Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 55. Von den Konsulen im allgemeinen. 207 
  
  
  
matischen Vertretern der Staaten näher gerückt haben, dagegen eine Gleich- 
stellung derselben mit den Wahlkonsulen als ungeeignet und geradezu als 
eine Anomalie erscheinen lassen!), dürfte kaum zu bezweifeln sein. Jene 
Interessen, deren Pflege die traditionelle Aufgabe der Konsulen ist, sind zu 
einem der wichtigsten Momente des ökonomischen Lebens der Staaten ge- 
worden; das ökonomische Leben hat aber hinwieder eine so hervorragende, 
ja vielfach entscheidende Bedeutung für das gesamte politische Leben ge- 
wonnen, daß die Rolle, welche den Organen der Vertretung jener Interessen 
im politischen Leben selbst tatsächlich?) zukommt, unmöglich verkannt werden 
kann. Es drängt sich daher die Frage auf, ob es nicht der Funktion und 
dem wichtigen politischen Dienste der Konsulen entsprechender wäre, diesen 
auch in hierarchischer und völkerrechtlicher Beziehung die Stellung von 
Repräsentanten des Staates zu geben, beziehungsweise sie mindestens den 
diplomatischen Agenten relativ gleichzustellen. Im Bereiche seiner 
Kompetenz repräsentiert der Berufskonsul seinen Staat. Die Speziali- 
sierung seiner Aufgabe und die prinzipale Beschränkung auf diese Aufgabe 
schließt heute im Hinblick auf die Eigenart und Natur dieser Aufgabe jede 
mechanische und rein äußerliche Erfüllung betreffender Pflichten aus. Ein 
seiner Aufgabe bewußter Konsul wird die für seinen Dienst unerläßliche 
Initiative in sachlicher Beziehung immer dahin auffassen, daß die Erscheinungen 
des heutigen ökonomischen Lebens nur als Momente des gesamten politischen 
Lebens und der dieses letztere bestimmenden Ursachen und Motive begriffen 
und in ihrer praktischen Bedeutung für die Interessen seines Heimatstaates 
gewürdigt werden können. Nicht um die Erfüllung atomistisch aneinander 
gereihter Aufgaben, sondern um die Lösung einer einheitlichen Gesamtaufgabe 
handelt es sich, die mit den Gesamtinteressen des Absendestaates auf das 
engste zusammenhängt. Im Bereich dieser Gesamtaufgabe spielen aber 
politische Momente die größte Rolle. Welche hervorragende Bedeutung kann 
nicht ein Bericht eines fachkundigen Berufskonsulen in der Zeit der Er- 
neuerung oder ersten Abschließung von Handelsverträgen gewinnen! Daß 
aber Handelsverträge zugleich eine eminente politische Bedeutung besitzen, 
ist allgemein anerkannt’). An dieser Sachlage ändert der Umstand nichts, 
daß der Kompetenzkreis der Konsulen territorial abgegrenzt sich auf den 
  
1) Eine Anomalie ist es eben, daß die Verträge bezüglich der Kompetenz keinen 
Unterschied zwischen den beiden Kategorien von Konsulen machen. 
2) Mit Recht bemerkt Engelhardt (Annuaire XI p. 396): „Ce caractere (nämlich de 
ministre public) — ils le possödent dcja, sans que toutefois le droit public lui donne sa 
sanction naturelle.“ 
3) Vgl. Pradier-Fod£re, TraitC de droit intern. public 1V $ 2033: „aujourd hui, gräce 
a la transformation des rapports entre nations, il n’y a rien de plus politique que les traites 
de commerce. Funck-Brentano et Sorel, Preeis de droit des gens p. 164: „Les trait*s de 
commerce, si l’on n’en considtre que l’object direct, appartiennent & l’ordre &conomique. Mais 
ce serait s’exposer & des dangereuses illusions que de les negocier et de les conclure sans 
tenir compte des cons&quences qu’ils entrainent necessairement dans l’ordre politique.“ Vgl. 
auch F. v. Martens, Das Konsularwesen und die Konsularjurisdiktion im Orient (übersetzt 
von Skerst 1874) S. 589.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.