Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

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208 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 
  
Konsularbezirk beschränkt. Innerhalb der einheitlichen politischen Gesamt- 
aufgabe des Staates macht sich eben, wie auf allen Gebieten sozialen Wirkens, 
die Notwendigkeit einer Arbeitsteilung geltend, die sich auch hier als eine 
Bedingung der sicheren Erreichung gewünschter Erfolge bewährt. An sich 
betrachtet liegt ja in der Einheit des staatlichen Gemeinzwecks die Forderung 
einheitlicher Zentralisation der Organe des Gemeinwillens; die Mannigfaltigkeit 
der praktischen Bedingungen der Erreichung des Gemeinzwecks und die 
komplizierte Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse, in denen jene Be- 
dingungen enthalten sind, führt aber zu einer Verteilung der staatlichen 
Arbeit. Die Geschichte der diplomatischen Vertretung der Staaten einerseits 
und jene des Konsularwesens anderseits zeigt deutlich, daß mit der Ein- 
richtung ständiger Gesandtschaften die traditionelle Bedeutung des Konsular- 
instituts eine Minderung erfahren hatte. Diese geschichtliche Erscheinung 
erklärt sich zweifellos dadurch, dal der Gedanke der Vertretung nunmehr 
einen einheitlichen und zutreffenden Ausdruck in der Abordnung staatlicher 
Organe des diplomatischen Dienstes gefunden hatte. Daß diese diplomatische 
Vertretung zunächst für genügend befunden wurde!) —, dafür liegt der Grund 
darin, daß der staatliche Wohlfahrtszweck mit der reichen Fülle von einzelnen 
Aufgaben sich noch nicht in dem Maße geltend gemacht hatte?), das für die 
neueste Zeit entscheidend wurde. Die moderne Wirtschaft mit ihren An- 
forderungen an die staatliche Wirksamkeit und ihrer Abhängigkeit von 
analogen Verhältnissen anderer Länder drängte zu einer selbständigen Ver- 
tretung betreffender Interessen im Auslande durch fachkundige Organe und 
sohin zu intensiverer Pflege jener Interessen. Indessen diese Arbeitsteilung 
bedeutet doch keineswegs eine derartige Differenzierung des diplomatischen 
und des Konsulardienstes, daß darüber der innere, materielle Zusammenhang 
verloren gelien könnte. Die moderne Gestaltung der Dinge bringt aber diesen 
Zusammenhang zu klarem Bewußtsein, und indem wir einerseits an der durch 
die Verhältnisse gebotenen Arbeitsteilung festhalten, rechtfertigt sich zugleich 
die rationelle Gestaltung des rechtlichen Verhältnisses der beiden so enge 
miteinander verknüpften Zweige des auswärtigen Staatsdienstes. Dieser enge 
Zusammenhang ist in der Tat kein willkürlich geschaffener und blos äußer- 
licher, sondern ein organischer; es entspräche also durchaus den realen Ver- 
hältnissen, wenn jener Zusammenhang der beiderseitigen Aufgaben in einer 
gleichartigen rechtlichen Stellung der staatlichen Organe formellen Ausdruck 
fände. Dabei mag man über das Maß der Assimilierung der rechtlichen 
  
1) Nach der Einführung ständiger Gesandtschaften machte sich nur noch das Bedürfnis 
geltend, an den einzelnen Handelsplätzen Agenten zu haben, denen vornehmlich die Aufgabe 
zukam, sich der Handelsinteressen ihrer Konnationalen bei und gegenüber den Lokalbehörden 
anzunehmen. 
2 Der Gedanke, dab die Konsulen nicht nur für die Handels- und anderweiten 
Interessen der Angehörigen, sondern zugleich auch für das öffentliche Wohl ihres Staates ein- 
zutreten hätten, ist übrigens der Zeit, in welcher ständige Gesandtschaften allgemein in Auf- 
nahme kamen, nicht unbekannt. Dies zeigt deutlich der Handelsvertrag zwischen Frankreich 
und Dänemark vom 14. Februar 166® (de Miltitz, Manuel des Consuls II p. 27). Vgl. auch 
Bulmerineq, HH TIT S 6%.
	        
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