& 190. Die Neutralität. 617
den Wendepunkt in der rechtlichen Ausbildung der Neutralität, zugleich aber auch eine be-
deutsame Manifestation des gemeinsamen Rechtsbewußtseins der Glieder der internationalen
Gemeinschaft, die nmso höher in ihrem Werte anzuschlagen ist, als sie die Weiterbildung
jenes Teiles des Völkerrechts vorbereitete, der amı meisten zurückgeblieben ist, nämlich des
Sceekriegsrechts. Die kriegerischen Vorgänge der Revolutionszeit und das völkerrechtswidrige
Vorgehen Napoleons I. unterbrachen diese Entwicklung; anerkannte Grundsätze des Neutralitäts-
rechts wurden von jenen Staaten selbst mißachtet, die sich um deren Geltung verdient ge-
macht hatten. Die Mißachtung der Rechte der Neutralen führte zur zweiten bewaffneten
Neutralität (1500), durch deren Art. III die seit der Mitte des 17. Jahrhunderts schwebende
Frage der Freiheit der Neutralen von der Durchsuchung konvoyierter Schiffe geregelt werden
sollte'). Diesem Anspruch der Neutralen widersetzte sich England, verstand sich aber schließlich
zu einem Kompromiß, das in dem Vertrage mit Rußland vom 17. Juni 1801 (und in Verträgen
mit Schweden und Dänemark 1802) zum Ausdruck kam. — Außer den Verdiensten, welche
sich die schweizerische Eidgenossenschaft für die Anerkennung fester Neutralitätsgrundsätze
erworben hatte, kommt in gleichem Sinne auch das Verhalten der nordamerikanischen Union
in Betracht, insbesondere die Neutralitätsproklamation Washingtons vom 22. April 1793
und der Versuch des Präsidenten Monroe (1823) betreffend den Abschluß einer internationalen
Konvention zur Regelung der Rechte und Pflichten der Neutralen 2ı.
Der Wiener Kongreß beschäftigte sich mit dem vorliegenden Gegenstande nicht. Eine
namhafte Weiterbildung fand das Neutralitätsrecht erst durch die Beschlüsse des Pariser
Kongresses in der Deklaration vom 16. April 1856 durch die Formulierung folgender zwei
Grundsätze: 1. Le pavillon neutre couvre la marchandise ennemie, & l’exception de la contre-
bande de guerre und 2. I,a marchandıse ncutre, & l’exception de la contrebande de guerre,
n’est pas saisissable sous pavillon ennemi. Seither trat das Bedürfnis einer erschöpfenden
Regelung des Neutralitätsrechts immer lebhafter hervor. Das Institut für intern. Recht nahm
den Gegenstand (1906 — Annuaire XXI) in Angriff, ohne jedoch zu einem abschließenden
Ergebnis gelangt sein. Schon vorher hatte aber die HK 189%, die Wichtigkeit der Frage
erkennend, den Wunsch universeller Regelung ausgesprochen. Diesem Wunsche kam die
HK 1907 in zwei Abkommen (V und XIIl betr. die Rechte und Pflichten der Neutralen im
Landkrieg und im Scekrieg nach, womit die Weiterbildung dieser Materie ihren vorläufigen
Abschluß gefunden hat.
II. Arten der Neutralität. Es hängt von dem Ermessen jedes souveränen Staates
ab, für einen der Streitteile Partei zu ergreifen und an dem Kriege teilzunehmen. Insofern
spricht man von freiwilliger Neutralität im Gegensatze zu der vertragsmäßigen (kon-
ventionellen, obligatorischen) Neutralität. Von der letzteren unterscheidet sich hinwieder die
durch internationalen Vertrag begründete dauernde Neutralität; hier ist die Neutralität im
1) Im späteren Mittelalter wurden Handelsschiffe durch Kriegsschiffe zum Schutze gegen
Seeraub geleitet; seit der Anerkennung des Durchsuchungsrechts der Krieführenden hielt man
an dieser Übung fest zum Schutze des legitimen Handels, indem durch die Erklärung des
Befehlshabers des geleitenden Schiffes, daß die unter seinem Schutze stehenden Handelschiffe
keine Kriegskontrebande an Bord führen, die Untersuchung der Schiffe abgeschnitten werden
sollte. Siehe darüber Näheres bei Geffcken, HH IV S. 624, 625, 628.
2) Mit Bezug auf Bürgerkriege, insbesondere den amerik. Sezessionskrieg, wird die
Meinung vertreten, daß das Neutralitätsrecht keine Anwendung finden könne; diese setze einen
„eigentlichen Krieg“, ein bellum publicum voraus. Durch Anerkennung der Rebellen als
Kriegführende könne nichts an dem Charakter des Krieges geändert werden. „Daher fallen
sowohl die Alabama-Fälle, als auch der Deerhound-Fall (1873) und der Virginius-Fall (1873)
nicht unter die Verletzung der Neutralitätsgesetze.*“ So Bulmerincgq in Holtzendorff's Rechts-
lexikon s. v. „Neutralitätsgesetze“. Die Beteiligten batten allerdings eine andere Ansicht,
wie dies deutlich aus dem zum Zwecke schiedsgerichtlicher Entscheidung des Alabama-Falles
zwischen England und der Union zu Washington 1871 abgeschlossenen Vertrage und der
Genfer Entscheidung sich ergibt. Vgl. übrigens die Akten dieses Falles; The case of the
United States etc. Washington, Government Printing office, 1871.