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ausschließenden Disposition und Benutung anzuweisenden Theilstücke muh der Empfänger
bei dem Gute, zu welchem sie angewiesen werden, auch wirklich zu dem Werthe benutzen
können, zu welchem sie ihm angerechnet werden und es soll daher namentlich jeder
Theilnehmer seinen Antheil in der Lage angewiesen erhalten, welche für ihn die
vortheilhafteste ist.
Wenn mehrere Gemeindeglieder in Gemeinschaft bleiben, während andere aus derselben
heraustreten, so müssen die ausscheidenden und die bleibenden Gemeindeglieder ihre
Antheile in möglichst zusammenhängender wirthschaftlicher Lage erhalten.
In diese ohne Verkürzung einzelner Theilnehmer und ohne Aufopferung überwiegender
Kulturvortheilc nicht zu erlangen, so kann sich Keiner entbrechen, seine Landentschädigung
in getrennter Lage anzunehmen, vorausgesetzet nur, daß deren freier, ungehemmker
Gebrauch und eine zweckmäßige Bewirthschaftung derselben möglich ist.
8. 107.
Bei diesen Theilungen ist für einen Ausfall in der Güte eines Theilstäcks ein Zusotz
in der Fläche zu bewirken und von den Gemeindegliedern anzunchmen.
Es ist bel Abschähung der einzelnen Theile auf den Nuyen und Ertrag welchen sie
ibrem Besitzer gewähren, auf den Unterschied in der Entfernung und auf andere Vortbeile
der Lage Rücksicht zu nehmen.
Grundstücke, welche keiner Gemeinheit unterliegen, müssen, wenn der Eigenthümer
sie anbietet und die, nach Befinden erforderliche Dismembrationserlaubniß auswirkt, und
wenn sic in den Auseinanderseungsplan passen, zwar angenommen, können aber nicht
algedrungen werden.
8. 108.
Jedem Theilnehmer müssen zu den ihm angewiesenen Grundstücken die erforderlichen
Wege und Uebertriften verschafft werden.
Der zu deren Anlage erforderliche Grund und Boden muß von allen Betheiligten
nach Verhälmiß ihres Theilnehmungorechtes hergegeben werden, und der Beitrag jedes
Einzelnen wird ihm auf seine Absindung angerechnet.
In eben dem Verhältnisse muß jeder Theilnehmer zu Ansertigung und Unterhaltung
dieser Wege beitragen, wenn diese nicht von einem einzelnen Gemeindegliede übernommen
wird, welchenfalls bei Abschätung der einzelnen Theile auf die hieraus entstebende
Belästigung im Voraus Rücksicht zu nehmen, und dem Uebernehmer des belasteten
Grundsiücks eine angemessene Schadloshaltung auszuwerfen ist.
8. 109.
Eben dieses findet in Rücksicht der etwaigen Entwässerungsgräben, ohne welche der