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wird, !) und jene, durch die bereits bestehende Handelsbeziehungen einer ersten
oder neuen vertragsmäßigen Regelung unterzogen werden; ferner ergibt sich
ein Unterschied, je nachdem der Vertrag lediglich die Regelung der
Handelsbeziehungen oder auch andere mit den Handelsinteressen in Beziehung
stehende Verhältnisse zum Gegenstande hat — Handels- und Schiffahrts-
verträge, Freundschafts- und Handelsverträge, Handels- und Niederlassungs-
verträge, Handels-, Schiffahrts- und Konsularverträge usw. Derlei gemischte
Verträge pflegen zumeist in Fällen der Eröffnung eines Landes für den Handels-
verkehr abgeschlossen zu werden. Die Schiffahrtsverträge umfassen außer dem
Seehandel alle auf die Schiffahrt bezüglichen Verhältnisse: die Nationalität der
Schiffe, die Benutzung des fremden Hafens, das Signal- und Lotsenwesen, Mab-
regeln zur Vermeidung von Schiffskollisionen usw.
Im allgemeinen bezieht sich der regelmäßige Inhalt der Handels-
verträge auf die Bedingungen der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren.
Nach dem oben ad I Gesagten kann das Selbstbestimmungsrecht der Kontra-
henten im Hinblick auf Interessen verschiedener Art in dem Verbot der Ein-
Aus- oder Durchfuhr bestimmter Warenkategorien zum Ausdruck kommen, so
z. B. in dem Verbot der Einfuhr von Gegenständen eines Staatsmonopols,
von Gegenständen, deren Ausfuhr das Interesse der Landesverteidigung ge-
fährden könnte; ferner entscheiden oft Rücksichten auf die Interessen der
Moral, der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, neuestens auch das Interesse
an der Integrität des nationalen Kunstbesitzes (Griechenland und Italien). Die
Singularität solcher Vertragsbestimmungen bringt es mit sich, daß der be-
treffende Kontrahent die Pflicht übernehmen muß, solche Verbote nicht bloß
dem anderen Kontrahenten, sondern auch dritten Staaten gegenüber durch-
zuführen. 2)
IV. In der Natur des Gegenstandes der Handelsverträge liegt es, daß
sie nur für eine bestimmte Zeit, mit Kündigungsfrist oder mit der Möglichkeit
stillschweigender Erneuerung abgeschlossen werden. — In den meisten neueren
Verträgen ist die Meistbegünstigungsklausel aufgenommen (sei es mit
Bezug auf den gesamten Inhalt des Vertrags oder einzelne Materien), und
zwar regelmäßig in dem Sinne, daß die Kontrahenten sich verpflichten, ein-
ander in Zukunft jene Vorteile zu gewähren, die sie inzwischen dritten Staaten
(sei es tatsächlich oder auf Grund von Verträgen) gewähren sollten.3) In
neuerer Zeit wird in die Handelsverträge auch die kompromissarische
Klausel aufgenommen (siehe darüber unten in der Lehre vom Schieds-
spruch. #)
ı) Es sind dies Verträge mit Staaten, die der internationalen Gemeinschaft nicht an-
gehören. Auf deren Ähnlichkeit mit den Handelsverträgen des Mittelalters macht F. v.
Martens II S. 210 aufmerksam.
2) Vgl. v. Liszt $ 28, wo darauf aufmerksam gemacht ist, daß z. B. im deutsch-
schweizerischen Handelsvertrag v. J. 1892 sich die Kontrahenten vorpflichtet hatten, die Aus-
fuhr der dort bezeichneten Gegenstände (Getreide u. 8. w.) gegenseitig nicht zu verbieten.
Anders der jetzige Vertrag vom 12. Nov. 1901.
3) Näheres über diese Klausel und ihren Wert bei Melle, HH Ill S. 204 ff.
4) Das Deutsche Reich folgt dieser zunächst von Italien angeregten Praxis in den