214 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. 8 58.
zuzulassen. Dieser Freiheit sind infolge der Entwicklung des Verkehrs und
Handels tatsächlich Grenzen gezogen. In betreffenden Verträgen sichern sich
die Staaten gegenseitig das Recht zu, Konsulen für bestimmte Bezirke bezw.
Plätze zu bestellen. !)
II. Die Bestellung einer Person als Konsul umfaßt zwei Akte: 1. die
Ernennung zum Konsul; sie erfolgt durch das Oberhaupt des Staates, dessen
handelspolitische Interessen der Konsul zu vertreten hat. Die Wahl von
Konsulen ist heute ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der Ernennung regelt
das Landesrecht. — Das Errnennungsdekret heißt Provisionsbrief, lettre
de provision, brevet. — 2. Die Ausübung des Amtes hängt von der individu-
ellen Erlaubnis des Staates ab, in dessen Gebiet der Ernannte als Konsul
fungieren soll. Zu diesem Behufe hat der Minister des Äußeren des ernennenden
Staates den Provisionsbrief an den Gesandten zu senden und dieser hat ihn
der Regierung des anderen Staates vorzulegen. Dieser allgemein übliche Vor-
gang setzt einen regelmäßigen diplomatischen Verkehr zwischen den beteiligten
Staaten voraus. Handelt es sich daher um die Ernennung eines Konsuls für
einen Staat, mit dem der diplomatische Verkehr noch nicht eingeleitet ist, so
bedeutet eine solche Ernennung jedenfalls die mittelbare Anerkennung des
besendeten Staats als Völkerrechtssubjekt, zumal ja der ernannte Konsul ohne
die Erlaubnis des letzteren nicht in die Lage kommen kann, sein Amt anzu-
treten und auszuüben?2). Die Erlaubnis wird erteilt mittelst des sog. Exe-
quatur?®) oder Placet (berat in der Türkei); die Form der Erteilung des
Placet ist verschieden: so durch bloße Eintragung des Wortes „Exequatur“ in
dem Provisionsschreiben, oder durch einen Bescheid, in welchem dem Konsul
die Erteilung des Exequatur bekannt gegeben wird usw.®).
1) Ist in einem Staate die Bestellung von Konsulen an bestimmten Plätzen eingeräumt,
so bedeutet die Weigerung gegenüber einem bestimmten Staat, dessen Konsuln anzunehmen,
eine „unfreundliche Handlung.“ Vgl. Hübler a a. O. 52. Entspricht die Errichtung des
Konsulats eines bestimmten Staates nicht den Interessen eines Staates, so muß dieser auch
den übrigen Staaten die Errichtung von Konsulaten versagen. Die Staaten räumen sich
daher gegenseitig das Recht ein, Konsuleu an allen Plätzen zu bestellen, an welchen Kon-
sulen dritter Staaten zugelassen sind. Siehe z. B. die Verträge des Deutschen Reiches
mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika (18571), den Niederlanden, Spanien und Italien
(1872), Japan (1896), Österreich-Ungarns mit den Niederlanden (1855), Frankreich (1966),
den Vereinigten Staaten (1870). — In Straßburg werden keine Konsulen zugelassen. Vor-
mals hatte Rußland die Errichtung von Konsulaten in Warschau verweigert. Vgl. F. v.
Martens I S. 75.
2) So auch Oppenheim I $ 428 gegen Hall $8$ 26*, 105, welcher die Meinung ver-
tritt, daß der Absendestaat durch Ernennung eines Konsuls für den Konsularbezirk in einem
neu entstandenen Staat diesen nicht ipso facto anerkennt, weil die Ernennung des Konsuls
nur zur Wahrung kommerzieller Interessen erfolgt und an sich keine politische Bedeu-
tung besitze.
3) Nach de Clercy et de Vallat I p. 106 ist einer der ersten Verträge, welche das
Exequatur (Depöche d’approbation) fordern, der Konsularvertrag vom 13. März 1769 zwischen
Frankreich und Spanien.
4) Der französisch-spanische Vertrag vom 13. März 1769 statuiert die Formel: „admis
et reconnu*, der englisch-nordamerikanische Vertrag vom 19. November 1794: „approved and
admitted.“