8 156. Fortsetzung. Waffenruhe und Waffenstillstand. 503
Bedingungen des Weaffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen sie auf
dem Kriegszchauplatz unter einander und mit der Bevölkerung unterhalten
können (Art. 39). Der allgemeine Waffenstillstand dient in der Regel der
Einleitung der Friedensverhandlungen.
II. Dieser Umstand bewirkt, daß dieser Vertrag in der Regel von den
obersten Organen der beteiligten Staaten abgeschlossen wird, daher im Falle
der Verhandlungen durch Bevollmächtigte ratifiziert werden muß; ferner bildet
die schriftliche Form der Abschließung die Regel. Fehlt eine genaue Fest-
setzung der Rechte und Pflichten der Kontrahenten, so ist die Natur der
Sache entscheidend; hiernach wären beide Teile zur Erhaltung des status
quo verpflichtet. Darin liegt nun keineswegs die Forderung absoluter
Passivität des Verhaltens; die Fortdauer des Kriegszustandes und die Mög-
lichkeit der Wiederaufnahme der Kriegsoperationen lassen vielmehr eine Reihe
von Handlungen im Interesse der Kriegführenden als erlaubt erscheinen, z. B.
die Einberufung und Einübung frischer Streitkräfte, die Ausrüstung von
Schiffen, die Herstellung von Waffen und Munition usw.!) Dem Ermessen
des Belagernden muß es vorbehalten bleiben, ob und in welchem Umfange
die Verproviantierung einer belagerten Festung stattfinden darf. In der
Praxis wird gewöhnlich eine sog. Demarkationslinie vereinbart; sie bezeichnet
die Grenze, innerhalb welcher jeder Kriegsteil jene Handlungen vornehmen
darf, welche der Gegner im Falle des Fortgangs der Feindseligkeiten nicht
hindern könnte.
III. Streitig war die Frage, ob im Falle des Bruchs des Vertrages
von der einen Seite die andere sofort die Feindseligkeiten wieder eröffnen
dürfe, oder den Vertrag kündigen müsse. Für ein absolutes Kündigungsgebot
sind keine zureichenden Gründe vorhanden. Die Frage ist derzeit durch
Art. 40 entschieden; eine schwere Verletzung der Bedingungen des
Waffenstillstands gibt der anderen Partei das Recht, den Waffenstillstand zu
kündigen, in dringenden Fällen das Recht, die Feindseligkeiten wieder
aufzunehmen. Ausgeschlossen ist die Wiederaufnahme der Operationen, (unter
der Voraussetzung, daß nicht die den Bruch des Waffenstillstanudes bildende
Handlung sofortige Gegenwehr nötig macht) wenn für den Fall eines Bruches
des Waffenstillstandes eine Strafe vereinbart worden ist. — Verletzungen
des Waffenstillstands durch Angehörige der Kriegsparteien und Privatpersonen,
die aus eigenem Antriebe handeln, verpflichten den Staat, den Urheber der
Verletzung zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen, und zum Ersatz
des dem Gegner verursachten Schadens bezw. zur Rückgabe des Genommenen.?)
Eine Verletzung des Waffenstillstands liegt nicht vor, wenn einzelne Heeres-
abteilungen militärische Operationen oder sonstige Kriegshandlungen vor-
1) Im Einzelnen herrscht Meinungsverschiedenheit, so z. B. bezüglich der Frage, ob
feste Plätze durch Ausbau oder Ausfüllung gelegter Breschen verstärkt werden dürfen. Für
die Verneinung der Frage die Praxis. Vgl. im ganzen Lueder, HH IV S. 536, 537 und
Anm. 32ff. zu $ 120.
2) Art. 41 spricht nur von Privatpersonen, ist aber zweifellos auch auf Angehörige der
Kriegsparteien zu beziehen. Näheres bei A. Zorn 206.