8 187. Besondere Grundsätze des Seekriegsrechts etc. 509
letzteren kann die Verteidigung ihrer Eigengewässer durch Legung von Minen nicht versagt
sein — namentlich wenn sich die feindlichen Operationen in der Nähe des neutralen Gebiets
abwickeln.
Der Regelung dieser Materie durch die HK 1907 waren die Verhandlungen des Insti-
tuts für internationales Recht (Gent 1906)!) und jene der International Law Association
(Berlin 1907)?) vorausgegangen und hatten zur Klärung der Sache wesentlich beigetragen.
Die Ergebnisse der Verhandlungen der HK sind in dem Abkommen VIII niedergelegt ?) Das
Abkommen‘) charakterisiert sich vor allem dadurch, dal die Zulässigkeit der Verwendung
von Minen auf deren technische Beschaffenheit abgestellt ist; es dürfen nämlich nur solche
Minen (und Torpedos) verwendet werden, die vermöge ihrer Konstruktion nach ihrer kon-
kreten Verwendung unschädlich werden. Demgemäß dürfen (in offener See und Küsten-
gewässern) auch unverankerte selbsttätige Kontaktminen (sog. Treibminen) verwendet werden,
wenn sie so eingerichtet sind, daß sie spätestens eine Stunde, nachdem der sie Legende die
Aufsicht über sie verloren hat, unschädlich werden; ferner dürfen verankerte selbsttätige Kon-
taktminen verwendet werden, wenn sie unschädlich werden, sobald sie sich von ihrer Ver-
ankerung losgerissen haben; endlich dürfen nur solche Torpedus verwendet werden, die un-
schädlich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben (Art. 1). Das Abkommen setzt also
voraus, daß die Vertragsmächte im Kriegsfall oe nur Minen bezw. Torpedos von bestimmter
technischer Beschaffenheit verwenden; in Art. 6 verpflichten sich die Vertragsmächte, die noch
nicht über Minen der bezeichneten Art verfügen, ihr Minenmaterial möglichst bald umzu-
gestalten, damit es den Vorschriften des Art. 1 entspricht. Hiernach hängt — praktisch be-
trachtet — die unberechenbare Gefahr, welche Treibminen und losgelöste Minen verursachen
können, durchaus von deren technischer Beschaffenheit ab; das absolute Verbot der Treib-
minen in offener See und in Eigengewässern ist nicht anerkannt. — Von diesem Kriegsmittel
darf nur zu militärischen Zwecken Gebrauch gemacht werden; Art. 2 statuiert zum Schutze
der Freiheit des Handels das Verbot der Minenlegung vor den Küsten und Häfen des Gegners
zu dem alleinigen Zweck der Unterbindung der Handelsschiffahrt.
Außer diesen Bestimmungen dienen der Sicherheit der Schiffahrt noch besondere
Vorschriften, die im ganzen eine gleichinäßige Wahrung der Interessen der Kriegführenden
und der Neutralen bezwecken: a) Es sind bei der Legung verankerter selbsttätiger Kontakt-
minen alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen; b) diese Minen sollen nach Ablauf eines
begrenzten Zeitraums unschädlich gemacht werden; c) falls die Überwachung aufhört, sind die
gefährlichen Gegenden den Schiffahrtskreisen, sobald es die militärischen Rücksichten ge-
statten, durch eine Bekanntmachung zu bezeichnen, die auch den Regierungen auf diploma-
tischem Wege mitzuteilen ist. Ebenso hat dıe neutrale Macht in derlei Fällen vorzugehen
(Art. 3, 4); d) nach Beendigung des Krieges sind die Minen zu beseitigen (Art. 5).
Unter diesen Kautelen besitzt die Pflicht zur individuellen und diplomatischen Noti-
fikation besondere Wichtigkeit, insbesondere für die Frage der Haftung für den durch
1) Auf Grund eines eingehenden Berichts von Kebedgy gelangte man zu folgenden
Beschlüssen (Annuaire XXI, p. 88 sq. 330 sq.): 1. Die Legung von Minen in offener See ist
schlechthin verboten. 2. Die Kriegführenden dürfen in ihren Eigengewässern und in jenen
des Gegners Minen legen — mit Ausnahme von Treibminen und solchen verankerten Minen,
die nach der Trennung von ihrem Stützpunkt eine Gefahr für die Schiffahrt außerhalb der
Eigengewässer erzeugen könnten. 3. Dieselbe Einschränkung wird auch für die Neutralen
anerkannt, wenn sie in ihrem Seegebiet Minen zum Schutze ihrer Neutralität zu legen ver-
anlaßt wären. Dagegen sollen die Neutralen Verbindungsstraßen mit der offenen See nicht
mit Minen sperren dürfen. 4. Kriegführende und Neutrale sind zur Notifikation der Minen-
sperre verpflichtet. 5. Die Verletzung dieser Regeln begründet rechtliche Verantwortlichkeit
für den betreffenden Staat.
2) S. das Ergebnis des Berichts von v. Martitz a. a. O. 74ff.
3) Die Grundlage bildete der ausgezeichnete Bericht des griechischen Delegierten Streit,
4) Gültig vom 60. Tage nach dem Tage der ersten Hinterlegung von Ratifikations-
urkunden für die Dauer von 7 Jahren.