232 Drittes Buch. Die Organe der Völkerrechtssubjekte. $ 65.
lungen der Europäer, welche an Japanern oder Ausländern begangen
wurden, waren nach den Verträgen vor 1894 (s. S. 199) von dem Konsul des
Täters zu untersuchen und nach dem Rechte seines Staates zu entscheiden.
Dagegen waren Japaner, welche einen Ausländer verletzt haben, von den
japanischen Gerichten nach japanischem Recht zu bestrafen.
$ 65. Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit. I. Die Praxis
der Konsulargerichte in sog. gemischten Prozeßsachen hat in den meisten
Ländern Anlaß zu Beschwerden gegeben; die Übelstände, welche mit der
Herrschaft einer größeren Zahl fremder Jurisdiktionen und dem Streben der
Konsulen, ihre Kompetenz auf Kosten der territorialen Jurisdiktion zu er-
weitern, verknüpft sind, die in vielen Fällen hervorgetretene Schädigung
legitimer Interessen der Inländer, der Mangel objektiver Beurteilung von
Strafsachen, an denen Europäer als Angeklagte oder Beschädigte beteiligt
sind, traten naınentlich in Egypten besonders grell hervor und rückten das
Bedürfnis einer gründlichen Reform der Konsulargerichtsbarkeit in den
Vordergrund. Die Initiative wurde von der Regierung des Khedive 1867
ergriffen!), welche zunächst einen von ihr ausgearbeiteten Plan den beteiligten
europäischen Mächten und den Vereinigten Staaten von Nordamerika vor-
gelegt hatte. Ein erstes Projekt einer Organisation von Gerichten für ge-
mischte Prozesse wurde zunächst von der Pforte und dem Khedive (1870),
ein zweites von dem Khedive und Frankreich (in demselben Jahre) vereinbart.
Die Verhandlungen?) nahmen einen nur langsamen Fortgang und wurden
durch den Ausbruch des deutsch-französischen Krieges unterbrochen; sie
wurden 1873 in Konstantinopel wieder aufgenommen und führten zur Ver-
einbarung eines Reglements über die Organisation der Gerichte für ge
mischte Prozesse in Egypten?), das seit 1. Juni 1876 in Kraft ist. Der
egyptischen Konsulargerichtsreform traten unter verschiedenen Bedingungen
und Vorbehalten bei die Niederlande 1874, Frankreich 1874), Italien 1875,
Deutschland 18755), Österreich-Ungarn 1875, Großbritannien 1875, Rußland
1875, Belgien»), Spanien, Portugal, Griechenland, Schweden-Norwegen, die
Vereinigten Staaten von Nordamerika‘), — Die Urteile über den Wert der
1) Vgl. insbes. F. v. Martens, Das Konsularwesen u. s. w. $. 500 ff.
2) Die internationalen Kommissionen wurden in den Jahren 1569, 1870 zu Kairo
abgehalten.
3) Text des Reglenents im Annuaire de l’Institut I p. 321 sq.; bei Fleischmann,
135 und NRG (2. S.) II, 6s0.
4) Gesetz vom 17. Dezember 1875. Das französische Adhäsionsprotokoll 1.—10. No-
venber 1574 abgedruckt im Annuaire de Inst. I p. 337 sp.,
5) Nach dem Gesetz vom %0. März 1$74 (RGBl S. 23) konnte die den Konsulen des
Deutschen Reichs in Ägypten zustehende Gerichtsbarkeit auf fünf Jahre eingeschränkt resp-
aufgehoben werden. Am 23. Dezember 1575 wurde eine Verordnung betreffend die Ein-
schränkung dieser Gerichtsbarkeit erlassen, welche auf die Dauer von fünf Jahren in Kraft
treten sollte. Durch Gesetz vom 5. Juni 1$S0 (RGBI S. 145) wurde diese Zeitbeschränkung
aufgschoben. Am 23. Dezember 15%0 (RGBI 1550 S. 192) wurde eine betreffende Verordnung
erlassen. — Das deutsche Adhäsionsprotokull vom 2.—5. Mai 1575 im Annuaire de PIn-
stitut I p 337 sp. 6) Gesetz vom 16. Juni 1575.
7) Documents et negoeiations relatifs A la reforme judieiaire en Egyte 157°. Die