Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8 189. Fortsetzung. Das Priesenrecht. 513 
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krieg herrschende Uebung, feindlichen Schiffen, die von der Eröffnung des 
Krieges in feindlichen Häfen überrascht werden, nicht sofort der Wegnahme 
zu unterwerfen, fand neuestens in dem Abk. VI HK 1907 insofern An- 
erkennung, als deren Beobachtung empfohlen wird. Die Umwandlung dieser 
Uebung in eine Rechtsregel wurde abgelehnt. Die Begünstigung ist feindlichen 
Kauffahrteischiffen gewährt, die sich beim Ausbruch der Feindseligkeiten in 
einem feindlichen Hafen befinden oder ohne Kenntnis der Feindseligkeiten 
einen feindlichen Hafen anlaufen; sie können unverzüglich oder binnen einer 
ausreichenden Frist frei auslaufen. Können sie infolge höherer Gewalt die 
Frist nicht einhalten, oder ist ihnen das Auslaufen nicht gestattet worden, so 
können sie nur (unter der Verpflichtung der Restitution ohne Entschädigung) 
mit Beschlag belegt oder gegen Entschädigung requiriert werden 
(Art. 2, Abs. 2) Ebenso können Schiffe, die ohne Kenntnis des Kriegsbeginns 
ihren letzten Abfahrtshafen verlassen haben und auf hoher See betroffen 
werden nur nach Art. 2, Abs. 2 behandelt oder gegen Entschädigung zerstört 
werden, unter der Verpflichtung der Vorsorge für die Sicherheit der Personen 
und Schiffspapiere (Art. 3). Beschlagnahme mit der Pflicht zur Restitution ohne 
Entschädigung oder Requisition gegen Entschädigung ist auch bezüglich der 
feindlichen Waren an Bord der in Art. 1,2,3, bezeichneten Schiffe zulässig 
(Art. 4).1) Das Abkommen findet jedoch keine Anwendung auf solche Kauffahr- 
teischiffe, deren Bau ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe 
bestimmt sind. — Die Berechtigung zur Wegnahme erlischt mit der Beendigung 
des Kriegszustandes bezw. schon mit dem Abschluß des allgemeinen Waffen- 
stillstandes. 
Die Ausübung des Rechts erfolgt nach bestimmten Regeln. Zum Zwecke 
der Feststellung der Nationalität eines Privatschiffes ist dieses unter Beobach- 
tung gewisser Förmlichkeiten anzuhalten?) (Anhaltungsrecht, droit d’arrät). 
Zeigt das Schiff die feindliche Flagge, sucht es zu entweichen oder widersetzt 
es sich, so kann es sofort genommen werden; andernfalls sendet der Kapitän 
des Kriegsschiffes einen Offizier und einige Mann an Bord des Privatschiffes, 
um die Schiffspapiere zu untersuchen (Besichtigungs- oder Visitationsrecht, 
droit de visite)3). Ist das Schiff ein feindliches, so wird es in Beschlag ge- 
nommen ), um in einen Hafen des Kriegführenden oder eines Verbündeten zum 
Zwecke prisengerichtlicher Behandlung verbracht zu werden. BeiSeegefahr kann 
das Kriegsschiff mit einer Prise in einen neutralen Hafen einlaufen. Ausnahms- 
weise— insbesondere bei Gefahr oder wirklichem Notstand — kann das genommene 
  
1) Gegenüber Art. 3 und 4 Abs. 2 hat Deutschland einen Vorbehalt gemacht, da die 
Beschlagnahme u. s. w. von Schiffen, die auf hoher See betroffen werden, nur solchen Staaten 
zugute kommen wird, die Stützpunkte in verschiedenen Teilen der Welt haben. Das Recht, 
das Schiff zu zerstören, ist kein hinreichendes Surrogat, da für die Zerstörung Entschädigung 
geleistet werden muß. Weißbuch, Denkschrift 8. 9. 
2) Vgl. Prisenreglement des Instituts f. internat. Recht Annuaire IX p. 2i8sq. 8$ 10 
bis 13. 
3) Prisenreglemont des Instituts f. internat. Recht a. a. 0. $$ 14—18. 
4) Durch Besetzung des Schiffes durch einen Teil der Mannschaft des Kriegsschiffes. 
Ullmann, Völkerrecht. 33
	        
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