Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

4718 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. 8 176. 
  
zur Ausrüstung von Privatschiffen für Kriegszwecke und zur Beteiligung an 
dem Kriege unter der Flagge des Staats. Es sind dies die Kaper oder 
Korsaren, deren Verwendung im Kriege geschichtlich mit der Erteilung von 
Repressalien- und Markebriefen (lettres de marque) zusammenhängt; seit 
dem Jahre 1815 bei den europäischen Mächten außer Gebrauch, wurde diese 
Einrichtung durch die Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856 
abgeschafft. Für diejenigen Staaten, welche der Seerechtsdeklaration nicht 
beigetreten sind, gelten die durch die neuere Praxis u. s. w. ausgebildeten 
Grundsätze Hiernach kann der Kaper nur von einem Staate ermächtigt 
werden; dagegen kann die Ermächtigung gegen zwei oder mehrere Staaten 
erteilt werden. Die Ermächtigung begründet die Verantwortlichkeit des 
Kapers gegenüber dem ermächtigenden Staat, dessen Kriegsgesetzen der Kaper 
unterliegt; der ermächtigende Staat ist für das Verhalten dieser einen Teil 
seiner Kriegsmarine bildenden Streitkräfte verantwortlich. Läßt sich ein 
Kaper von mehreren Staaten, insbesondere von den beiden Kriegsteilen auto- 
risieren, so kann er als Seeräuber behandelt werden. — Die Erteilung von 
Kaperbriefen erfolgt regelmäßig nur an die eigenen Staatsangehörigen. Der 
von einer ihm fremden Regierung autorisierte Kaper kann als Seeräuber be- 
handelt werden. — Durch das Abkommen (VID) der HK 1907 ist derzeit die 
Verstärkung der Seestreitkräfte durch Umwandlung von Kauffahrteischiffen 
in Kriegsschiffe positivrechtlich geregelt (siehe unten unter Kriegsmittel im 
Seekriege). 
IV. Militärkouriere, d. s. Personen, welche die Korrespondenz im 
Felde mit den Befehlshabern und den Subalternen zu besorgen haben, gehören 
zur Kriegsmacht; sie unterliegen der Kriegsgefangenschaft; die Depeschen 
können ihnen abgenommen werden. Dagegen sind sie sowie ihre Depeschen 
usw., unverletzlich, wenn sie bei Verhandlungen der Streitteile die Korrespondenz 
vermitteln. — Parlamentäre, d.s. Abgesandte des einen Kriegsteils an den 
andern, gehören gleichfalls zur Kriegsmacht (S. über deren rechtliche Stellung 
Näheres unten S. 489). 
$ 176. Erlaubte und unerlaubte Mittel der Kriegführung'). I. Die 
Unterscheidung von erlaubten und unerlaubten Mitteln der Krieführung ist 
eine der wertvollsten Errungenschaften des usus in belle. Die Völkersitte 
verbietet den Gebrauch gewisser Kriegsmittel; Verletzungen dieser Sitte ziehen 
die Anwendung gleicher Gewaltmaßregeln gegen den Urheber der Verletzung 
nach sich. Im ganzen findet die Gewaltanwendung durch die heute betonte 
Auffassung des Krieges als Mittel zur Erreichung eines bestimmten Zweckes 
eine Einschränkung; die Gewaltanwendung findet ihre Grenze in der Erreichung 
1) Lueder, HH IV 388ff.; Perels, Internationales öffentliches Seerecht 192ff.; Heffter- 
Geffcken $8$ 125, 126; v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht, Politik I; F. v. Martens II 489ff.; 
L. Neumann, Grundriß 108ff.; Rivier, Lehrb.; Derselbe, Principes II, 260 sq.; Gareis, 
8 85; v. Liszt, $ 40 III; Bonfils, Nr. 1068 sq.; Fiore, UI p., 1317 sq.; Pillet, 85 sq.; 
Oppenheim, II 88 107ff., 149ff.; Buzzatti, L’offessa e la difesa nella guerra secondo i 
moderni ritrovati (1888). — Petersburger Deklaration Artt. 12—14; Manuel des Instituts für 
internat. Recht Artt. 4, 7—9.; HKR Art. 22ff. Darüber insbes. A. Zorn, 127ff. und dessen 
Kriegsmittel und Kriegführung nach den Bestimmungen der Haager Konferenz 1899 (1902). 
 
	        
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