Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 142. Fortsetzung. Die Interessen der industriellen Arbeiter. 417 
  
IV. Die industriellen, aber gleichzeitig auch die landwirtschaftlichen 
Interessen und jene des Handels berührt die Brüsseler Konvention vom 
5. März 1902, betreffend die Aufhebung der Prämien auf die Produktion und 
den Export von Zucker. !) Eine ständige Kommission in Brüssel ist mit der 
Überwachung der Ausführung dieses Vertrages betraut. 
Die mit der Schiffahrt als Industrie verknüpften Interessen finden inter- 
nationalen Schutz in den Handels-, Schiffahrts- und Konsularverträgen und in 
der nationalen Gesetzgebung. 
$ 142. Fortsetzung. Die Interessen der industriellen Arbeiter. ?) 
Es ist schon oben (S. 5) in anderem Zusammenlhange betont worden, daß eine 
befriedigende Lösung des Komplexes von volkswirtschaftlichen und wirtschaftlich- 
politischen Problemen, die die sog. Arbeiterfrage bilden, nach der heutigen Lage 
der Verhältnisse der Verkehr pflegenden Staaten voraussichtlich nur auf inter- 
nationalem Wege möglich sein wird. Von solchen Anschauungen ausgehend 
hatte die Schweiz den Zusammentritt einer internationalen Konferenz vor- 
geschlagen (1881, Zirkularnoten des schweizerischen Bundesrats vom 15. März 
und 12. Juli 1889). Die Angelegenheit wurde von Kaiser Wilhelm IL. zum 
Gegenstand einer Konferenz in Berlin (1890) gemacht; allein zu einem formellen 
Ergebnis kam es nicht. Das Schußprotokoll vom 29. März 1890 verzeichnet 
das sachliche Ergebnis der Beratungen: es wurde eine Reihe von Wünschen 
ausgesprochen, deren Erfüllung ein verhältnismäßig weitgehendes Maß inter- 
national geregelten Arbeiterschutzes gewälren könnte. Damit war wenigstens 
der Standpunkt der zivilisierten Mächte zum Ausdruck gekommen, dab 
hier durch kollektive Wirksamkeit dieser Mächte eine wichtige soziale 
Aufgabe zu lösen ist.) Seither hat die Angelegenheit eine bedeutsame 
sachliche Förderung durch einen, allerdings nur auf ein engeres Gebiet be- 
schränkten Vertrag zwischen Frankreich und Italien vom 15. April 1904 
gefunden. 1) Die Bedeutung dieses Vertrages für das weitere Vorgehen der 
Mächte ist allgemein anerkannt.) 
Während Frankreich und Italien einen besonderen Vertrag ab- 
geschlossen haben, wurden ähnliche Vereinbarungen von anderen Staaten in 
ihren Handelsverträgen in Aussicht genommen. Auf den Wunsch Italiens 
wurde im Jahre 1904 in den Zusatzvertrag zum deutsch-italienischen 
Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag vom 6. Dezember 1691 ein Artikel (2a) 
folgenden Inhalts aufgenommen: „Die vertragschließenden Teile verpflichten 
  
1) NRG (2. S.) XXXI, 272. 
2) Vgl. Rivier, Principes I p. 362, 363. Einen eingehenden Bericht über den Stand 
der Frage des internationalen Arbeiterschutzes bietet Dochow Z. XVI, 574 ff. mit vollstän- 
diger Literaturangabe auch in volkswirtschaftlicher Beziehung, ferner in den Jahrbüchern f. 
Nationalökonomie u. Statistik 1905, 540 ff. 
3) Die Verhandlung in NRG (2. S.) XV, 335 ff.: dazu Rolin-JacquemynsRXXII, 1 sq. 
4) Abgedruckt bei Dochow a. a. O. 59%. 
5) So sagt u. a. Stier-Somlo, daß dieser Vertrag eine historische Tatsache ist; „er 
stellt die erste internationale Arbeiterschutzkonvention dar — man übertreibt nicht, wenn man 
hier von einem Markstein der Geschichte redet“. Vgl. Dessen Ausführungen i. Bl. f. vgl. 
Rwiss. u. Volkswirtschaftslehre I, 193 ff. u. Deutsche Sozialgesetzgebung (1906) 79 ff. 
Ullmann, Völkerrecht. 27
	        
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