216 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 61.
2. Mit der Abberufung des Konsuls oder der Entlassung aus dem Anıte
seitens des ernennenden Staates.
3. Mit der Zurücknahme des Exequatur seitens des Empfangsstaates.
4. Mit dem Ausbruch des Krieges zwischen dem ernennenden und dem
Empfangsstaate. Die Besorgung der Konsulatsgeschäfte und die Verwahrung
des Archivs wird dem Konsul einer befreundeten Macht übertragen.
5. Staatsrechtliche bezw. völkerrechtliche Umgestaltungen des einen oder
anderen der beteiligten Staaten, deren Wirkung die Erlöschung der offiziellen
Aufträge der den Staat vertretenden Organe ist.
$ 60. Rechtliche Stellung der Konsulen im allgemeinen !). Der
Ausgangspunkt für die Beurteilung der rechtlichen Stellung der heutigen Kon-
sulen ist ein doppelter: der Zweck der Konsularinstitution und der
Umstand, daß die Erfüllung der amtlichen Aufgabe der Konsulen bedingt ist
durch eine Reihe rechtlicher Gewährungen des fremden Staates, in
dessen Gebiete der Konsul sein Amt verwaltet. Damit ist nun zweifellos eine
Analogie mit den Grundlagen der rechtlichen Stellung der diplomatischen
Agenten gegeben; allein der Umstand, daß die Aufgabe der Konsulen sich
vorwiegend auf eine bestimmte Art staatlicher Interessen beschränkt und die
Konsularinstitution auf der Pflege gerade dieser Interessen beruht, bringt es
mit sich, daß den Konsulen an sich die Attribute nicht zukommen, welche mit
der Stellung jener staatlichen Organe verknüpft sind, die ihren Staat in der
Gesamtheit seiner Interessen im Auslande repräsentieren. Um deswillen ist
im Hinblick auf das geltende Recht die Stellung der Konsulen zunächst
negativ dahin zu präzisieren, daß ihnen nicht diplomatischer Charakter und
sohin jene Privilegien, Exemtionen, Immunitäten und Ehrenrechte zukommen,
welche die diplomatischen Agenten genießen. Die oben berührte Frage, ob
den Berufskonsulen im Hinblick auf die namentlich in der Neuzeit so stark in
den Vordergrund tretende politische Seite ihrer Aufgabe diplomatische Stellung
zu gewähren sei, ist derzeit durchaus eine Frage de lege ferenda.
$ 61. Amtspflichten der Konsulen. Die im Zweck der Konsular-
institution wurzelnden Rechte und Pflichten (Inhalt der Konsularfunktion)
sind verschiedener Art. Für den Umfang dieser Rechte bezw. Pflichten ist in
der Hauptsache der Unterschied der Konsulen in den christlichen und
nichtchristlichen Staaten (Handelskonsulen, Gerichtskonsulen)
von maßgebender Bedeutung. Hier soll zunächst nur der Konsulen im allge-
meinen und besonders jener in den christlichen Staaten gedacht werden.
1. In ihrer Eigenschaft als Organe der handelspolitischen und industriellen
Interessen ihres Staates haben die Konsulen ihre Regierung über alle Vorgänge
auf dem Gebiete des Handels und der Industrie, die eine Beziehung zu den
Interessen des Absendestaates aufweisen, zu informieren. Diese Informationen
setzen eine eifrige Wahrnehmung der gesamten ökonomischen Tätigkeit des
Volkes, der Entwicklung der Gesetzgebung und ihrer Tendenzen, der Preis-
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1) Heffter-Geffcken $ 244: Bulmerineq, HH III S T1Wff.; F. v. Martens II
8. Off; Gareis 846; v. Liszt $ 15, III; Rivier, Lehrb. $ 411; Despagnet, Cours
273 aq.; Piedelievre, Preeis 1 525 sq.: Pradier-Fodere IV S$ 2069 sq.