Metadaten : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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ausschließenden  Disposition  und  Benutung  anzuweisenden  Theilstücke  muh  der  Empfänger
  bei  dem  Gute,  zu  welchem  sie  angewiesen  werden,  auch  wirklich  zu  dem  Werthe  benutzen
  können,  zu  welchem  sie  ihm  angerechnet  werden  und  es  soll  daher  namentlich  jeder
  Theilnehmer  seinen  Antheil  in  der  Lage  angewiesen  erhalten,  welche  für  ihn  die
vortheilhafteste  ist.

Wenn  mehrere  Gemeindeglieder  in  Gemeinschaft  bleiben,  während  andere  aus  derselben
  heraustreten,  so  müssen  die  ausscheidenden  und  die  bleibenden  Gemeindeglieder  ihre
Antheile  in  möglichst  zusammenhängender  wirthschaftlicher  Lage  erhalten.

In  diese  ohne  Verkürzung  einzelner  Theilnehmer  und  ohne  Aufopferung  überwiegender
  Kulturvortheilc  nicht  zu  erlangen,  so  kann  sich  Keiner  entbrechen,  seine  Landentschädigung
  in  getrennter  Lage  anzunehmen,  vorausgesetzet  nur,  daß  deren  freier,  ungehemmker
  Gebrauch  und  eine  zweckmäßige  Bewirthschaftung  derselben  möglich  ist.

8.  107.

Bei  diesen  Theilungen  ist  für  einen  Ausfall  in  der  Güte  eines  Theilstäcks  ein  Zusotz
  in  der  Fläche  zu  bewirken  und  von  den  Gemeindegliedern  anzunchmen.

Es  ist  bel  Abschähung  der  einzelnen  Theile  auf  den  Nuyen  und  Ertrag  welchen  sie
ibrem  Besitzer  gewähren,  auf  den  Unterschied  in  der  Entfernung  und  auf  andere  Vortbeile
  der  Lage  Rücksicht  zu  nehmen.

Grundstücke,  welche  keiner  Gemeinheit  unterliegen,  müssen,  wenn  der  Eigenthümer
sie  anbietet  und  die,  nach  Befinden  erforderliche  Dismembrationserlaubniß  auswirkt,  und
wenn  sic  in  den  Auseinanderseungsplan  passen,  zwar  angenommen,  können  aber  nicht
algedrungen  werden.

8.  108.

Jedem  Theilnehmer  müssen  zu  den  ihm  angewiesenen  Grundstücken  die  erforderlichen
Wege  und  Uebertriften  verschafft  werden.

Der  zu  deren  Anlage  erforderliche  Grund  und  Boden  muß  von  allen  Betheiligten
nach  Verhälmiß  ihres  Theilnehmungorechtes  hergegeben  werden,  und  der  Beitrag  jedes
Einzelnen  wird  ihm  auf  seine  Absindung  angerechnet.

In  eben  dem  Verhältnisse  muß  jeder  Theilnehmer  zu  Ansertigung  und  Unterhaltung
  dieser  Wege  beitragen,  wenn  diese  nicht  von  einem  einzelnen  Gemeindegliede  übernommen
  wird,  welchenfalls  bei  Abschätung  der  einzelnen  Theile  auf  die  hieraus  entstebende
  Belästigung  im  Voraus  Rücksicht  zu  nehmen,  und  dem  Uebernehmer  des  belasteten
Grundsiücks  eine  angemessene  Schadloshaltung  auszuwerfen  ist.

8.  109.
Eben  dieses  findet  in  Rücksicht  der  etwaigen  Entwässerungsgräben,  ohne  welche  der