äußerlich zu markieren. Das Reglement über die Immunitäten
der Konsulen in den christlichen Staaten, das von dem Institut für intern.
Recht auf Grund der trefflichen Gutachten und Berichte Engelhardts ange-
nommen worden ist, beschränkt den Gebrauch des Titels „Konsul“ auf die
Berufskonsulen (... agents du service ext6rieur, qui, ressortissants de l’Etat
qu’ils representent, n’exercent pas d’autres fonctions que celle de consul [con-
sules missi])!); dagegen wird zur Bezeichnung der übrigen Funktionäre des
Konsularwesens der Titel „Konsularagent“ (agent consulaire) vorge-
schlagen 2).
In der Hauptsache handelt es sich um den Gegensatz zwischen jenen
Konsulen, die Untertanen des Absendestaates sind und in einem dienstlichen
Verhältnisse stehend den Konsulardienst als amtlichen Beruf ausüben — und
jenen Konsulen, die Angehörige eines anderen Staates sind und neben ihrem
Beruf als Handelsleute oder Industrielle die Konsulargeschäfte des ernennenden
Staates besorgen. Daß dieser Gegensatz eine rechtliche Gleichstellung der
beiden Kategorien ausschließt — darüber herrscht so ziemlich Übereinstimmung
der Meinungen. Dagegen gehen die Ansichten über die Frage, ob die Berufs-
konsulen mit diplomatischem Charakter auszustatten seien, auseinander. Daß
sachliche Gründe vorliegen, welche die heutigen Berufskonsulen den diplo-
aulen sich empfichlt, siehe F. v. Martens II S. 73. Das gemischte System bezeichnet
Rivier, Lehrb. S. 296 Anm. 5 als das praktischste, obwohl er den Vorzug der Berufskonsulen
im Punkte völkerrechtlicher Vertretung des Absendestaates nicht verkennt.
1) Art. 1 des Entwurfes lautete: „Le litre de consul n’appartient qu’aux agents du
service extöricur, qui, sujets l’Etat qu’ils reprösentent, n’exercent pas d’autres fonctions que
celles de consul (consules missi) vu qui, exercant d’autres fonctions ne se livrent ni au
commerce, ni & l’industrie.“ Bezüglich der letzteren Gruppe entfallen jene Übelstände und
Kollisionen, die mit dem Betriebe des Handels oder eines industriellen Unternehmens vielfach
verknüpft sind. Diese Gruppe weist erfahrungsmäßig Persönlichkeiten auf, deren Wirksanıkeit
dem betreffenden Staate von Nutzen ist. In seinem letzten Berichte (Annuaire XII p. 181,
152) unterscheidet Engelhardt fünf Typen von Konsulen: die oben in Art. 1 des Reglement-
entwurfes bezeichneten zwei Gruppen, sodann 3. Consuls nationaux exergant le coınmerce ou
l'industrie; 4. Consuls indigönes, les uns exercant, les autres n’exercant pas le commerce ou
l’industrie; 5. Consuls non nationaux, mais non sujcts de ’Etat ou ils r&sident, les uns
exereant, les autres n’exercant pas le commerce ou l’industrie. — Siehe das Reglement in
Annuaire XV 304,
2) Es sind dies die soeben in Anm. 1 bezeichneten Gruppen 3, 4,5. Engelhardt hatte
ursprünglich die Bezeichnung „agents commerciaux“ vorgeschlagen. Derlei agents commerciaux
hatte die französische Regierung zur Zeit der österreichischen Herrschaft in Lombardo-Venetien
in Mailand.