Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

g 120, Die streitire Zivilgerichtsbarkeit. 379 
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Voraussetzungen der Prozeßfähigkeit ausländischer juristischer Personen 
(Aktiengesellschaften usw.) '). Die prozessuale Parteistellung des Fremden be- 
gründet regelmäßig keine Modifikation des obigen Grundsatzes. Gegenüber 
Klagen gegen einen auswärtigen Staat erklären sich die inländischen 
Gerichte in der Regel als inkompetent. Eine freiwillige Unterwerfung ist mit 
der prozessualen Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit seitens eines auswärtigen 
Staates von selbst gegeben. Dagegen ist in Immobiliarsachen auch der aus- 
wärtige Staat dem forum rei sitae unterworfen. Der Erwerb von Immobilien 
seitens eines auswärtigen Staates gilt zugleich als freiwillige Unterwerfung 
unter die Jurisdiktion des forum rei sitae bezüglich aller auf das Immobile 
bezüglichen Jurisdiktionsakte. — Bezüglich der fremden Souveräne s. 0. S. 159 ff. 
b) Mit der Einheit und objektiven Bestimmtheit einer Rechtssache ist 
die Forderung gegeben, daß die Entscheidung nur durch ein Gericht und 
zwar das kompetente Gericht erfolgen kann. Handelt es sich um eine Rechts- 
sache, welche hinsichtlich des Streitgegenstandes und der beteiligten Personen 
eine Beziehung zu dem Rechte und der Justizhoheit verschiedener Länder 
aufweist, so liegt auch hier in der Natur der Rechtssache die Forderung, daß 
nur ein Gericht mit dem Prozeß und der Entscheidung der Sache befaßt 
werde; es entsteht daher die Frage der internationalen Kompetenz- 
regulierung. Dabei kommt es aber augenscheinlich nicht bloß darauf an, 
daß überhaupt ein Gericht als das kompetente bezeichnet werde; den Inter- 
essen der Rechtspflege und der Parteien wird nur diejenige Regelung der 
Kompetenzfrage entsprechen, welche eine sachgemäße Entscheidung verbürgt. 
Diese Seite des Gegenstandes ist auch dann von Wichtigkeit, wenn die kon- 
kurrierenden Staaten eine gleiche Rechtskultur besitzen, also Zweifel in die 
Vertrauenswürdigkeit ihrer Justizpflege nicht vorhanden sind, denn die Ver- 
schiedenheit des materiellen und formellen Rechts (insbesondere des Beweis- 
rechts) und der heutige Stand des internationalen Privatrechts bewirken, daß 
es nicht gleichgültig ist, welches Landes Gerichte die Rechtssache zu ent- 
scheiden berufen sind 2). 
Bezüglich der Immobiliarklagen und Statusklagen wird in der 
Praxis, Verträgen und Gesetzen der Grundsatz anerkannt, daß das Gericht 
jenes Staates kompetent ist, dessen materielles Recht zur Anwendung zu 
kommen hat; für Streitigkeiten über dingliche Rechte an Immobilien ist also 
das Gericht des Staates zuständig, in welchem die Sache belegen ist; für 
Streitigkeiten über Status- und Familienrechte ist das Gericht des Heimats- 
staats zuständig®). Bezüglich der Erbschaftsstreitigkeiten ist in den 
meisten Verträgen die Kompetenz der Gerichte des Heimatsstaats des Erb- 
lassers anerkannt; einige Verträge erklären das Gericht des letzten Domizils 
  
1) Vgl. Lammasch, HH III 366, 367; Walker, Die rechtliche Stellung juristischer 
Personen, insbesondere ausländischer Aktiengesellschaften in der Allg. österr. Gerichtszeitung 
1897, Nr. 44 ff.; Namur, im Journ. de dr. intern. pr. 1977, p. 381; Winterhalter, Journ. 
de dr. intern. pr. XXV 40 sq. Neuestens vgl. auch Isay, Die Staatsangehörigkeit der juri- 
stischen Personen (1907). 2) Siehe Lammasch, HH III S. 369, 370. 
3) Vgl. die Beschlüsse des Instituts für internationales Recht Annuaire Ip 125.
	        
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