Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

  
§ 199. Form und Inhalt der Friedensverträge. 545 
Privatrechtsverhältnisse, des Prozeßrechts usw.?) — Besondere Bestimmungen werden ge- 
troffen über die Kriegsentschädigung, die Art ihrer Leistung und deren Sicherung, ferner 
zur Sicherung anderer in dem Vertrage übernommenen Verbindlichkeiten. In letzterer Be- 
ziebung kommt es zumeist zu einer friedlichen Okkupation; das Okkupationskorps ist 
exterritorial. Requisitionen sind ausgeschlossen; deren Zulässigkeit ist aber für den Fall, 
daß der andere Vertragsteil seiner Verpflichtung zur Verpflegung des Okkupationskorps 
nicht nachkommt, in Aussicht genommen?) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten in 
der Auslegung oder Ausführung des Vertrags wird vielfach eine kompromissarische Klausel 
aufgenommen. 
Im ganzen bedeutet der Abschluß des Friedensvertrags die Wiederherstellung des 
früheren friedlichen Rechtszustands, dessen Inhalt teilweise in neuen Rechtsverbältnissen 
zwischen den Parteien besteht, teilweise eine Fortsetzung der vor dem Kriege entstandenen 
Verhältnisse ist. In juristischer Beziehung ist der Friedensschluß die definitive Erledigung 
des Streitfalls; sie sollte es allemal auch in politischer Beziehung sein und damit jeder Vor- 
wand zu einem neuerlichen Waffengang ohne einen zureichenden Grund beseitigt bleiben. 
Eine selbstverständliche Wirkung des Friedens ist der Wiedereintritt beider Parteien in ihre 
Rechte und ihren Territorialbesitz, soweit nicht in diesen Richtungen durch den Vertrag 
Änderungen herbeigeführt sind. 
  
1) Vgl. in dieser Richtung v. Kirchenheim, a.a. 0. S. $11. 
2) Beispiel: Art. $ Abs. 1 des Frankfurter Friedens von 1871. 
  
Ullmann, Völkerrecht. 35
	        
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