450 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 156.
Schiedsrichter sind jedoch ohne präjudizielle Bedeutung für das Gericht. — Die Verhand-
lung wird durch den Vorsitzenden förmlich geschlossen.
V. Die Beratung des Schiedagerichts ist stets geheim (Art. 78 FA). Die Entschei-
dung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Gerichts. — Der Schieds-
spruch ist schriftlich auszufertigen und mit Gründen zu versehen. — Die Bekannt-
machung des Schiedsspruchs erfolgt durch Verlesung in öffentlicher Sitzung.
VI. Der Schicdsspruch gilt. im prozeßrechtlichen Sinne als definitive Entscheidung
(und Erledigung) der Sache; er kann nur angefochten werden, wenn die Anfechtbarkeit im
Schiedsvertrage in Aussicht genommen und für cine Berufungsinstanz gesorgt ist. Nach dein
FA Art. 81 ist die Berufung gegen den gehörig verkündeten und den Parteien zugestellten
Schiedsspruch ausgeschlossen. Dagegen können sich die Parteien im Schiedsvertrage vor-
behalten, die Nachprüfung (Revision) des Schiedsgerichts zu beantragen (Art. 83 Abs. 1
FA). — Der Revisionsantrag ist unbeschadet andorweiter Vereinbarung bei dem
Schiedsgerichte anzubringen, das den Spruch gefällt bat. Er kann nur auf die Ermittlung
einer neuen Tatsache gegründet werden, die von entscheidender Bedeutung für den Inbalt
des Spruches gewesen wäre und der Partei, welche den Antrag stellt, bei Schluß der Ver-
handlung nicht bekannt war. — Die Eröffnung des Revisionsverfahrens erfolgt durch
Beschluß des Schiedsgerichts, in dem die behauptete Tatsache und ihre rechtliche Bedeutung
anerkannt werden muß.
VII. Die Wirkung des Schiedsspruchs beschränkt sich auf die streitenden Par-
teien. Beruht der Streit auf widersprechender Auslegung eines Vertrags, an dem mehrere
Kontrahenten beteiligt sind, so haben die Streitteile den anderen Kontrahenten von dem
Schiedsvertrage, den sie geschlossen haben, Kenntnis zu geben; diese sind berechtigt, sich
an der Streitsache zu beteiligen; machen sie von diesem Rechte Gebrauch, so ist die im
Schiedsspruch enthaltene Auslegung auch für sie bindend (Art. 84). — Jede Partei trägt ihre
eigenen Kosten und die Kosten des Schiedsgerichts zu gleichen Anteilen. — Die
Vollstreckung des Schiedsspruchs kann nur auf dem durch die Eigenart des Völker-
rechts gegebenen Wege erfolgen. Dem Schiedsgericht steht natürlich keine Zwangsgewalt
zum Zwecke der Vollstreckung zu Gebote. Wird die in dem Spruche formalisierte Pflicht
einer Partei nicht erfüllt, so kann die Erfüllung nur durch die Zwangsgewalt der Gegen-
partei bewirkt werden; die Nichterfüllung der Pflicht kann einen casue belli bilden. Die
Pflicht, sich dem Schiedsgericht zu fügen, ist übrigens nicht eine unbedingte. Leidet der
Spruch an offenbaren Mängeln, hat das Schiedsgericht die Grenzen sciner Kompetenz über-
schritten, ist der Spruch erschlichen oder hat sich der Schiedsrichter der Prävarikation schuldig
gemacht, so kann die Nullität des Kompromisses behauptet und die Erfüllung verweigert
werden. — Als Wirkung des Schiedsspruches ist noch das Erlöschen des Kompromisses und
des receptum arbitri zu erwähnen. Erlöschungegründe sind ferner die contraria volantas der
Streitteile, die anderweite friedliche Ausgleichung der Streitigkeit, Eintritt der Unfähigkeit
des Schiedsrichters, der Tod des Schiedsrichters ’ı, unter Umständen auch der Ablauf des
festgesetzten Termins für den Zusammentritt des Schiedsgerichts.
$ 156. Abgekürztes Schiedsverfahren. Art. 86 bis 90 FA 1907 ent-
halten Normen über die schiedsrichterliche Erledigung kleinerer Streitfälle,
namentlich solcher rein technischer Natur, bei denen es zweckmäßig er-
scheint, an Stelle der in der Haager Schiedsrichterliste bezeichneten Richter
(Juristen und Diplomaten) Fachmänner mit der Entscheidung zu betrauen.
Die Bestimmungen über dieses Verfahren bezwecken eine raschere und billigere
Erledigung der Streitsache; sie sollen Anwendung finden, wenn nicht ab-
weichende Abmachungen bestehen und unter dem Vorbehalte, daß die nicht
widersprechenden Bestimmungen des 3. Kap. des FA zur Anwendung kommen.
1) Das FA sorgt dagegen im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Mitglieds des
Schiedsgerichts für Ersatz (Art. 59).