486 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung cte. 8 178.
Stellung der Hilfsvereine in eine rechtlich anerkannte umzuwandeln. Es ist eine er-
freuliche Erscheinung, daß die charitativen Bestrebungen und Akte der Nächstenliebe sich
nicht auf jene Personen und Vereine beschränken, die sich aus der Mitte der Bevölkerung
der kriegführenden Länder für den humanen Dienst zur Verfügung stellen. In den neueren
Kriegen haben sich auch die Hilfsvereine der neutralen Staaten in werktätiger Nächsten-
liebe auf den Schlachtfeldern und in den Hospitälern bleibende Verdienste erworben. Es lag
daher nahe, daß sich die Konferenz auch mit der rechtlichen Stellung der neutralen
Hilfsvereine beschäftigte. Die Voraussetzung ist hier die Zustimmung der Staats-
gewalt des neutralen Staates und die Zustimmung des Belligerenten, dem die
Hilfe geleistet werden will; erstere schon um deswillen, weil die neutrale Regierung im Hin-
blick auf die Stellung des betreffenden Vereines oder aus anderen Gründen Bedenken gegen
die Beteiligung haben kann, letztere, weil der Belligerent die Mitwirkung fremder Vereine
umso weniger als etwas Selbstverständliches hinnehmen kann, da ja die Mitwirkung der ein-
heimischen Vereine auch von seiner Anerkennung und Autorisation abhängt. Die Zu-
stimmung des anderen Kriegsteiles ist jedoch nicht erforderlich, da es nicht angeht,
das Interesse des einen Kriegsteils an einer wirksamen Sanitätspflege von dem Ermessen des
anderen Kriegsteiles abhängig zu machen. Indessen kann es sich hier immer nur um För-
derung des Sanitätsdienstes eines Kriegsteils durch Beistellung von einzelnen Sanitäts-
mitteln handeln.) Demgemäß ist die Frage in Art. 11 geordnct.?)
Nach der feindlichen Besitznahme setzen die in den Art. 9, 10, 11 bezeichneten Per-
sonen ihre Pflegetätigkeit unter der Leitung des Okkupanten fort. Die Gefangennahme
auch des offiziellen Personals ist ausgeschlossen. Effekten, Instrumente, Waffen und Pferde,
die sich in ihren Privatquartieren befinden, werden ihnen belassen. — Das offizielle
Sanitätspersonal hat Anspruch auf Sold (und betreffende Gebühren) gegenüber dem den Platz
behauptenden Kriegsteil (Art. 13).
4. Das Sanitätsmaterial. Die Bestimmungen der Konvention sind in erster Reihe
beherrscht von dem Unterschiede der formations mobiles und &tablissements fixes. Im ganzen
kommt hier außerdem zur Geltung die Zweckbestimmung des Materials. (Vgl. Art. 14).
Die Spitäler und deren Material dürfen insolange ihrem Zwecke nicht entzogen werden, als
Kranke und Verwundete darin Pflege finden. Fordert die Kriegsnotwendigkeit eine ander-
weite Verwendung betreffender Gebäude, so ist jedenfalls für die Verwundeten und Kranken
Vorsorge zu treffen. Dabei können aber immer nur militärische Anstalten in Betracht
kommen, da nach Art. 56 HKR Zivilspitäler, auch wenn sie dem Staate gehören, als Privat-
eigentum zu behandeln sind.
Bezüglich des den Hilfsvereinen gehörenden Materials ist der Grundsatz der Frei-
beit des Privateigentums entscheidend.
5. Evakuationen. Die Konvention hat ihre Bestimmungen an die Grundsätze über
die Behandlung der formations sanitaires mobiles (Ambulanzen) geknüpft. In subjektiver
und objektiver Beziehung begegnen wir bei den Evakuationen und der Verbringung der Ver-
wundeten hinter die Operationslinie denselben Momenten, die für die Ambulanzen maßgebend
ind, sei es, daß sich die Evakuation auf Straßen, Eisenbahnen oder Wasserläufen vollzieht.
In allen diesen Fällen kann ein Evakuationszug mit den operierenden Kolonnen des Gegners
in Berührung kommen. Hier muß der Schutz der Verwundeten mit dem Interresse des Geg-
ners an der freien Entfaltung seiner Operationen in Einklang gebracht werden.
6. Das Konventionszeichen (Art. 18 bis 23 — Art. 7 Konv. 1864). Es blieb bei
der bisherigen Norm, welche das rote Kreuz im weißen Felde zum Zeichen der An-
erkennung der Initiative der Schweiz in der Schaffung des humanitären Werkes gewählt hatte.
Neben der Konventionsfahne ist die Nationalflagge anzubringen. Art. 23 sichert den
Gebrauch des Konventionszeichens und der Ausdrücke „rotes Kreuz“, „Genfer Kreuz“ in
Friedens- und in Kriegszeiten für die den Konventionsschutz genießenden Personen und Sachen.
1) Vgl. Renault I. c. 22.
2) Vgl. im ganzen über die Hilfsvereine außer Renault l. ce. auch Delpech RG X1lI
b&ieg. und Vannutelli l. e. 427 q.