Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

510 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 188. 
  
Minenlegung verursachten Schaden. Das neutrale Sphiff, das die erfolgte Warnung nicht be- 
achtend, wissentlich oder fahrlässig sich in ein mit unterseeischen Minen gesperrtes Secgebiet 
begibt, handelt auf eigene Gefahr; eine Haftung des Kriegführenden ist ausgeschlossen. Wie 
die Warnung (abgesehen von der allgemeinen diplomatischen Notifikation) erfolgte (durch 
Signale, Geleit durch das Minenfeld, Bekanntmachung in den benachbarten oder den an dem 
Verkehr in dem betreffenden Seegebiet besonders interessierten Seeplätzen u. s. w.), ist gleich- 
gültig; das eigene Verschulden des Neutralen schließt die Haftung aus. Anderseits wird in 
allen Fällen der Verletzung der vorgezeichneten Kautelen volle Verantwortlichkeit des Krieg- 
führenden nach den im Völkerrecht anerkannten Grundsätzen des Schadenersatzes gegeben 
sein. Dabei ist aber zu beachten, daß im Hinblick auf die erhöhten Gefahren, die mit der 
Verwendung eines so außerordentlichen, in seiner Wirksamkeit nur schwer berechenbaren 
Kriegsmittels verbunden sind, die Haftung nicht auf die Fälle der Verschuldung beschränkt 
werden kann; sie wird vielmehr im Sinne des heute für analoge Verhältnisse anerkannten 
objektiven Schadenersatzprinzips auch auf die Fälle ordnungsmäßiger Verwendung 
des Kriegsmittels auszudehnen sein. Es wird daher die Haftung durch Berufung auf 
höhere Gewalt (z. B. im Falle der Loslösung einer verankerten Mine infolge von Sturm usw.) 
nicht abgelehnt werden können.') Dieselbe Haftpflicht trifft die neutralen Staaten, die von 
der Minensperre Gebrauch gemacht haben. Eine universelle Anerkennung der Haftungspficht 
in dem eben angegebenen Umfang ist in dem Haager Abkommen nicht formuliert worden, 
obwohl es sich nur um Kodifizierung eines dem geltenden Völkerrecht entsprechendem Grund- 
satzes gehandelt hätte. Der Mangel einer universellen Regelung der Haftpflicht in dieser 
Materie ist umso empfindlicher, als in den meisten Fällen der Nachweis des für die Verwen- 
dung der schadenbringenden Mine verantwortlichen Kriegsteils nicht zu überwindenden 
Schwierigkeiten begegnen kann.?) 
$ 188. Das Seebeuterecht?). I. Die Aneignung des Privateigentums 
feindlicher Staatsangehörigen umfaßt Schiff und Ladung. Gehören Schiff 
und Ladung verschiedenen Personen, so ist es selbstverständlich, daß nur jener 
Gegenstand der Aneignung unterworfen ist, der einem feindlichen Staats- 
angehörigen gehört. - Die Geschichte dieser Materie zeigt aber, daß gerade 
dieser selbstverständliche Satz seit der ältesten Zeit mißachtet wurde; man 
mißbrauchte das Aneignungsrecht, indem man sich an den Zusammenhang von 
Schiff und Ladung hielt und neutrale Ware auf feindlichen Schiffen wegnahm, 
Untertanen befreundeter Staaten als Feinde behandelte. Erst das Consolato 
del mare brachte den richtigen Grundsatz zur Geltung. Dieser Grundsatz 
fand indessen in der Praxis keine allgemeine Anwendung; insbesondere ge- 
langte im 16. Jahrhundert in Frankreich die Parömie: „robe d’ennemy con- 
fiique celle d’amy“* in Gesetzen (1553, 1583) auch zu formeller Geltung. Es 
  
1) Vgl. die eingehenden Ausführungen über diese Frage bei v. Martitz a.a. O. 64 ff., 
besonders 6%. 
2) im Hinblick auf den von Schücking a. a. O. 151 angeregten Gedanken einer 
Solidarhaftung beider Belligerenten wurde diese Frage von Kebedgy in den Verhand- 
lungen des Inst. f. intern. R. (Annuaire XXI, 53) und von v. Martitz a. a. O. 72 erörtert. 
v. Martitz verweist bezüglich der universellen Regelung der Frage auf die Analogie des 
Art. 53 Abs. 2 HKR betr. die beim Friedenschluß zu regelnden Entschädigungsfragen. 
8) Geffeken, HN IV, 571 ff.; Heffter-Geffcken $$ 137 ff.; F. v. Martens II, 
520 ff.; Perels. Intern. Scer. 187 ff.; Gareis $ S5; Boeck, De la propriete privee ennemie 
sous pavillon ennemi (1882); Pillet, I. ec. 11$ sq.; Leroy, l. c. 127 sq.; Westlake, Chap- 
ters p. 245 sq.; Travers Twiss R, XVI, 113 sq.; Hirst, Commerce and Property in Naval 
Warfare 1906); Oppenheim IT $$ 176, 192 sq.; meine Rektoratsrede: Der deutsche Sce- 
handel u.s.w. 1900 u. meine Abh. im Jahrb. d. 6. R 1, 108 ff.
	        
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