386 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. & 123.
gerichts zugesagt. So ist nach dem österreichisch-serbischen Vertrage die
Zwangsvollstreckung zulässig auf Grund der vor den Zivilgerichten eines jeden
der kontrahierenden Staaten geschlossenen Vergleiche, insofern sie nach dem
für das Gericht, vor welchem der Vergleich abgeschlossen wurde, geltenden
Rechte die Zwangsvollstreckung begründen, ferner auf Grund von Erkenntnissen
eines Schiedsgerichts, sofern dieses letztere in Gemäßheit eines schriftlichen
Schiedsvertrags oder einer gesetzlichen Bestimmung, wodurch bestimmte Rechts-
sachen der schiedsgerichtlichen Kompetenz überwiesen werden, zur Entscheidung
der Sache berufen war. Die Vollstreckung wird auch hier unter der Voraus-
setzung gewährt, daß die beantragte Handlung nach dem Rechte des ersuchten
Gerichts zulässig ist (Art. 2 Ziffer 2). — Einige Rechtshilfeverträge!) normieren
auch die Vollstreckbarkeit ausländischer Urkunden und zwar unter der
Voraussetzung, daß diese nach dem Gesetze des Ausstellungsorts ebenfalls voll-
streckbar sind.
8 123. 2. Rechtshilfe im Konkursverfahren.2) I. Die objektive Be-
stimmtheit und Einheit des durch die Konkurseröffnung begründeten Rechts-
verhältnisses sowie der Zweck („gleichmäßige Befriedigung der sämtlichen
Gläubiger des Kridars“) 3) der sich im Konkurse vollziehenden Generalexekution
rechtfertigen die Forderung internationaler Regelung dieser Materie für jene
Fälle, in denen der Gemeinschuldner in verschiedenen Staatsgebieten Vermögen
besitzt oder dessen Gläubiger verschiedenen Staaten angehören. Die nationalen
Gesetzgebungen müssen die Wirkung der Konkurseröffnung auf das inländische
Vermögen beschränken, da der in der Konkurseröffnung liegende Jurisdiktions-
akt nur für das Inland rechtliche Wirkung äußern kann. Die Konsequenzen
der Einheit des hier in Frage stehenden Rechtsverhältnisses, nämlich die Ein-
beziehung des gesamten, auch im Auslande befindlichen Vermögens des Schuldners
und die gleichmäßige Beteiligung auch der ausländischen Gläubiger können
daher nur durch Konzessionen der in den bezeichneten Richtungen beteiligten
Staaten Verwirklichung finden, indem in Staatsverträgen die Wirkung des im
Gebiete des einen Kontrahenten (im Domizil des Gemeinschuldners) eröffneten
Konkurses auch auf das in dem Gebiete des anderen Kontrahenten befindliche
Vermögen und auf die daselbst domizilierten Gläubiger stipuliert wird. Der
Grundsatz der Universalität der Konkurseröffnung ist in neuerer Zeit
in den Rechtshilfeverträgen des Norddeutschen Bundes‘) in dem Sinne anerkannt
1) Italienische Rechtshilfeverträge; der italienisch-serbische Konsularvertrag.
2) v. Bar, Lehrb. 195 ff.; Asser-Rivier, Droit international priv& p. 231 sq.; Lam-
masch, HH Ill 448 ff.; Fiore, Del fallimento secondo il dir. priv. intern. (16573); Gemma,
I fallimento nei rapporti intern. (1597); Carle, La faillite dans le dr. intern. pr. (franz.
Übers. ven Dubois) 1875; Kohler, Lehrb. v. Konkursr. 603 ff, Derselbe, Leitf. des d.
KR (1903) 310; Lothar v. Seuffert, Konkursrecht $ %; Gramming, Z. V, 344 ff.; Klein-
feller ebenda XIII, 549 ff.; TMellmann, Lehrb. d. Konkursrechts (1907) 647 ff.: Meili,
Moderne Staatsverträge über das internationale Konkursrscht (1907). Vgl. auch Dessen,
Rede in St. Louis 1904, (1905) 27 ff.; Derselbe, D. intern. Privatr. u. d. Staatenkonferenzen
im Haag (1900) 80 ff. 3) v. Bar in Holtzendorff-Kohler’s Rechtsencycl. 43.
4, Staatsverträge des deutschen Reichs wurden von Reichswegen in der Richtung
nicht abgeschlossen, daß den Akten ausländischer Behörden Wirksanıkeit für das Inland zu-