Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 13. Einleitung des Zusammentritts von Kongressen und Konferenzen etc. 245 
  
Regelung des internationalen Eisenbahnfrachtrechts (1877), der zu einer Reihe 
von Konferenzen in den Jahren 1878, 1881 und 1856 führte, deren Ergebnis 
in dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von 
Bern vom 14. Oktober 1890 niedergelegt ist; die wiederholten Anträge der 
Schweiz (1881 und 1889) auf Zusammentritt einer Konferenz in Bern zur 
Vorbereitung einer gemeinsamen Gesetzgebung über Fabriken und die Rechts- 
verhältnisse der Arbeiter, ferner die auf Anregung des deutschen Kaisers 
1890 in Berlin zusammengetretene Konferenz, welche die eben erwähnten 
Fragen einer vorbereitenden Diskussion unterzogen hat, die Anregungen, die 
von russischer Seite für den Zusammentritt der Brüsseler Konferenz 1874 
zur Regulierung des Kriegsrechts, 1898/99 für den Zusammentritt der Haager 
Konferenz zur Regelung wichtiger Fragen der friedlichen Erledigung von 
internationalen Streitigkeiten gegeben wurde (s. oben S. 81, 82). 
II. Die Beteiligung der Mächte geht in der Hauptsache parallel mit 
dem Interesse an dem Verhandlungsgegenstande. In Fällen der Berufung der 
Versammlung durch eine vermittelnde Macht ist auch diese berechtigt, an der 
Zusammenkunft teilzunehmen. In Fragen, welche die Völkergemeinschaft 
im ganzen interessieren, sind alle Mächte berechtigt, an den Verhand- 
lungen teilzunehmen. Daraus ergibt sich, daß die in concreto an 
dem Verhandlungsgegenstande beteiligte oder irgend interessierte Macht 
niemals von den Verhandlungen ausgeschlossen werden sollte). Auf den 
Kongressen zu Wien 1815 und Laibach 1821 haben die Großmächte allein über 
Rechte und Interessen anderer Staaten entschieden. Halbsouveräne Staaten 
werden durch ihren Suzerän vertreten, soweit es sich nicht etwa um Fragen 
handelt, bezüglich welcher ihre Selbständigkeit nach außen anerkannt ist?). 
III. Die Staaten, welche teilnehmen, senden nach ihrem Ermessen einen 
oder mehrere Bevollmächtigte; in letzterem Falle ist einer erster Bevoll- 
mächtigter. 
IV. Dem Zusammentritt der Versammlung gehen im Anschluß an den 
Antrag auf Zusammentritt Verhandlungen über das Programm derselben, unter 
Umständen mit gleichzeitiger Feststellung der Detailfragen®), sodann über 
Zeit und Art der Versammlung vorauf. Zur Sicherung der Freiheit der Be- 
ratung und Beschlußfassung kann der Ort der Versammlung ad hoc für 
  
ih F. v. Martens II S. 227 rügt mit Recht, daß auch in neuerer Zeit diese primitive 
Forderung der Gerechtigkeit von den Mächten ignoriert wurde, so z. B. 1369 in Sachen des 
Candioten-Aufstandes. Noch auffallender ist das Verfahren der Mächte auf der Konstan- 
tinopler Konferenz (1876—1877) in der Frage der Regelung der Verhältnisse der Türkei 
zu Serbien, Montenegro und der Reformen der örtlichen Verwaltung in Bosnien, Herzego- 
wina und Bulgarien. Vgl. auch Bonfils, p. 800. 
2) So haben Rumänien, Serbien, Montenegro vor Erlangung ihrer Souveränetät 
und Egypten an den Konferenzen über die Schaffung des Welt-Post-Vereins (1878) teil- 
genommen und das betreffende Vertragsinstrument mitunterzeichnet. Auf der Haager 
Konferenz 1899 hat Bulgarien teilgenommen. Ebenso im Jahre 1907. 
3) Die Grenzen der sachlichen Kompetenz liegen in dem internationalen Charakter be- 
treffender Gegenstände. Was seiner Natur nach Sache nationaler Interessen ist und keine 
internationale Seite aufweist, gehört nicht vor das Forum der Kongresse und Konferenzen. 
Vgl. übrigens F. v. Martens II S. 228.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.