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Venedig in den Vertragsstaaten Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich,
Belgien, Rußland, Holland, Dänemark, Schweden-Norwegen, Spanien, Griechen-
land, Portugal, England, Türkei) eingeführt. Im ganzen handelte es sich schon
hier um die Überwachung der Ursprungsländer der Krankheit, insbesondere
der Nachbargebiete Egyptens und des Suezkanals. — Gegen die Ausbreitung
der Cholera in Europa richtete sich das Abkommen von Dresden vom 15. April
1893 (RGBl. 1894, S. 340). Die Maßregeln beziehen sich auf den Personen-
und Warenverkehr und das Sanitätswesen an der Sulinamündung. — Der
Bekämpfung der Cholera in ihren Ursprungsländern dient die Pariser
internationale Sanitätskonvention vom 3. April 1894 und die Zusatzerklärung
vom 30. Oktober 1897). Die Durchführung der betreffenden Maßregeln ob-
liegt einer Reihe von Sanitätsanstalten und einer Hauptanstalt auf der Insel
Kamaran im roten Meere. Die Oberaufsicht führt ein aus dem Conseil superieur
de sant& in Konstantinopel gebildeter Ausschuß.
2. Der Abwehr der Verbreitung der Pest diente die internationale
Konvention von Venedig vom 19. März 1897 2) (angeregt von Österreich-Ungarn),
deren Reglement im allgemeinen jenem der Pariser Konferenz v. J. 1894
nachgebildet ist. Die Vorschriften betreffen die Bekämpfung der Pest außer-
halb Europas, die Unterdrückung der Krankheit in Europa, die erforderlichen
sanitätspolizeilichen Maßregeln und die Funktionen der Aufsichtsorgane. Die
Oberaufsicht ist auch hier dem Ausschuß des Conseil superieur de sante über-,
tragen, der aus den in Konstantinopel beglaubigten Konsulen gebildet wird.
3. Derzeit ist die internationale Übereinkunft vom 3. Dezember 1903
(RGBl. für 1907 S. 425), betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelb-
fieber maßgebend. Diese neuesten Bestimmungen suchen auf Grund der Er-
gebnisse der medizinischen Wissenschaft die schon bisher angewendeten und
anderweite neue Mittel der Abwehr in ihrer Wirksamkeit zu steigern. In
formaler Beziehung handelte es sich um eine Zusammenfassung der bisherigen
Maßnahmen, ferner um eine Nachprüfung und Ergänzung der bisher in Kraft
befindlichen internationalen Sanitätsübereinkünfte.
III. Sanitären Zwecken dient auch die von den Nordseestaaten im Haag
am 16. November 1887 abgeschlossene Konvention zum Zwecke der Ein-
schränkung und Überwachung der in den Fischereibezirken der Nordsee
fahrenden Branntweinschenken 3) (bumboots, coopers).
IV. Praktisch wertvolle Konzessionen der Staaten im Interesse der Grenz-
bevölkerung von Nachbarländern enthalten die Einzelverträge, auf Grund
welcher Ärzte, Chirurgen, Hebammen des einen Kontrahenten auf dem Gebiete
des anderen Kontrahenten die ärztliche Praxis ausüben dürfen. In diesen
Verträgen ist außerdem die gemeinsame Benutzung von Spitälern, die Be-
förderung und Behandlung von Geisteskranken, die Feststellung von Geistes-
krankheiten geregelt.
1) NRG (2. S.) XIX, 239. XXIV, 517. Siehe auch Deutsches RGBl. 1597 S. 473.
2) Zusatzerklärung vum 24. Januar 1900, NRG (2. S.) XXVIIl, 339, XX1X, 495.
3) Vgl. Guillaume, Revue de dr. intern. XXV1 p. 485 sq.