Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 115. Stellung der Fremden zur Territorialhoheit des Aufenthaltsstaats ete. 565 
  
  
teils tatsächlich gezogen sind. Die Bedingungen des Eintritts umfassen ge- 
wisse materielle und formelle Garantien (Selbständigkeit in rechtlicher und 
ökonomischer Beziehung, Unbescholtenheit usw. — Vorweisung von Legitimations- 
papieren usw... Im Verkehr der Angehörigen der zivilisierten Staaten ist der 
Eintritt in der Regel formlos, indem tatsächlich auch die Vorweisung von 
Pässen nicht gefordert wird '!). Die Zulassung kann auch räumlich beschränkt 
sein (in den ostasiatischen Staaten). Den anerkannten Beschränkungen des 
freien Ermessens der Staatsgewalt widerspricht nicht die Zulässigkeit der Zurück- 
weisung des Massenzuzugs von Fremden, namentlich dann, wenn ihr organisiertes 
Auftreten eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nach sich ziehen könnte 2). 
Populationspolitische und wirtschaftliche Interessen veranlaßten einige Staaten, die Ein- 
wanderung von Angehörigen jener Staaten zu verbieten bezw. zu beschränken, die an der 
internationalen Gemeinschaft und der internationalen Rechtsordnung keinen vollen Anteil 
haben. Infolge des sog. Burlingame-Vertrages vom 28. Juli 1568 wurde zwischen den Ver- 
einigten Staaten und China die freie Einwanderung gegenseitig gewährleistet. Die un- 
gewöhnliche Zunahme der chinesischen Einwanderung und gewisse wirtschaftliche Wirkungen 
derselben führten zur Einschränkung bezw. dem Verbot der Einwanderung auf Grund des 
Vertrags vom 17. November 1880. Ein neuer Vertrag vom 12. März 1588 wurde von China 
nicht ratifiziert. Durch Gesetz vom 1. Oktober 1838 wurde den Chinesen, welche inzwischen 
die Union verlassen hatten, die Rückkehr für die nächsten 20 Jahre verboten. Neue Ver- 
handlungen führten zu dem Vertrage vom 17. März 1894, in welchem China dem Verbot der 
Einwanderung für einen Zeitraum von 10 Jahren zustimmte; ebenso gab China seine Zu- 
stimmung zu der durch die nordamerikanischen Gesetze von 1892 und 1893 eingeführten 
Registrierung der in der Union sich rechtmäßig aufhaltenden chinesischen Arbeiter.?, — Analoge 
Maßregeln wurden in Australien gegen die chinesische Einwanderung ergriffen; ebenso 
in Ecuador. Der Kongreß von Costa-Rica hat durch Gesetz vom 20. Juli 1896 die weitere 
Einwanderung von Chinesen untersagt, gleichzeitig aber auch gegen andere fremde Nationen 
Abwelhrmaßregeln in Aussicht genommen.*) 
II. Bezüglich der rechtlichen Lage des Fremden nach seinem Eintritt 
in den fremden Staat und während seines Aufenthalts sind in praktischer Be- 
ziehung die Fälle des bloß kurzen und vorübergehenden Aufenthalts von jenen 
zu unterscheiden, in denen der Fremde längeren Aufenthalt zu nehmen und 
insbesondere in einem bürgerlichen Berufe, Privatdienst usw. seine Persönlichkeit 
zn betätigen gedenkt. Die hier maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte knüpfen 
allerdings nicht an diesen Unterschied an; sie haben aber jedenfalls vorwiegend 
für die letztere Klasse von Fällen praktische Bedeutung. Innerhalb dieser 
Klasse von Fällen sind Verhältnisse denkbar, welche Beziehungen zu den ver- 
ı) Die Forderung der Vorlegung eines Passes ist nur eine Konsequenz des souveränen 
Ermessens des Empfangstaats bezüglich der Bedingung des Eintritts in das Staatsgebiet. Von 
dem Paßzwang wurdo auch tatsächlich bis in die neuere Zeit Gebrauch gemacht. Heute be- 
steht der Paßzwang noch in Rußland. Im Jahre 1858 war Deutschland veranlaßt, von dieser 
Maßregel gegenüber Frankreich Gebrauch zu machen. Vgl. Clunet, La question des passe- 
ports en Alsace-Lorraine (1888); v. Holtzendorff, Lettre & Mr. Clunet R XX, 617 sq.; 
Rolin-Jaequomyns, RXX, 615. 
2) Das v. Bar’sche Projekt (s. o. Annuaire XI) behandelt dieso Seite der Frage in 
Art.6; Art.7 fügt bei: La protection du travail national n’est pas, A elle seule, un motif 
suffisant de non-admission. 
3) Vgl. Ratzel, die chinesische Auswanderung (1876); Sartorius von Walters- 
hausen, Hdwörterb. d. Staatsw. III, 44ff ; Cailleux, La question chinoise (1696); Geffcken 
R XVIH, 105sq 4) Siehe RG IV, 136 sq. 
 
	        
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