Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

450 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 156. 
  
Schiedsrichter sind jedoch ohne präjudizielle Bedeutung für das Gericht. — Die Verhand- 
lung wird durch den Vorsitzenden förmlich geschlossen. 
V. Die Beratung des Schiedagerichts ist stets geheim (Art. 78 FA). Die Entschei- 
dung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Gerichts. — Der Schieds- 
spruch ist schriftlich auszufertigen und mit Gründen zu versehen. — Die Bekannt- 
machung des Schiedsspruchs erfolgt durch Verlesung in öffentlicher Sitzung. 
VI. Der Schicdsspruch gilt. im prozeßrechtlichen Sinne als definitive Entscheidung 
(und Erledigung) der Sache; er kann nur angefochten werden, wenn die Anfechtbarkeit im 
Schiedsvertrage in Aussicht genommen und für cine Berufungsinstanz gesorgt ist. Nach dein 
FA Art. 81 ist die Berufung gegen den gehörig verkündeten und den Parteien zugestellten 
Schiedsspruch ausgeschlossen. Dagegen können sich die Parteien im Schiedsvertrage vor- 
behalten, die Nachprüfung (Revision) des Schiedsgerichts zu beantragen (Art. 83 Abs. 1 
FA). — Der Revisionsantrag ist unbeschadet andorweiter Vereinbarung bei dem 
Schiedsgerichte anzubringen, das den Spruch gefällt bat. Er kann nur auf die Ermittlung 
einer neuen Tatsache gegründet werden, die von entscheidender Bedeutung für den Inbalt 
des Spruches gewesen wäre und der Partei, welche den Antrag stellt, bei Schluß der Ver- 
handlung nicht bekannt war. — Die Eröffnung des Revisionsverfahrens erfolgt durch 
Beschluß des Schiedsgerichts, in dem die behauptete Tatsache und ihre rechtliche Bedeutung 
anerkannt werden muß. 
VII. Die Wirkung des Schiedsspruchs beschränkt sich auf die streitenden Par- 
teien. Beruht der Streit auf widersprechender Auslegung eines Vertrags, an dem mehrere 
Kontrahenten beteiligt sind, so haben die Streitteile den anderen Kontrahenten von dem 
Schiedsvertrage, den sie geschlossen haben, Kenntnis zu geben; diese sind berechtigt, sich 
an der Streitsache zu beteiligen; machen sie von diesem Rechte Gebrauch, so ist die im 
Schiedsspruch enthaltene Auslegung auch für sie bindend (Art. 84). — Jede Partei trägt ihre 
eigenen Kosten und die Kosten des Schiedsgerichts zu gleichen Anteilen. — Die 
Vollstreckung des Schiedsspruchs kann nur auf dem durch die Eigenart des Völker- 
rechts gegebenen Wege erfolgen. Dem Schiedsgericht steht natürlich keine Zwangsgewalt 
zum Zwecke der Vollstreckung zu Gebote. Wird die in dem Spruche formalisierte Pflicht 
einer Partei nicht erfüllt, so kann die Erfüllung nur durch die Zwangsgewalt der Gegen- 
partei bewirkt werden; die Nichterfüllung der Pflicht kann einen casue belli bilden. Die 
Pflicht, sich dem Schiedsgericht zu fügen, ist übrigens nicht eine unbedingte. Leidet der 
Spruch an offenbaren Mängeln, hat das Schiedsgericht die Grenzen sciner Kompetenz über- 
schritten, ist der Spruch erschlichen oder hat sich der Schiedsrichter der Prävarikation schuldig 
gemacht, so kann die Nullität des Kompromisses behauptet und die Erfüllung verweigert 
werden. — Als Wirkung des Schiedsspruches ist noch das Erlöschen des Kompromisses und 
des receptum arbitri zu erwähnen. Erlöschungegründe sind ferner die contraria volantas der 
Streitteile, die anderweite friedliche Ausgleichung der Streitigkeit, Eintritt der Unfähigkeit 
des Schiedsrichters, der Tod des Schiedsrichters ’ı, unter Umständen auch der Ablauf des 
festgesetzten Termins für den Zusammentritt des Schiedsgerichts. 
$ 156. Abgekürztes Schiedsverfahren. Art. 86 bis 90 FA 1907 ent- 
halten Normen über die schiedsrichterliche Erledigung kleinerer Streitfälle, 
namentlich solcher rein technischer Natur, bei denen es zweckmäßig er- 
scheint, an Stelle der in der Haager Schiedsrichterliste bezeichneten Richter 
(Juristen und Diplomaten) Fachmänner mit der Entscheidung zu betrauen. 
Die Bestimmungen über dieses Verfahren bezwecken eine raschere und billigere 
Erledigung der Streitsache; sie sollen Anwendung finden, wenn nicht ab- 
weichende Abmachungen bestehen und unter dem Vorbehalte, daß die nicht 
widersprechenden Bestimmungen des 3. Kap. des FA zur Anwendung kommen. 
  
1) Das FA sorgt dagegen im Falle des Todes oder des Rücktritts eines Mitglieds des 
Schiedsgerichts für Ersatz (Art. 59).
	        
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