Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 14. Die Staatsverträge. Begriff und Natur der Staatsverträge. 247 
  
ergebnis bildet formell eine Kongreß-!) oder Konferenz- oder General- 
akte?2). In diesem formellen Ergebnis kommt der autonome Wille der an 
dem Kongreß oder der Konferenz beteiligten Staaten zum Ausdruck, daher 
nur diese durch die Beschlüsse gebunden sind. Je nach der Beschaffenheit 
des Verhandlungsgegenstandes ist dem interessierten, aber an der Verhandlung 
nicht beteiligten Staate, bezw. allen etwa interessierten Staaten der Beitritt 
vorzubehalten?). 
VIII Die Vollziehung der Beschlüsse erfolgt wie die jedes anderen 
autonomen Akts: es ist die Pflicht der Teilnelimer, ihr Verhalten in be- 
treffenden Angelegenheiten dem Beschlusse gemäß einzurichten, übernommene 
Leistungen zu erfüllen u.s. w. Dasselbe gilt von einem seitens des Kongresses 
oder der Konferenz einem einzelnen Staat übertragenen internationalen 
Mandate; für dessen Erfüllung ist der Mandatar den übrigen Kontrahenten 
verantwortlich. 
IX. Die Nützlichkeit kollegialer Behandlung wichtiger politischer und 
sonstiger die Völkergemeinschaft interessierender Angelegenheiten hat wieder- 
holt den Gedanken eines regelmäßigen bezw. häufigeren Zusammentritts der 
Mächte in Kongressen oder Konferenzen in den Vordergrund gerückt; so in 
dem Aachener Protokoll vom 15. November 1818 Art. 4. Indessen beschränkt 
sich die Praxis auf Kongresse u. s. w., deren Einberufung in einem aktuellen 
Interesse eine hinreichende Motivierung findet. Kongreliprojekte ohne hin- 
reichend präzisiertes Verhandlungsprogramm haben keine Aussicht auf Ver- 
wirklichung‘®). 
$ 74. II. Die Staatsverträge:). Begriff und Natur der Staats- 
verträge. I. Es ist schon oben in anderem Zusammenhange (in der Lehre 
  
1) So z. B. die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815. 
2) Die Berliner Konferenzakte von 1855 ist als Generalakte, die Haager von 
1849 und 1907 als Schlußakte bezeichnet. 
2) Das Nähere darüber unten in der Lehre von den Staatsverträgen. 
4) So z. B. das Kongreßprojekt Napoleon’s IIl. im Jahre 1$63. 
5) Berner in Bluntschli’s Staatswörterbuch s. v. „Staatsverträge*; Bergbohm; 
Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerrechts (1979); v. Bulmerineg, Theorie 
und Kodifikation des Völkerrechts (1874); Gneist, Gutachten über Art. 48 preuß. VU. — 
Drucksachen des preuß. Abgeordnetenhauses, 10. Leg.-Per. II. Sess. 1868; Ernst Meier, 
Über den Abschluß von Staatsverträgen (1874); Gorius, Vertragsrecht des Deutschen Reichs 
— Annalen des Deutschen Reichs 1574, 1875; die Arbeiten von Geßner, Geffcken, 
v. Melle, Meili, Dambach, Lammasch in HH II; Unger, Über die Gültigkeit von 
Staatsverträgen in Grünhut's Zeitschrift VI 11579) S. 349 ff.; Jellinek, Die rechtliche Natur 
der Staatenverträge (1850); Leoni, Ein Beitrag zur Lehre von der Gültigkeit der Staats- 
verträge in Verfassungsstaaten — im A. f. Öff. R. IS. 498; Affolter, Ebenda VI 378 ff.; 
v. Martitz, Internationale Rechtshilfe ın Strafsachen T (1555) II (189%); Prestele, Die 
Lehre vom Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Deutsche Reich und die Einzel- 
staaten des Reichs (1882); MayerA. f. ö. R. III (zur Lehre vom Öff.-rechtl. Vertrag); Pröbst, 
Der Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Deutsche Reich und dessen Einzelstaaten 
— Annalen des Deutschen Reichs (1%62); Schraut, System der Handelsverträge und der 
Meistbegünstigung (1854); Seligmann, Beiträge zur Lehre vom Staatsgesetz und Staats- 
vertrag (1890); Tinsch, Das Recht der deutschen Einzelstaaten bezüglich des Abschlusses 
völkerrechtlicher Verträge mit besonderer Berücksichtigung ihrer Stellung im Reiche (1582);
	        
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