Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

512 Achtes Buch. Die intern. Streitigkeiten u. deren Erledigung etc. $ 189. 
  
die Boote, welche für die Bedienung der Leuchttürme bestimmt sind, endlich 
(auf Grund des obigen Abk. Art. 4) solche Schiffe, welche wissenschaftlichen 
und Forschungszwecken, sowie religiösen Zwecken (Missionszwecken) dienen. 
(Ueber die Unverletzlichkeit der Hospitalschiffe s. oben S. 488.) — Einen 
wichtigen Fortschritt bedeutet die in obigem Abkommen normierte Unverletz- 
barkeit der auf See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen 
amtlichen oder privaten Briefpostsendungen der Neutralen oder der Krieg- 
führenden. Ausgenommen sind nur die (in Fällen des Blokadebruchs) nach 
dem blokierten Hafen bestimmten oder von ihm kommenden Sendungen. 
II. In Verbindung mit den Einschränkungen des Seebeuterechts nor- 
miert das Haager Abk. XI auch die Behandlung der Besatzung der 
von einem Kriegführenden weggenommenen, feindlichen Kauffahrteischiffe. 
Die neutrale Mannschaft wird nicht zu Kriegsgefangenen gemacht, ebenso- 
wenig Kapitän und Offiziere gegen das Versprechen, auf keinem feindlichen 
Schiffe während der Dauer des Krieges Dienste zu nehmen. Dasselbe gilt 
unter der erwähnten Voraussetzung, von dem Kapitän, den Offizieren und 
der Mannschaft, die dem feindlichen Staate gehören. Die Verwendung 
dieser Personen im Kriege ist der feindlichen Macht ausdrücklich verboten. 
Dagegen finden die Bestimmungen des Abkommens keine Anwendung auf 
Schiffe, die an den Feindseligkeiten teilnehmen. 
$ 189. Fortsetzung. Das Prisenrecht. Für die Wegnahme und An- 
eignung von Gegenständen des Staatseigentums im Seekriege (z. B. der feind- 
lichen Kriegsschiffe) gelten dieselben Rechtsregeln wie im Landkriege. Dagegen 
vollzieht sich die Aneignung von Gegenständen des Privateigentums im See- 
kriege nach besonderen Grundsätzen, deren Inbegriff das Prisenrecht bildet; 
der Gegenstand der Aneignung wird Prise genannt. Objekt der Prise sind 
Schiff und Ladung. — Die Fesstellung des feindlichen Charakters des 
Schiffes erfolgt durch Feststellung seiner Nationalität, deren Beweis durch 
die Papiere erfolgt, welche nach Landesrecht ein Schiff zur Führung der 
Flagge berechtigen. Feindlich ist das Schift! auch dann, wenn es einem An- 
gehörigen eines neutralen Staates gehört, aber unter feindlicher Flagge fährt; 
indessen wird die Feststellung des wahren Sachverhalts die Befreiung von 
der Wegnalhme rechtfertigen. — Für die Fesstellung des feindlichen Charakters 
der Ladung ist die Staatsangehörigkeit des Eigentümers entscheidend; ferner 
werden die Erzeugnisse des feindlichen Bodens als feindiches Gut behandelt. 
Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn feindliches Eigentum auf einen 
Angehörigen eines neutralen Landes übertragen worden ist. Das Verhalten 
der einzelnen Staaten ist kein gleichartiges; nach einzelnen T,andesgesetz- 
sebungen wird die Uebertragung des Eigentums nur dann anerkannt, wenn 
sie vor der Kriegserklärung erfolgte. Jedenfalls darf die Uebertragung nicht 
um Scheine erfolgt sein. — Die Berechtigung zur Wegnalıme steht den 
Kriegsschiffen des Gegners bezw. den von jenen Staaten, die der Pariser 
Seerechtsdeklaration nicht beigetreten sind, autorisierten Kapern zu. Die 
Wegnahme kann nur innerhalb des Seekriegsfeldes erfolgen. Voraussetzung 
der Zulässigkeit. der Wesnahme ist der Kriegszustand. Die seit dem Krim-
	        
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