408 Siebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 134.
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1889, RGBIl. 1891 S. 356) und Belgien (4. September 1890, RGBl. 1891 S. 375)
geschlossenen Abkommen bleiben in Kraft.
2. Bekämpfung des Mißbrauchs von geistigen Getränken.
a) Im Zusammenhange mit den Verhandlungen über die polizeiliche Ordnung
der Hochseefischerei in der Nordsee, deren Ergebnis der Haager Vertrag
vom 6. Mai 1882 war, stehen die Erwägungen über polizeiliche Vorkehrungen
zum Zwecke der Einschränkung der fahrenden Branntweinschenken (bumboots,
coopers, cabarets flottants) für die Fischer in der Nordsee. Über diesen Gegen-
stand wurden im Jahre 1883 gleichfalls im Haag Verhandlungen der Nordsee-
staaten !) eingeleitet, deren Ergebnis der Vertrag dieser Staaten vom 16. No-
vember 18872) bildet. Auch in diesem Vertrage ist ein Untersuchungsrecht
den Kreuzern der Signatarmächte gegen Schiffe eingeräumt, die im Verdachte
stehen, den Bestimmungen des Vertrages entgegenzuhandeln. Die Aburteilung
erfolgt durch die Gerichte des Staates, dem das saisierte Schiff seiner Flagge
nach angehört?). Nach dem Vertrage ist der Verkauf von geistigen Getränken
auf offener See an die Bemannung und die an Bord der Fischerfahrzeuge be-
findlichen Personen, ferner der Aus- und Eintausch solcher Getränke verboten.
Verkauf von Mundvorrat und anderer Gebrauchsgegenstände ist an eine Be-
willigung des Staates, dem das Schiff angehört, gebunden ®).
b) Beschränkungen des Handels mit Spirituosen innerhalb der
durch die Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 (Art. 90) umschriebenen
Zone in Afrika.
3) Einschränkung der Einfuhr von Feuerwaffen in Afrika. Die
humanitären Bestrebungen, die in der Generalakte vom Jahre 1890 im ganzen
Ausdruck finden, machen sich insbesondere auch in der Richtung geltend, daß
nicht nur der Ausübung des Sklavenraubs, sondern auch den inneren Kriegen
der Eingeborenen eines der wirksamsten Mittel der Gewaltübung — die Feuer-
waffen — nach Möglichkeit entzogen werden. Das von Frankreich vorge-
schlagene unbedingte Verbot der Waffeneinfuhr für ganz Afrika wurde mit
Rücksicht auf den notwendigen Schutz der Karawanen nicht aufgenommen.
Die Generalakte statuiert lediglich ein auf eine bestimmte Zone beschränktes
Verbot (Art. 8).
4) Humanitäre Ziele, die mit der Erhaltung und der Förderung
des sittlichen und materiellen Wohlesder Eingeborenen verknüpft
sind, werden der Wirksamkeit der Mächte, die im Kongobecken Souveränetäts-
rechte oder einen Einfluß ausüben, durch Art. 6 der Berliner Generalakte
vom Jahre 1885 vindiziert.
1) NRG (2. S.) XIV, 473, XXIII, 562; Guillaume R XXVIJ, 488.
2) Text bei Fleischmann, 218. Frankreich hat das Abkommen nicht ratifiziert.
3) Deutsches Ausführungsgesetz vom 4. März 1894 (RGBl. 151). Bezüglich Belgiens
s. D’Anethan Note sur la Conv. intern. et sur la loi belge rel. au trafic de spiritieux dans
la mer du Nord im Bulletin de la Soc. de legisl. comp. 1896, 155.
4) Nach dem cit. Deutschen Reichsgesetz v. J. 1894 sind Art. 2 u. 3 des Haager Ver-
trages auch innerhalb der zur Nordsce gehörenden deutschen Küstengewässer u. z. ohne
Rücksicht auf die Nationalität des Fahrzeugs anzuwenden.