g 120, Die streitire Zivilgerichtsbarkeit. 379
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Voraussetzungen der Prozeßfähigkeit ausländischer juristischer Personen
(Aktiengesellschaften usw.) '). Die prozessuale Parteistellung des Fremden be-
gründet regelmäßig keine Modifikation des obigen Grundsatzes. Gegenüber
Klagen gegen einen auswärtigen Staat erklären sich die inländischen
Gerichte in der Regel als inkompetent. Eine freiwillige Unterwerfung ist mit
der prozessualen Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit seitens eines auswärtigen
Staates von selbst gegeben. Dagegen ist in Immobiliarsachen auch der aus-
wärtige Staat dem forum rei sitae unterworfen. Der Erwerb von Immobilien
seitens eines auswärtigen Staates gilt zugleich als freiwillige Unterwerfung
unter die Jurisdiktion des forum rei sitae bezüglich aller auf das Immobile
bezüglichen Jurisdiktionsakte. — Bezüglich der fremden Souveräne s. 0. S. 159 ff.
b) Mit der Einheit und objektiven Bestimmtheit einer Rechtssache ist
die Forderung gegeben, daß die Entscheidung nur durch ein Gericht und
zwar das kompetente Gericht erfolgen kann. Handelt es sich um eine Rechts-
sache, welche hinsichtlich des Streitgegenstandes und der beteiligten Personen
eine Beziehung zu dem Rechte und der Justizhoheit verschiedener Länder
aufweist, so liegt auch hier in der Natur der Rechtssache die Forderung, daß
nur ein Gericht mit dem Prozeß und der Entscheidung der Sache befaßt
werde; es entsteht daher die Frage der internationalen Kompetenz-
regulierung. Dabei kommt es aber augenscheinlich nicht bloß darauf an,
daß überhaupt ein Gericht als das kompetente bezeichnet werde; den Inter-
essen der Rechtspflege und der Parteien wird nur diejenige Regelung der
Kompetenzfrage entsprechen, welche eine sachgemäße Entscheidung verbürgt.
Diese Seite des Gegenstandes ist auch dann von Wichtigkeit, wenn die kon-
kurrierenden Staaten eine gleiche Rechtskultur besitzen, also Zweifel in die
Vertrauenswürdigkeit ihrer Justizpflege nicht vorhanden sind, denn die Ver-
schiedenheit des materiellen und formellen Rechts (insbesondere des Beweis-
rechts) und der heutige Stand des internationalen Privatrechts bewirken, daß
es nicht gleichgültig ist, welches Landes Gerichte die Rechtssache zu ent-
scheiden berufen sind 2).
Bezüglich der Immobiliarklagen und Statusklagen wird in der
Praxis, Verträgen und Gesetzen der Grundsatz anerkannt, daß das Gericht
jenes Staates kompetent ist, dessen materielles Recht zur Anwendung zu
kommen hat; für Streitigkeiten über dingliche Rechte an Immobilien ist also
das Gericht des Staates zuständig, in welchem die Sache belegen ist; für
Streitigkeiten über Status- und Familienrechte ist das Gericht des Heimats-
staats zuständig®). Bezüglich der Erbschaftsstreitigkeiten ist in den
meisten Verträgen die Kompetenz der Gerichte des Heimatsstaats des Erb-
lassers anerkannt; einige Verträge erklären das Gericht des letzten Domizils
1) Vgl. Lammasch, HH III 366, 367; Walker, Die rechtliche Stellung juristischer
Personen, insbesondere ausländischer Aktiengesellschaften in der Allg. österr. Gerichtszeitung
1897, Nr. 44 ff.; Namur, im Journ. de dr. intern. pr. 1977, p. 381; Winterhalter, Journ.
de dr. intern. pr. XXV 40 sq. Neuestens vgl. auch Isay, Die Staatsangehörigkeit der juri-
stischen Personen (1907). 2) Siehe Lammasch, HH III S. 369, 370.
3) Vgl. die Beschlüsse des Instituts für internationales Recht Annuaire Ip 125.