Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

414 Sıebentes Buch. Gemeinsame Wirksamkeit der Staaten etc. 8 139. 
  
Venedig in den Vertragsstaaten Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, 
Belgien, Rußland, Holland, Dänemark, Schweden-Norwegen, Spanien, Griechen- 
land, Portugal, England, Türkei) eingeführt. Im ganzen handelte es sich schon 
hier um die Überwachung der Ursprungsländer der Krankheit, insbesondere 
der Nachbargebiete Egyptens und des Suezkanals. — Gegen die Ausbreitung 
der Cholera in Europa richtete sich das Abkommen von Dresden vom 15. April 
1893 (RGBl. 1894, S. 340). Die Maßregeln beziehen sich auf den Personen- 
und Warenverkehr und das Sanitätswesen an der Sulinamündung. — Der 
Bekämpfung der Cholera in ihren Ursprungsländern dient die Pariser 
internationale Sanitätskonvention vom 3. April 1894 und die Zusatzerklärung 
vom 30. Oktober 1897). Die Durchführung der betreffenden Maßregeln ob- 
liegt einer Reihe von Sanitätsanstalten und einer Hauptanstalt auf der Insel 
Kamaran im roten Meere. Die Oberaufsicht führt ein aus dem Conseil superieur 
de sant& in Konstantinopel gebildeter Ausschuß. 
2. Der Abwehr der Verbreitung der Pest diente die internationale 
Konvention von Venedig vom 19. März 1897 2) (angeregt von Österreich-Ungarn), 
deren Reglement im allgemeinen jenem der Pariser Konferenz v. J. 1894 
nachgebildet ist. Die Vorschriften betreffen die Bekämpfung der Pest außer- 
halb Europas, die Unterdrückung der Krankheit in Europa, die erforderlichen 
sanitätspolizeilichen Maßregeln und die Funktionen der Aufsichtsorgane. Die 
Oberaufsicht ist auch hier dem Ausschuß des Conseil superieur de sante über-, 
tragen, der aus den in Konstantinopel beglaubigten Konsulen gebildet wird. 
3. Derzeit ist die internationale Übereinkunft vom 3. Dezember 1903 
(RGBl. für 1907 S. 425), betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelb- 
fieber maßgebend. Diese neuesten Bestimmungen suchen auf Grund der Er- 
gebnisse der medizinischen Wissenschaft die schon bisher angewendeten und 
anderweite neue Mittel der Abwehr in ihrer Wirksamkeit zu steigern. In 
formaler Beziehung handelte es sich um eine Zusammenfassung der bisherigen 
Maßnahmen, ferner um eine Nachprüfung und Ergänzung der bisher in Kraft 
befindlichen internationalen Sanitätsübereinkünfte. 
III. Sanitären Zwecken dient auch die von den Nordseestaaten im Haag 
am 16. November 1887 abgeschlossene Konvention zum Zwecke der Ein- 
schränkung und Überwachung der in den Fischereibezirken der Nordsee 
fahrenden Branntweinschenken 3) (bumboots, coopers). 
IV. Praktisch wertvolle Konzessionen der Staaten im Interesse der Grenz- 
bevölkerung von Nachbarländern enthalten die Einzelverträge, auf Grund 
welcher Ärzte, Chirurgen, Hebammen des einen Kontrahenten auf dem Gebiete 
des anderen Kontrahenten die ärztliche Praxis ausüben dürfen. In diesen 
Verträgen ist außerdem die gemeinsame Benutzung von Spitälern, die Be- 
förderung und Behandlung von Geisteskranken, die Feststellung von Geistes- 
krankheiten geregelt. 
1) NRG (2. S.) XIX, 239. XXIV, 517. Siehe auch Deutsches RGBl. 1597 S. 473. 
2) Zusatzerklärung vum 24. Januar 1900, NRG (2. S.) XXVIIl, 339, XX1X, 495. 
3) Vgl. Guillaume, Revue de dr. intern. XXV1 p. 485 sq.
	        
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