Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

89. Fortsetzung. Landesgesetze und gerichtliche Entscheidungen. bi 
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1876 ff. derzeit herausgegeben von Felix Stoerk (seit 1887); frühere Heraus- 
geber Karl v. Martens, Saalfeld, Murhard, Samwer, Hopf. Eine 
Handausgabe wurde hergestellt von Charles de Martens und de Cussy, 
Recueil manuel et pratique de traites, conventions etc. (1846—1857), fortge- 
setzt von Geffcken. — Das „Staatsarchiv, Sammlung der offiziellen 
Aktenstücke zur Geschichte der Gegenwart“ von Aegidi und Klauhold 
(seit 1867), fortgesetzt von v. Kremer-Auenrode, Wortmann, Hirsch, 
Delbrück. — „Archives diplomatiques, Recueil mensuel de diplomatie 
et d’histoire® (seit 1867; 2. Serie seit 1880, herausgegeben von L. Renault). 
— Als Handausgabe ist auch Ghillany, Diplomatisches Handbuch (1855 bis 
1868) anzuführen. — Recueil international des traites du XXe Siecle, 1901 ff., 
begründet und herausgegeben von Descamps und L. Renault — (wichtig 
für die Übersicht des gesamten neuesten konventionellen Rechts und die 
Schiedsgerichtspraxis). „Völkerrechtsquellen“ von Fleischmann (1905) 
und v. Rohland (1906). 
Im Hinblick auf die Wichtigkeit erschöpfender und genauer Sammlungen 
der Staatsverträge und sonstigen diplomatischen Aktenstücke für Theorie und 
Praxis des Völkerrechts hat das Institut für internationales Recht 
wiederholt (zuletzt in der Session zu Genf) die Errichtung eines internationalen 
Bureaus auf Kosten der Mächte angeregt, dessen Aufgabe die Veröffentlichung 
der Verträge und diplomatischen Aktenstücke sein soll !). 
$ 9. Fortsetzung. Landesgesetze und gerichtliche Entscheidungen.?) 
I. Landesgesetze und gerichtliche Entscheidungen sind nicht formelle Quellen 
des Völkerrechts?),; sie sind Formen, in denen sich die Souveränetät des Einzel- 
staats im Bereich ihres staatsrechtlichen Geltungsgebiets bekundet. Die 
Wirksamkeit dieser Äußerungen der Souveränetät beschränkt sich daher auf 
das Staatsgebiet. Daran ändert die internationale Bezielung des durch 
Landesgesetz geregelten Gegenstandes bezw. der durch richterliche Ent- 
scheidung erledigten Rechtssache nichts. Durch Landesgesetze der hier in 
Frage stehenden Art kann nur äußeres Staatsrecht, aber nicht Völker- 
recht geschaffen werden, denn die Normen des letzteren binden die Staaten 
bezw. eine Mehrzahl von Staaten und können nur durch den Willen der an 
der internationalen Gemeinschaft teilnehmenden Staaten zu stande kommen; 
  
1) Siche R. XXI p. 524. 
2) Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerrechts S. 102ff. 
F. v. Martens I S. 191; v. Holtzendorff, HH IS. 10Sff.; Nippold, Der völkerrecht- 
liche Vertrag 8. 49ff.; Kaufmann, Die Rechtskraft des internationalen Rechts (1699); Haupt- 
werk über das Verhältnis der Normen des Völkerrechts und des Landesrechts: Triepel. 
Völkerrecht und Landesrecht (11599); Gareis$9 (im Anhang); Renault, Introduction & l’etude 
du dr. intern. p. 43 sq.; Nys, I, 185 sq.: Holland, Studies, 176sq.: Oppenheim I, 8$ 20 sq.; 
Me&ringhac, I, 90 sq.; Phillimore, Comm. Ip. 34sq.; CalvoIp. 163; Despagnet, Cours 
p. 70. 71; Leseur, Introduction p. 22 (in der Anmerkung). 
3) Ihrer Bedeutung für die Bildung des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts wurde oben 
8. 43, 44 gedacht. 
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