Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

374 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksankeit der Staaten etc. $ 118. 
  
  
Art. 2 genau spezialisierte Eheverbote zwingender Art (Verwandtschaft, Ehebruch, Nach- 
stellung nach dem Leben) handelt. Anstatt also zu sagen, daB das ausländische Recht nicht 
anwendbar sei, sobald es gewissen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht, anstart 
es dem Belicben des Einzelstaats zu überlassen, ob und wann er sich von der Kollisionsnorm 
des Art. 1 emanzipieren will, werden in der Konvention selbst (Art. 2) Schranken auf;estellt. 
über die der Einzelstaat nicht hinausgreifen kann. Die einem solchen Verbote zuwiderlaufende 
Ehe ist nicht nichtig, wenn sie den Bestimmungen des Art. 1 entspricht. — Das Gesetz des 
Ortes der Ebeschließung kann die Ehe von Ausländern gestatten, obwohl sie nach dem Art. 1 
nicht zulässig wäre, wenn die Verbote ausschließlich auf Gründen religiöser Natur berulien. 
Die anderen Staaten sind berechtigt, einer unter solchen Umständen geschlossenen Ehe die 
Anerkennung als einer gültigen Ehe zu versagen. — Bezüglich der Form der Eheschließung 
ist das Recht des Eheschließungsorts maßgebend. Doch brauchen die Länder, deren Gesetz- 
gebung eine religiöse Trauung vorschreibt, die von ihren Angehörigen unter Nichtbeachtung 
dieser Vorschrift im Ausland eingegangenen Ehen nicht als gültig anzuerkennen (Art. 31. 
In Anschung der Form ist die Ehe überall als gültig anzuschen, wenn sie vor einem diplo- 
matischen oder konsularischen Vertreter gemäß seiner Gesetzgebung geschlossen wird und 
keiner der Gatten Staatsangehöriger des Staates ist, in dem die Ehe geschlossen wird und 
wenn dieser Staat sich nicht widersetzt (Art. 6). Eine Ehe, die in dem Lande, in weleliem 
sie geschlossen wurde, in Ansehung der Form nichtig ist, kann gleichwohl in anderen Ländern 
als gültig anerkannt werden, wenn die durch das Gesetz des Heimatsstaates eines jeden der 
Verlobten vorgeschriebene Form beobachtet worden ist (Art.7)., — Das Abkommen findet 
nur auf solche Ehen Anwendung, welche im Gebiete der Vertragstaaten zwisehen Personen 
geschlossen sind, von denen mindestens eine Angchöriger dieser Staaten ist (Art. &ı. — 
Das Abkommen bezieht sich nur auf die europäischen Gebiete der Vertragstaaten (Art. %ı. — 
Staaten, die auf der für das Abkommen maßgebenden (dritten) Konferenz vertreten warcı. 
das Abkommen aber nicht unterzeichnet haben, ist der Beitritt vorbehalten (Art. 10.) 
b) Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsharkeit 
auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett. Die 
Ehegatten können eine Scheidungsklage nur dann erheben, wenn sowohl das Gesetz des 
Staates, dem sie angehören, als auch das Gesetz des Ortes, wo geklagt wird, 
die Scheidung zulassen. Das gleiche gilt für die Trennung von Tisch und Bett (Art. 1). Die 
Scheidung kann ferner nur begehrt werden, wenn sie in dem zu beurteilenden Falle nach den 
beiden beteiligten Rechtsordnungen, sei e3 auch aus verschiedenen Gründen, zulässig ist 
(Art. 2). Gleichwohl kann das Heimatsgesetz allein entscheidend sein, wenn das Gesctz des 
Ortes, wo geklagt wird, dies vorschreibt (Art. 3. — Die Klage kann erhoben werden 
a) vor den nach dem Heimatsgesetze zuständigen (serichten ; b) vor den Gerichten des Wohn- 
sitzes der Gatten (Art. 5). Die Entscheidung eines dieser Gerichte wird überall anerkannt. 
wenn die übrigen Bestimmungen des Abkommens beachtet worden sind (Art. 7). — Art., 
10, 11 -korrespondieren den gleichen Bestimmungen des ersten Abkommens. 
c) Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. Die Vor- 
mundschaft richtet sich nach dein Gesetze des Heimatsstaats des Minderjährigen (Art. N. 
Sieht das Gesetz des Heimatsstaates für den Fall, daß der Minderjährige seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt im Auslande hat, dıe Anordnung einer Vormundschaft nicht vor, so kann der von 
dem Heimatsstaate des Minderjährigen ermächtigte diplomatische oder konsularische Vertreter 
gemäß dem (sesetze dieses Staaten die Fürsorge übernehmen, sofern der Aufenthaltsstaat dem 
nicht widerspricht (Art. 2). Das Gesetz des Aufenthaltsorts ist maßzebend, wenn nach Art I 
und 2 die Vormundschaft nicht nach dem Recht des Heimatsorts eintritt (Art. 3). Es kaın 
jedoch in diesem Falle gleichwohl eine neue Vormundschaft auf Grund des Art 1 oder 2 an- 
geordnet werden (Art. 4). Für Beginn und Beendigung der Vormundschaft ist das Heimars- 
gesetz des Minderjährigen maßgebend (Art. 5). Nach Art. 6 erstreekt sich die vormund- 
schaftliche Verwaltung auf die Person und auf das gesamte Vermögen des Minder- 
jährigen, gleichviel an welchem Orte sich die Vermögensgegenstände befinden. Einstweilize 
Maßregeln zum Schutz der Person uud der Interessen des Minderjährigen können von den 
Ortsbehörden getroffen werden (Art. 7.) Art. 9, 10 und 11 enthalten die gleichen einschrän-
	        
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